Zession der nicht vereinnahmten Mietzinsen des Jahres 2013 bleibt bestehen
Mit dem vom Parlament zugestimmten Universalgesetz, das u.a. erneute Änderungen in der Steuergesetzgebung vorsieht, wurde das entstandene Durcheinander bezüglich Zession der nicht vereinnahmten Mietzinse an den Staat etwas in Ordnung gebracht. Im Universalgesetz wird unter Art. 64A § 31 bestimmt, dass die nicht vereinnahmten Mietzinse sowie Zinsen im Jahr 2013 an den Staat zediert werden können. Im vor einigen Tagen von Ch. Theocharis veröffentlichten Rundschreiben Δ12Α 1049261 ΕΞ18.3.2014 wurde erwähnt, dass gemäss Art. 26 N. 4223/2013 das Verfahren der Zession solcher Einnahmen, welche in den Bestimmungen Art. 4 § 7 N. 2238/1994 festgelegt sind, ab 1. Januar 2014 aufgehoben wurde (siehe hierzu unseren Artikel „Deklaration der nicht vereinnahmten Mietzinse Steuerjahr 2013“ ). Nun wird mit der Regelung im Universalgesetz genau dieses Rundschreiben grundsätzlich wieder aufgehoben und die darin erwähnte Regelung ist nicht mehr in Kraft. Kon...