Griechenland und sein Steuerehrgeiz

 Wussten Sie, dass ...
  • Griechenland wird - nach Bestätigung der Erhöhung des Basissatzes von 23 auf 24% - in der Europäischen Union nach Ungarn (27%), Dänemark und Schweden (25%) den höchsten MWST-Satz aufweisen (MWST = Mehrwertsteuer/Deutschland Umsatzsteuer). Aufgrund der hohen Steuerbelastung natürlicher und juristischer Personen wird das Investitionsklima dadurch noch mehr belastet.
  • Der Aktionsplan der EU bezüglich der MWST wurde veröffentlicht. Ziel des Plans ist es grundsätzlich, das MWST-“Loch“ zu füllen, welches auf 170 Mrd. Euro/Jahr geschätzt wird. Als MWST-“Loch“ wird die Differenz zwischen den voraussichtlichen und den tatsächlichen Haushaltseinnahmen aus MWST verstanden. Grundsätzlich gehören dazu auch:
    a) die Besteuerung von Leistungen am Zielort,
    b) die Vereinfachung des elektronischen Handels durch Vereinfachung des Steuerabgabeprozesses, und
    c) die Selbstbestimmung des MWST-Satzes durch die Mitgliedstaaten.
  • Ein besonderer Schwerpunkt der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Steuervermeidung liegt im Versuch gegen sog. „Scheinfirmen“ vorzugehen. Konkret werden die meisten Mitgliedstaaten mit günstigen Voraussetzungen, z.B. bezüglich des geistigen Eigentums (IP regime), wie Zypern, Luxembourg und England, diesbezügliche Anreize mit dem Vorhandensein einer tatsächlichen Tätigkeit im Mitgliedstaat verbinden. Diese Änderung basiert auf dem Versuch der Mitgliedstaaten, dem Projekt BEPS („Base Erosion and Profit Shifting“) gerecht zu werden.
  • Trotz der Tatsache, dass die Steuervermeidung kein Straftatbestand darstellt, hat dies verwaltungsrechtliche Konsequenzen, da eine Person durch die Nutzung rechtlicher Mittel grundsätzlich einer teilweisen oder gänzlichen Steuerbelastung entgeht. Um eine solche Transaktion zur Steuervermeidung zu prüfen, untersucht die Steuerverwaltung, ob dieser wirtschaftliche und geschäftliche Gründe zugrunde liegen, welche solche Transaktionen begründen.
  • Die Steuervermeidung ist dann eine Straftat, wenn die auf das Nettoeinkommen zurechenbare und eingesparte Steuer pro Steuerjahr und Steuerart 100'000 Euro übersteigt (oder entsprechend 50'000 Euro bei der MWST). Nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen hat das Strafverfahren gegen Personen, die für kleinere Beträge wegen Steuerhinterziehung verfolgt wurden (z.B. 15'000 Euro Steuer auf dem Einkommen, 3'000 Euro für MWST, gemäss N. 2523/1997) keine Wirkung mehr.
  • Leistungen von Hauptniederlassungen an ihre Zweigniederlassungen fallen nicht unter die Bestimmungen der MWST, auch wenn diese sich in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Dies gilt insoweit, als die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (nicht zu verwechseln mit Tochtergesellschaften), folglich zwischen diesen kein Rechtsverhältnis geschaffen werden kann.
  • Aufgrund des neuen Gesetzesentwurfs bezüglich Sozialversicherung wird das Gehalt der Arbeitnehmer im privaten Sektor durch die Arbeitgeber zusammen mit den Sozialabgaben und der Lohnsteuer mittels Banküberweisung auf das entsprechende Konto der entsprechenden Begünstigten bezahlt werden müssen.
  • Beim Kauf einer Immobilie wird nicht der Verkehrswert zur Berechnung der mutmasslichen Auslagen herangezogen, sondern die gesamten Auslagen gemäss Kaufvertrag. Sollte sich aufgrund der Steuerkontrolle ein höherer Betrag ergeben, werden die mutmasslichen Auslagen aufgrund zweiterem festgelegt. Hernach wird der mutmasslich berechnete Betrag noch um die restlichen Auslagen, wie Handänderungssteuer, Auslagen für den Notar, die evtl. Vermittlungsprovision, Anwaltskosten usw., angepasst. 
  • Trotz der Tatsache, dass der Kauf des Erstwohnsitzes von der Handänderungssteuer und der MWST befreit ist, bezieht sich dies nicht auch auf Festlegung der mutmasslichen Auslagen. Folglich hat der Steuerpflichtige die Herkunft der Gelder nachzuweisen, um nicht aufgrnd der festgelegten Auslagen für ein mutmassliches Einkommen besteuert zu werden.
  • Erfolgt der Kauf der Liegenschaft über eine Hypothek (somit erfolgt der Geldmittelfluss über eine Bank) werden alle Auslagen im Zusammenhang mit dem Kauf heranezogen   und zum Nachweis der Herkunft der Gelder die Zinsen und Amortisationsraten sowie - im Falle verspäteter Ratenzahlung - die Verzugszinsen herangezogen. 
      
    Quelle: kathimerini

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