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Posts mit dem Label "Unbedenklichkeitsbescheinigung" werden angezeigt.

Bezahlung der Erbschaftssteuer durch Abtretung der Liegenschaft an den griechischen Staat

Immer mehr Steuerpflichtige können ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, wovon auch die Erbschaftssteuern betroffen sind. Aus diesem Grund wird die Bezahlung der Erbschaftssteuer u.a. auch durch die Abtretung von Liegenschaften ermöglicht. Nachfolgend ein kurzer Überblick der dem Steuerpflichtigen von Gesetzes wegen zur Verfügung stehenden Mittel, um seine Erbschaftssteuern zu begleichen. Abtretung der Liegenschaft an den Staat (Hingabe an Erfüllungs statt) Das Generalsekretariat für öffentliche Einnahmen (GGDE) wird in Kürze einen Beschluss veröffentlichen, mit welchem den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Abtretung Ihrer Liegenschaft an den griechischen Staat geboten wird, wenn sie die geschuldete Erbschaftssteuer teilweise oder gänzlich nicht in bar bezahlen können. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass durch Abtretung der Liegenschaft die Steuerschuld getilgt wird. Das Finanzministerium antwortete auf eine Anfrage von Abgeordneten mi...

Unbedenklichkeitsbescheinigung auch für Kleinschuldner des Staates – Änderungen der Bedingungen zur Ausstellung

Kaum ist der Beschluss über die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung veröffentlicht worden, folgen auch schon Änderungen.  Der Erhalt soll nun auch für Kleinschuldner des Staates einfacher werden, so der Beschluss des Generalsekretärs für Steuereinnahmen, Charis Theocharis. Neuer Beschluss POL 1065/26.2.2014 mit den Änderungen des Beschlusses POL 1274/27.12.2013:  (Änderungen in blauer Farbe) Wann ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich? Zur Entgegennahme von Geldern oder die Begleichung von Zahlungstiteln vom öffentlichen Sektor, von öffentlich Verantwortlichen und denjenigen, welche Zahlungen durchführen im Auftrag oder mit Vollmacht oben Genannter sofern der Zahlungstitel 1‘500 Euro pro Begünstigten übersteigt. Zahlungstitel unter 1‘500 Euro werden mit eventuellen Verpflichtungen der Begünstigten verrechnet, sofern die Voraussetzungen des geltenden Art. 83 356/1974 erfüllt sind. Für den Abschluss oder Erneuerung von D...