Personen mit Wohnsitz im Ausland - Neu: Bestimmung eines Steuervertreters in Griechenland
Mit Beschluss POL 1283/30.12.2013 wird § 1 Art. 8 KFD (Steuerverfahrensgesetz) betr. der Bestimmung eines Steuervertreters in Griechenland näher definiert. 1. Jede natürliche oder juristische Person oder juristische Körperschaft, die in Griechenland im Sinne des Einkommenssteuergesetzes steuerpflichtig ist und über keine Postadresse in Griechenland gemäss den Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes verfügt, ist ab 1.1.2014 verpflichtet, einen Steuervertreter mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland zu bestimmen, an welche Adresse die Steuerverwaltung jede Art von Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Steuerpflichtigen senden kann. 2. Diese als Stellvertreter bestimmte Person trägt keinerlei Verantwortung bezüglich der Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen. 3. Die unter Punkt 1 erwähnte Personen haben zur Bestimmung des Stellvertret...