Schweiz - Expatriates Verordnung: Änderungen ab 1. Januar 2016


Ab dem 1. Januar 2016 trat die revidierte Expatriates-Verordnung in Kraft. Mit dieser Verordnung wird einerseits geregelt, wer als Expatriate gilt und welche - nebst den normalen Berufsauslagen - weiteren Kosten von der Steuer abgesetzt werden können. Ziel der Revision war es, die Personengruppe der Expatriates genauer zu definieren und die Akzeptanz der Abzüge zu verbessern. Nachfolgend erläutern wir kurz die Konsequenzen dieser neuen Verordnung. 

Definition Expatriates
Als Expatriates werden neu definiert die leitenden Angestellten sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Als vorübergehend gilt dabei eines auf höchstens fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis. Somit werden die abzugsfähigen Mehrkosten an einen bestehenden Arbeitsvertrag mit einem ausländischen Arbeitgeber geknüpft und folglich fallen lokale Arbeitsverträge nicht unter diese Bestimmungen. 


Ausnahme bilden hierbei jedoch leitende Angestellte und Spezialisten, welche von einer Gesellschaft innerhalb desselben Konzerns einen „neuen“ lokalen befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Es muss aber zwingend eine Wiederanstellungsklausel im ursprünglichen ausländischen Unternehmen nach dem befristeten Auftrag vorliegen. 


Abziehbare Kosten

Grundsätzlich verändert sich durch die neue Verordnung bezüglich der abziehbaren Kosten nicht viel, jedoch wird die Möglichkeit für die Absetzung angepasst: 


Wohnkosten

Neu werden Wohnkosten in der Schweiz nur noch zum Abzug zugelassen, wenn die Wohnstätte im Ausland zur Eigennutzung beibehalten wird. Wird also die Wohnung im Ausland vermietet (oder untervermietet), steht diese nicht mehr ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung und folglich können in der Schweiz keine doppelten Wohnkosten mehr steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung im Ausland nicht kostendeckend vermietet wird. 


Die Höhe des Abzugs wird weiterhin durch die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden bestimmt. 


Umzugskosten

Auch bei den Umzugskosten können nur noch die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat abgezogen werden. Sie müssen somit in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen (z.B. Transport der Möbel). Kosten im Vorfeld (wie z.B. Wohnungsbesichtigungen) sind nicht abzugsfähig. Die Kantone haben bei der Beurteilung dieser Kosten jedoch weiterhin einen erheblichen Ermessensspielraum.



Unterrichtskosten

Abzugsfähig sind nur noch die Unterrichtskosten für minderjährige, fremdsprachige Kinder an Privatschulen. Dies nur insoweit, als dass kein öffentliches Unterrichtsangebot in der Muttersprache vorhanden ist. Alsdann ist abziehbar sind nur die Kosten für den Schulunterricht im engen Sinn, nicht jedoch Verpflegungs-, Transport- und Betreuungskosten vor oder nach dem Unterricht. 


Pauschalabzug für Umzugs-, Reise- sowie Wohnkosten

Besteht ein Anspruch auf Wohnkostenabzug - wie weiter oben erwähnt - kann anstelle der einzelnen Abzüge (Umzugs-, Reise- sowie Wohnkosten) auch ein Pauschabzug von CHF 1‘500.00 geltend gemacht werden. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, so ist der Nachweis für die besonderen Berufskosten separat zu erbringen (Umzugs-, Reise- und Wohnkosten).

Ausgeschlossen ist der Pauschalabzug für einzelne Berufskosten und gleichzeitige Geltendmachung aufgrund der tatsächlichen Auslagen z.B. für Wohnkosten. Schulkosten sind nicht in der Pauschale enthalten. 


Expatriates mit Wohnsitz im Ausland

Wochenaufenthalter können weder Umzugs- noch Schulkosten geltend machen. Abziehbar hingegen sind die notwendigen Kosten für die Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz. 


Geltung

Expatriates, die vor dem 1. Januar 2016 im Sinne der alten Verordnung als solche qualifiziert wurden, behalten diesen Status bis zum Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages bei. Nach dem 1. Januar 2016 geschlossene Arbeitsverträge fallen unter die neuen Bestimmungen.



Was ist zu beachten

Es sollte geprüft werden, welche Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden und folglich als Lohn zu deklarieren sind. Diese Kosten sind quellensteuerpflichtig und fallen nicht unter die Bestimmungen über den Abzug besonderer Berufskosten.

Weiter ist zu beachten, wie die neue Verordnung für zukünftig entsandte Angestellte angewandt werden sollte.



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