Beschwerde gegen ENFIA durch den Anwaltsverband Athen



Der Athener Anwaltsverband hat gegen die Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Steuer ENFIA seiner Liegenschaften Verwaltungsbeschwerde eingereicht. 

Mit seiner Beschwerde zweifelt der Verband die Verfassungsmässigkeit der fraglichen Steuer an und betont, dass ihre ordnungsgemässe Umsetzung und Auferlegung, die Berechnung auf dem tatsächlichen Handelswert und nicht dem System des objektiven Wertes erfordert.
Ebenfalls fordert der Verband, dass er als wissenschaftlicher Verband von der Besteuerung seiner Liegenschaften, die ausschliesslich für die Zwecke des Vereins genutzt werden (v.a. Wissenschafts- und Bildungszwecke), ausgenommen wird. 

„Die Besteuerung unrentabler Liegenschaften“, wird in der Beschwerde erwähnt, „führt offensichtlich zu deren (offensichtlichen) Beschlagnahme und damit zu einer seitlichen Verletzung der entsprechenden verfassungsrechtilchen Verbote und Beschränkungen. Die Beschlagnahme/Enteignung von Eigentumsrechten und insbesondere des unbeweglichen Vermögens ist im Rahmen der Verfassung nur möglich, sofern eine Entschädigung analog des Liegenschaftenwerts bezahlt wird (Art. 17). Mit der Auferlegung der ENFIA werden kumulativ Art. 4 § 1 und 5, Art. 5, Art. 17, Art. 78 § 1 der Verfassung verletzt.“. 

„Die Besteuerung mit Steuerobjekt das Vermögen, muss der Steuerfähigkeit der Bürger entsprechen… Der Unterhalt des unbeweglichen Vermögens allein,“, wird charakteristisch erwähnt, „welchen Wert auch immer dieses hat, genügt nicht, um die Steuerfähigkeit nachzuweisen, sofern keine entsprechende wirtschaftliche Fähigkeit festgestellt wird, d.h. die Erzielung von Einkommen für den Steuerpflichtigen, die zur Deckung der für das unbewegliche Vermögen zu bezahlenden Steuerbelastungen ausreicht“. 

Es wird hervorgehoben, dass das Einkommen nicht nur zur Bezahlung der Steuern ausreichen muss, sondern, dass auch ein grosser Teil dieses Einkommens für den Steuerpflichtigen übrig bleibt, auch in der Erfüllung des verfassungsmässige Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit (Art. 5 der Verfassung). 

Ebenfalls wird durch den Verband angemerkt:

-          Das Gesetz 4172/2013 sieht eine gesonderte Besteuerung von 10% der Mieteinnahmen vor. Mit dieser Besteuerung der Liegenschaften mittels der Einkommen aus den Liegenschaften hätte diese ausgeschöpft sein müssen. Andernfalls wird derselbe Vermögensteil (und nicht nur das Einkommen) doppelt besteuert.

-          Die Steuerbelastung der Liegenschaften, unabhängig davon, ob aus diesen Einkommen erzielt wird, ist ausnahmsweise, nur für einen bestimmten Zeitraum und sofern ein ausserordentlicher Finanzbedarf vorliegt, als verfassungsrechtlich tolerierbar beurteilt worden. Es ist jedoch klar, dass das Gesetz über die ENFIA keinen vorübergehenden Charakter hat, aber jeden Eigentümer dauerhaft belasten wird.

-          Dieses Argument gilt auch für juristische auch nicht gewinnorientierte Personen, wobei ihr eventuelles Vermögen (i.d.R. Mitgliederbeiträge) ausschliesslich in der Erfüllung ihres Zwecks ausgeschöpft wird und eine Besteuerung auf diesem undenkbar ist.

-          Neben der Verfassungswidrigkeit der Steuer, hätten von der ENFIA die eigengenutzten Liegenschaften des Verbandes ausgenommen werden müssen. Die Anwaltsverbände sind juristische Personen öffentlichen Rechts (NPDD) und in erster Linie haben sie einen wissenschaftlichen Zweck. Der Athener Anwaltsverband ist der erste wissenschaftliche Verband des Landes. Die Erfüllung seines Zwecks hat eindeutig einen Bildungs- und Erziehungscharakter, da sich im Gebäude des Verbandes die Bibliothek (die grösste juristische Bibliothek des Landes), die juristische Datenbank und die Dienstleistungen des Verbandes befinden, während in seinen Räumen systhematisch weiterbildende Seminare und Anlässe durchgeführt werden. „Wir können uns nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, z.B. die Sportverbände nicht zu belasten, jedoch davon die wissenschaftlichen Verbände auszunehmen, v.a. wenn die Einnahmequellen ausschliesslich von Mitgliederbeiträgen stammen“, wird in der Beschwerde angeführt.

-          „Art. 6 § 2 N. 4223/2013 sieht vor, dass die Deklaration der ENFIA elektronisch ohne unsere Anwesenheit vom Finanzministerium selbst eingereicht werden wird, er hat uns die Möglichkeit, unsere Besteuerung auf dem tatsächlichen Kaufwert unserer Liegenschaften zu verlangen, vorenthalten. Dieser Zustand jedoch kann nicht zur Aufhebung unseres verfassungsrechtlich garantierten Rechts führen, den Wert unserer Liegenschaften zu widerlegen und auf diesem besteuert zu werden“, endet die Beschwerde. 



Quelle: tovima.gr

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