Schweiz - Expatriates Verordnung: Änderungen ab 1. Januar 2016
Ab dem 1. Januar 2016 trat die revidierte
Expatriates-Verordnung in Kraft. Mit dieser Verordnung wird einerseits geregelt,
wer als Expatriate gilt und welche - nebst den normalen Berufsauslagen - weiteren
Kosten von der Steuer abgesetzt werden können. Ziel der Revision war es, die
Personengruppe der Expatriates genauer zu definieren und die Akzeptanz der
Abzüge zu verbessern. Nachfolgend erläutern wir kurz die Konsequenzen dieser
neuen Verordnung.
Definition
Expatriates
Als Expatriates werden neu definiert die leitenden
Angestellten sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher
Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Als vorübergehend
gilt dabei eines auf höchstens fünf Jahre
befristetes Arbeitsverhältnis. Somit werden die abzugsfähigen Mehrkosten an
einen bestehenden Arbeitsvertrag mit einem ausländischen
Arbeitgeber geknüpft und folglich fallen lokale Arbeitsverträge nicht unter
diese Bestimmungen.
Ausnahme bilden hierbei jedoch leitende Angestellte und
Spezialisten, welche von einer Gesellschaft innerhalb desselben Konzerns einen „neuen“
lokalen befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Es muss aber zwingend eine
Wiederanstellungsklausel im ursprünglichen ausländischen Unternehmen nach dem
befristeten Auftrag vorliegen.
Abziehbare Kosten
Grundsätzlich verändert sich durch die neue Verordnung
bezüglich der abziehbaren Kosten nicht viel, jedoch wird die Möglichkeit für
die Absetzung angepasst:
Wohnkosten
Neu werden Wohnkosten in der Schweiz nur noch zum Abzug
zugelassen, wenn die Wohnstätte im Ausland zur Eigennutzung beibehalten wird.
Wird also die Wohnung im Ausland vermietet (oder untervermietet), steht diese
nicht mehr ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung und folglich können in
der Schweiz keine doppelten Wohnkosten mehr steuerlich geltend gemacht werden. Dies
gilt auch dann, wenn die Wohnung im Ausland nicht kostendeckend vermietet wird.
Die Höhe des Abzugs wird weiterhin durch die jeweiligen
kantonalen Steuerbehörden bestimmt.
Umzugskosten
Auch bei den Umzugskosten können nur noch die notwendigen Kosten für den Umzug in die
Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat abgezogen
werden. Sie müssen somit in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen (z.B.
Transport der Möbel). Kosten im Vorfeld (wie z.B. Wohnungsbesichtigungen) sind
nicht abzugsfähig. Die Kantone haben bei der Beurteilung dieser Kosten jedoch
weiterhin einen erheblichen Ermessensspielraum.
Unterrichtskosten
Abzugsfähig sind nur noch die Unterrichtskosten für
minderjährige, fremdsprachige Kinder an Privatschulen. Dies nur insoweit, als
dass kein öffentliches Unterrichtsangebot in der Muttersprache vorhanden ist. Alsdann
ist abziehbar sind nur die Kosten für den Schulunterricht im engen Sinn, nicht
jedoch Verpflegungs-, Transport- und Betreuungskosten vor oder nach dem
Unterricht.
Pauschalabzug für
Umzugs-, Reise- sowie Wohnkosten
Besteht ein Anspruch auf Wohnkostenabzug - wie weiter oben
erwähnt - kann anstelle der einzelnen Abzüge (Umzugs-, Reise- sowie Wohnkosten)
auch ein Pauschabzug von CHF 1‘500.00 geltend gemacht werden. Übersteigen die
tatsächlichen Kosten diesen Betrag, so ist der Nachweis für die besonderen
Berufskosten separat zu erbringen (Umzugs-, Reise- und Wohnkosten).
Ausgeschlossen ist der Pauschalabzug für einzelne
Berufskosten und gleichzeitige Geltendmachung aufgrund der tatsächlichen
Auslagen z.B. für Wohnkosten. Schulkosten sind nicht in der Pauschale enthalten.
Expatriates mit
Wohnsitz im Ausland
Wochenaufenthalter können weder Umzugs- noch Schulkosten
geltend machen. Abziehbar hingegen sind die notwendigen Kosten für die Reisen
zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz.
Geltung
Expatriates, die vor dem 1. Januar 2016 im Sinne der alten
Verordnung als solche qualifiziert wurden, behalten diesen Status bis zum
Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages bei. Nach dem 1. Januar 2016
geschlossene Arbeitsverträge fallen unter die neuen Bestimmungen.
Was ist zu beachten
Es sollte geprüft werden, welche Kosten vom Arbeitgeber
übernommen werden und folglich als Lohn zu deklarieren sind. Diese Kosten sind
quellensteuerpflichtig und fallen nicht unter die Bestimmungen über den Abzug
besonderer Berufskosten.
Weiter ist zu beachten, wie die neue Verordnung für
zukünftig entsandte Angestellte angewandt werden sollte.
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