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Es werden Posts vom Mai, 2013 angezeigt.

Die Unkündbarkeit griechischer Beamter

Historische Entwicklung Die verfassungsrechtliche Garantie der Unkündbarkeit griechischer Staatsbeamter wurde mit der Verfassungsrevision im Jahr 1911 eingeführt, als aktive Bekämpfung der parteipolitischen Korruptionsherrschaft und Rechtslosigkeit, die bis dahin bezüglich Ernennung und Entlassung von Beamten herrschte. Auf seinen Vorschlag hin, gelang es Eleftheros Venizelos eine Bestimmung, Art. 102, durch das Revisionsparlament zu bringen. Mit diesem Artikel wurde die Institution der verfassungsrechtlichen Unkündbarkeit erheblich verstärkt, da die Entlassung Letzterer behindert wird, sofern die entsprechenden Amststelle bestehen, jedoch nicht auch die Arbeitsstellen, so wie es in späteren entsprechenden Verfassungstexten definiert wird. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unkündbarkeit von Beamten zum ersten Mal verfassungsrechtlich verankert wurde, mit dem Ziel, ihren neutralen und unabhängigen Status gegenüber politischen Einflüssen und parteipolitischen Rivalitäten zu

„Das Chaos mit den Liegenschaften als Hindernis des griechischen Wachstums“

Ein ausführlicher Artikel der „New York Times“ ist der enormen griechischen Bürokratie und dem völligen Organisationsmangel rund um das unbewegliche Vermögen mit dem Ergebnis, dass dadurch groteske Situationen entstehen, gewidmet, mit dem Hinweis, dass dies Hindernisse eines Landes darstellen, das sich bemüht, aus der Krise zu kommen.  „In Zeiten der Satellitenbilder, der elektronischen Archivierung und dem unmittelbaren Informationsaustausch, wird die Mehrheit der Archive des unbeweglichen Vermögens weiterhin in handschriftlichen Büchern – sortiert nach Nachnamen – geführt, ohne Klarheit über die Aufteilung des Vermögens, und ohne dass jemand genau sagen kann, ob das gleiche Eigentum einer oder zehn Personen gehört“, führt der Artikel aus.  „Während Griechenland versucht, den Ausweg aus der wirtschaftlichen Krise historischen Ausmasses zu finden, 60% der jungen Menschen ist arbeitslos, betonen viele Analytiker das Fehlen eines geeigneten Vermögensregisters als eines

„Schwarzgeld“ kann nicht durch Schenkungen legalisiert werden – Warnungen aus dem Finanzministerium

Die Führungskräfte des Finanzministeriums schritten zur Klärung des im letzten Februar veröffentlichten Rundschreibens POL. 1033/21.2.2013 bezüglich Auslandüberweisungen. Dabei handle es sich nicht um ein Schlupfloch zur Legalisierung von „Schwarzgeld“.  Die Führungskräfte widerlegten die Veröffentlichung einer Sonntagszeitung, die sich darauf stützte, dass das Rundschreiben des Finanzministeriums Steuerpflichtigen, die in der Zeit 2009-2011 Auslandüberweisungen tätigten, die Möglichkeit gibt, ihre Einlagen zu legalisieren und von der Strafverfolgung befreit zu werden.  Im Speziellen stützt sich die Veröffentlichung darauf, dass das Rundschreiben POL. 1033/21.2.2013 – veröffentlicht letzten Februar – den 54‘000 Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumt, ihre Auslandüberweisungen in der Zeit 2009-2011 auch mittels einer „verspäteten“ Schenkung von Verwandten oder einer anderen Person zu rechtfertigen und durch Bezahlung der entsprechenden Schenkungssteuer ihre Einl

Freispruch für einen Mann aus Trikala, der die Rente seiner Mutter auch nach ihrem Tod weiterhin bezog

Grundsatzentscheid des Gerichts in Trikala, das befand, dass die Verantwortung im Falle des Empfangs der Rente seiner toten Mutter nicht beim Angeklagten lag, aber beim IKA (Sozialversicherungsanstalt), da das IKA die Rente trotz der Kenntnis über den Tod der Mutter weiterhin überwies.  Wie aus der Website www.trikalavoice.gr zu entnehmen ist, erhielt der Angeklagte aus Trikala über einen erheblichen Zeitraum ganz normal die Rente seiner Mutter weiter ausbezahlt, obwohl sie verstorben war. Der von ihm nach dem Tode erhaltene Betrag beläuft sich auf etwa 7‘000€. Der Fall kam zur Anhörung und trotz des Vorschlags der Staatsanwaltschaft den Angeklagten schuldig zu sprechen und zu verurteilen, er als unschuldig erachtet wurde.  Der Argumentation zu folge trägt die Verantwortung nicht der Angeklagte, welcher weiterhin Geld auf dem Konto seiner Mutter vorfand, aber der Staat selber und das IKA. Das IKA selbst hat seine Abteilungen über   den Tod der Mutter informiert, jedoc