Erhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Bürgerservicezentrale (KEP) / ΧΟΡΗΓΗΣΗ ΦΟΡΟΛΟΓΙΚΗΣ ΕΝΗΜΕΡΟΤΗΤΑΣ ΜΕΣΩ Κ.Ε.Π.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Forologiki Enimerotita ) kann vom Bürger gemäss Beschluss DOLKEP/FI5/6oik des Finanzministeriums neu auch von den Bürgerservicezentralen, sog. KEP, eingeholt werden. Zu diesem Zweck stellt die natürliche oder juristische Person oder die von ihm gesetzlich bevollmächtigte Drittperson einen Antrag beim KEP mit Angaben, wie AFM, Nummer der Steuerbescheide der letzten fünf Jahre, Grund des Antrages usw. Im Falle, dass die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das KEP nicht möglich sein sollte, sendet das KEP mit Zustimmung des Steuerpflichtigen den Antrag direkt der zuständigen DOY, welche – sollten die Voraussetzungen zur Ausstellung erfüllt sein – diese per Post an das KEP sendet, bei welcher der Steuerpflichtige den Antrag eingereicht hat. Vorbehalten bleibt der Beschluss POL 1274/27.12.2013 , der die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung regelt. Sollten diese nicht erfüllt sein, so...