Mietverträge – Einreichung mittels Taxisnet



Aufgrund des Beschlusses POL 1013/2014 des Finanzministeriums werden numehr mittels der speziellen Anwendung im Taxisnet die Mietverträge für privat und gewerblich genutzte Liegenschaften eingereicht und genehmigt, ohne dass sich der Bürger beim Steueramt einzufinden hat. 


Die Taxisnet-Anwendung gibt dem Eigentümer die Möglichkeit, von seinem PC aus den Mietvertrag einzureichen und genehmigen zu lassen, wobei auch der Mieter gleichzeitig über den Inhalt des Vertrages informiert wird. 


Das Finanzministerium erklärt gleichzeitig in Form von Fragen – Antworten verschiedene Fragestellungen bezüglich Mietverträge. (Wir haben nur die wichtigsten zusammengefasst)


1.       Wann besteht die Pflicht zur Einreichung?
Die Vermieter – Untervermieter unbeweglichen Vermögens, und alle, die ihr Land oder ihre Liegenschaft zur Nutzung überlassen – sei dies unentgeltlich oder gegen Naturalleistung – haben auf elektronischem Weg alle Informationen der anfänglichen oder geänderten Miete oder Nutzungsüberlassung anzugeben, unabhängig davon, ob es sich um einen mündlichen oder schriftlichen Vertrag handelt.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind alle, die eine Wohnung bis 200m2 zur Nutzung als Hauptwohnsitz an Verwandte aufsteigenden oder absteigenden Grades unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Beachte jedoch: Bei unentgeltlicher Überlassung der Eltern an ein Kind zu gewerblichen Zwecken ist ein Mietvertrag einzugeben, da nach N. 4172/2013 ein Einkommen aus Eigennutzung oder unentgeltlicher Überlassung mit 3% des objektiven Liegenschaftenwertes geschätzt wird, welches besteuert wird. Ausgenommen davon ist wie oben erwähnt die Überlassung zu Wohnzwecken (Hauptwohnsitz bis 200m2), somit ist die unentgeltliche Überlassung zu gewerblichen Zwecken einkommenssteuerpflichtig und daher auch ein Mietvertrag einzugeben.

2.       Welche Mietverträge müssen eingegeben werden?
a)      Privat genutzte Liegenschaften (Wohnheim)
b)      Gewerblich genutzte Liegenschaften
c)       Kurzfristige Mietverträge zu Ferienzwecken (weniger als ein Jahr)
d)      Landwirtschaftliche Nutzung
e)      Nutzungsüberlassung (unentgeltlich oder gegen Naturalleistungen)

3.       In welchen Fällen muss der Mietvertrag eingereicht werden?
a)      Anfängliche Mietverträge oder Untermietverträge oder Nutzungsüberlassung von Land oder Liegenschaften
b)      Änderungen von Mietverträgen oder Untermietverträgen oder Nutzungsüberlassungen von Land oder Liegenschaften

4.       Was tun im Falle, dass der Vermieter über keine Steuernummer (AFM) verfügt?
Er muss bei der zuständigen DOY um eine Steuernummer ersuchen. Ohne diese ist die Eingabe nicht möglich.

5.       Was tun im Falle, dass der Mieter über keine Steuernummer (AFM) verfügt?
Er muss bei der zuständigen DOY um eine Steuernummer ersuchen. Ohne diese ist die Eingabe nicht möglich.

Nur in zwei Fällen hat der Mieter über keine Steuernummer zu verfügen:

-          Ausländische Mieter: Betrifft nur Fälle von kurzfristigen Vermietungen zu Ferienzwecken an ausländische Mieter, die über keine Steuernummer verfügen (Vermietungen zu Ferienzwecken und nicht länger als ein Jahr). In diesem Fall wird die Pass-Nummer, die Adresse des Hauptwohnsitzes und das Herkunftslandes des Mieters eingegeben.

-          Juristische Personen in Gründung: Betrifft Fälle von Vermietungen, in welchen die juristische Person noch über keine Steuernummer durch die zuständige Behörde verfügt (GEMI). In diesem Fall ist der Firmenname und die Steuernummer des gesetzlichen Vertreters anzugeben. Nach Erhalt der Steuernummer hat der Vermieter nochmals erneut im Taxisnet einen neuen Mietvertrag einzugeben. In diesem neuen Mietvertrag hat er die Steuernummer und die übrigen Angaben (gemäss erstem Mietvertrag angegeben) einzugeben, wobei jedoch auch das Feld „Fortsetzung vorgängigen Mietverhältnisses“ auszuwählen ist. In diesem Feld ist die Registrierungsnummer des anfänglichen Mietvertrages einzutragen.

6.       Wie wird die Einreichung nachgewiesen?
Nach der Eingabe aller erforderlichen Daten kann eine Bestätigung ausgedruckt werden, welche den ursprünglichen Stempel der DOY auf dem Mietvertrag ersetzt.

7.       Wie werden die Interessierten über die Einreichung informiert?
Nach der Eingabe durch den Vermieter, sendet das System an alle übrigen Parteien des Vertrages eine elektronische Mitteilung an ihr Konto bei Taxisnet (dies bedingt natürlich, dass alle Parteien über ein Konto bei Taxisnet verfügen).

8.       Was müssen die Parteien nach Erhalt der Mitteilung tun?
Die Parteien (Vermieter- Mieter) haben die Möglichkeit, entweder den eingegeben Mietvertrag anzunehmen oder abzulehnen. Achtung: Die Annahme oder Ablehnung kann nicht rückgängig gemacht werden.

9.       Frist zur Einreichung?
Der Mietvertrag resp. die Daten haben bis Ende des nächsten Monats seit Beginn des Mietverhältnisses eingegeben zu werden.

10.   Was tun im Falle der Erneuerung (Verlängerung) des Mietvertrages?
Nach der zwingenden elektronischen Einreichung des Mietvertrages mittels Taxisnet wird es nunmehr 2 Kategorien von Mietverträgen geben, welche erneuert (verlängert) werden können:

1.       Der anfängliche Mietvertrag wurde in Taxisnet eingegeben (d.h. nach dem 1.1.2014)
2.       Der anfängliche Mietvertrag wurde bei der DOY eingereicht (d.h. vor dem 1.1.2014)

In beiden Fällen ändert sich das Verfahren:

1.       Im Falle der Einreichung mittels Taxisnet ist eine Registrierungsnummer vorhanden. Die Änderung erfolgt durch Einreichung einer Änderungsdeklaration, welche jedoch nur zwei Angaben ändern kann: Dauer des Mietverhältnisses / Mietzins.
Für alle anderen Änderungen muss ein „neuer“ Mietvertrag eingegeben werden.

2.       Im Falle der Einreichung bei einer DOY gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder durch eine Änderungsdeklaration oder einer neuen Einreichung.

11.   Was muss bei Auflösung des Mietverhältnisses getan werden?
Bei Auflösung des Mietverhältnisses ist nichts zu tun.

12.   Wann ist die Leistungs-Nummer der DEH zu ergänzen?
Wenn die Liegenschaft über elektronischen Strom verfügt, ist die Eingabe der Leistungs-Nummer zwingend.

13.   Was im Falle, dass mehrere Mieter vorhanden sind (z.B. Studenten)?
Es gibt zwei Möglichkeiten:

1.       Entweder für jeden Mieter eine separate Eingabe, oder

2.       Eine Eingabe mit der Angabe aller Steuernummern pro Mieter.


Anmerkung: Nun wird die Kreuzung der Daten, d.h. die Mietzinse mit den Einkommensdeklarationen auf elektronischem Weg erfolgen, was jedoch auch bestimmte Fragen offen lässt, wie z.B. was geschieht, sollte der Mieter die Mietzinse nicht begleichen? Ebenfalls ist bei der Auflösung - was durchaus auch vor Ablauf der ordentlichen Mietdauer geschehen kann - nichts im Taxisnet einzugeben, wie hat die Nicht-Einnahme der Mietzinse auch in diesem Falle nachgewiesen zu werden? 

Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung in Griechenland nach vereinbarten und nicht nach vereinnahmten Mietzinsen. Somit muss nachgewiesen werden, dass die Mietzinse effektiv nicht eingenommen worden sind. Dies kann entweder durch Gerichtsbeschluss geschehen (sollte ein solcher vorliegen) oder manchmal verlangen die Steuerbehörden eine detaillierte Abrechnung der DEI  (Stromlieferant), um so aufgrund des Stromverbrauchs festzustellen, ob die Liegenschaft im angegebenen Zeitraum tatsächlich nicht benutzt worden ist. 

Wer jedoch ändert solche Angaben im Taxisnet, um so fehlerhafte Kreuzungen zu vermeiden? 

Wir sind der Ansicht, dass es in diesen Fällen zwischen den Steuerbehörden und den betroffenen Bürgern wiederum einige Diskussionen geben könnte. 



Weitere Informationen finden Sie unter  



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