Beschwerde gegen ENFIA durch den Anwaltsverband Athen
Der Athener Anwaltsverband hat gegen die Verwaltungspraxis
zur Bestimmung der Steuer ENFIA seiner Liegenschaften Verwaltungsbeschwerde
eingereicht.
Mit seiner Beschwerde zweifelt der Verband die
Verfassungsmässigkeit der fraglichen Steuer an und betont, dass ihre ordnungsgemässe
Umsetzung und Auferlegung, die Berechnung auf dem tatsächlichen Handelswert und
nicht dem System des objektiven Wertes erfordert.
Ebenfalls fordert der Verband, dass er als
wissenschaftlicher Verband von der Besteuerung seiner Liegenschaften, die
ausschliesslich für die Zwecke des Vereins genutzt werden (v.a. Wissenschafts- und
Bildungszwecke), ausgenommen wird.
„Die Besteuerung unrentabler Liegenschaften“, wird in der
Beschwerde erwähnt, „führt offensichtlich zu deren (offensichtlichen)
Beschlagnahme und damit zu einer seitlichen Verletzung der entsprechenden
verfassungsrechtilchen Verbote und Beschränkungen. Die Beschlagnahme/Enteignung
von Eigentumsrechten und insbesondere des unbeweglichen Vermögens ist im Rahmen
der Verfassung nur möglich, sofern eine Entschädigung analog des
Liegenschaftenwerts bezahlt wird (Art. 17). Mit der Auferlegung der ENFIA
werden kumulativ Art. 4 § 1 und 5, Art. 5, Art. 17, Art. 78 § 1 der Verfassung
verletzt.“.
„Die Besteuerung mit Steuerobjekt das Vermögen, muss der
Steuerfähigkeit der Bürger entsprechen… Der Unterhalt des unbeweglichen
Vermögens allein,“, wird charakteristisch erwähnt, „welchen Wert auch immer
dieses hat, genügt nicht, um die Steuerfähigkeit nachzuweisen, sofern keine
entsprechende wirtschaftliche Fähigkeit festgestellt wird, d.h. die Erzielung
von Einkommen für den Steuerpflichtigen, die zur Deckung der für das
unbewegliche Vermögen zu bezahlenden Steuerbelastungen ausreicht“.
Es wird hervorgehoben, dass das Einkommen nicht nur zur
Bezahlung der Steuern ausreichen muss, sondern, dass auch ein grosser Teil
dieses Einkommens für den Steuerpflichtigen übrig bleibt, auch in der Erfüllung
des verfassungsmässige Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit (Art. 5 der
Verfassung).
Ebenfalls wird durch den Verband angemerkt:
- Das Gesetz 4172/2013 sieht eine gesonderte Besteuerung von 10% der Mieteinnahmen vor. Mit dieser Besteuerung der Liegenschaften mittels der Einkommen aus den Liegenschaften hätte diese ausgeschöpft sein müssen. Andernfalls wird derselbe Vermögensteil (und nicht nur das Einkommen) doppelt besteuert.
- Die Steuerbelastung der Liegenschaften, unabhängig davon, ob aus diesen Einkommen erzielt wird, ist ausnahmsweise, nur für einen bestimmten Zeitraum und sofern ein ausserordentlicher Finanzbedarf vorliegt, als verfassungsrechtlich tolerierbar beurteilt worden. Es ist jedoch klar, dass das Gesetz über die ENFIA keinen vorübergehenden Charakter hat, aber jeden Eigentümer dauerhaft belasten wird.
- Dieses Argument gilt auch für juristische auch nicht gewinnorientierte Personen, wobei ihr eventuelles Vermögen (i.d.R. Mitgliederbeiträge) ausschliesslich in der Erfüllung ihres Zwecks ausgeschöpft wird und eine Besteuerung auf diesem undenkbar ist.
- Neben der Verfassungswidrigkeit der Steuer, hätten von der ENFIA die eigengenutzten Liegenschaften des Verbandes ausgenommen werden müssen. Die Anwaltsverbände sind juristische Personen öffentlichen Rechts (NPDD) und in erster Linie haben sie einen wissenschaftlichen Zweck. Der Athener Anwaltsverband ist der erste wissenschaftliche Verband des Landes. Die Erfüllung seines Zwecks hat eindeutig einen Bildungs- und Erziehungscharakter, da sich im Gebäude des Verbandes die Bibliothek (die grösste juristische Bibliothek des Landes), die juristische Datenbank und die Dienstleistungen des Verbandes befinden, während in seinen Räumen systhematisch weiterbildende Seminare und Anlässe durchgeführt werden. „Wir können uns nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, z.B. die Sportverbände nicht zu belasten, jedoch davon die wissenschaftlichen Verbände auszunehmen, v.a. wenn die Einnahmequellen ausschliesslich von Mitgliederbeiträgen stammen“, wird in der Beschwerde angeführt.
- „Art. 6 § 2 N. 4223/2013 sieht vor, dass die Deklaration der ENFIA elektronisch ohne unsere Anwesenheit vom Finanzministerium selbst eingereicht werden wird, er hat uns die Möglichkeit, unsere Besteuerung auf dem tatsächlichen Kaufwert unserer Liegenschaften zu verlangen, vorenthalten. Dieser Zustand jedoch kann nicht zur Aufhebung unseres verfassungsrechtlich garantierten Rechts führen, den Wert unserer Liegenschaften zu widerlegen und auf diesem besteuert zu werden“, endet die Beschwerde.
Quelle: tovima.gr
Kommentare
Kommentar veröffentlichen
Besten Dank für Ihren Kommentar.