Solidaritätsabgabe auf erzieltes Einkommen ab 1.1.2014 – Erklärungen



Das Rundschreiben POL 1099/9.4.2014 des Generalsekretariats für öffentliche Einnahmen (GGDE) beschreibt das Verfahren bezüglich der Solidaritätsabgabe auf erzieltes Einkommen ab 1.1.2014 - nach der Aufhebung des N. 2238/1994 (altes Einkommenssteuergesetz) und die Einführung des neuen Einkommenssteuergesetzes N. 4172/2013 KFE. 


Es wird darauf hingewiesen, dass sich dieses Rundschreiben nicht auf die Berechnung der Abgabe für das aktuelle Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013) bezieht, sondern erst ab 1.1.2014 (Finanzjahr 2015). 


Im Speziellen:

Aus der Tatsache heraus, dass die Bestimmungen des N. 2238/1994 aufgehoben und durch diejenigen des N. 4172/2013 ersetzt werden, werden folgende Erklärungen bezüglich der Solidaritätsabgabe auf Einkommen natürlicher Personen, die ab 1.1.2014 erzielt werden und entsprechend in der Einkommenssteuererklärung ab dem Finanzjahr 2015 zu deklarieren sind, abgegeben: 


1. Die Solidaritätsabgabe wird ab einem Einkommen von 12‘000 Euro auferlegt und im Speziellen auf dem höheren Teil des Betrages, welcher sich nach dem Vergleich zwischen jährlichen objektiven Auslagen des Art. 31 N. 4172/2013 (ohne Auslagen zum Erwerb von Vermögenswerten) und dem tatsächlichen Gesamteinkommen der unselbständig Erwerbenden und Rentner und der selbständig Erwerbenden, aus Kapitalerträgen und Gewinne aus Kapitalübertragungen, ergibt. Ergibt sich somit aufgrund der jährlichen objektiven Auslagen ein höheres mutmassliches Einkommen (Tekmarto), ist die Abgabe auf diesem Betrag und nicht auf dem tatsächlichen Gesamteinkommen geschuldet. 


Dies unabhängig davon, ob diese Einkommen auf Basis der Steuerskala gemäss Art. 15, 29, 40 und 43 besteuert werden oder gänzlich von der Einkommenssteuer befreit sind (Steuerskala unselbständig Ewerbende und Rentner/Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit/Kapitalerträge/Gewinne aus Kapitalübertragungen). 


Steuerskala der Sonderabgabe aufgrund des Nettoeinkommens (pro Steuern) oder mutmasslichen Einkommens pro Person:



Einkommen
Steuersatz

Ab 12‘001.00 bis 20‘000.99
1%
Ab 20‘001.00 bis 50‘000.99
2%
Ab 50‘001.00 bis 100‘000.99
3%
Ab 100‘001.00 und mehr
4%



Beispiel:

Monatsgehalt:                1‘200 Euro

Netto-Jahresgehalt:      14 x 1‘200 = 16‘800 Euro (ohne Steuerfreibeträge und pro Steuern)

Solidaritätsabgabe:      16‘800 x 1% = 168 Euro



Für Steuerpflichtige gemäss e), wie Abgeordnete, Minister, stellvertr. Minister, Sekretäre des Ministeriums, Bezirksgouverneure, Bürgermeister, Generalsekretäre der Regionalverwaltungen, Europa-Abgeordnete usw. gilt eine Solidaritätsabgabe von 5% auf den Gesamtbetrag ihres Einkommens. 

Die Solidaritätsabgabe wird von den Arbeitgebern und Versicherungskassen, die Gehälter und Rentenleistungen an die Begünstigten bezahlen, direkt vor der Auszahlung dieser Leistungen zurückbehalten (entsprechend dem System der Quellenbesteuerung) (POL. 1104/9.4.2014). 
 

Berechnungsgrundlage ohne Abzüge
2. Es wird angemerkt, dass in Anwendung der Bestimmungen über die Auferlegung des Solidaritätsbeitrages, sich das mutmassliche Einkommen für Rentner über 65 Jahre nicht um 30% reduziert (Art. 33 N. 4172/2013). Somit wird die Abgabe auch für diese Personengruppe auf das gesamte mutmasslich berechnete Einkommen auferlegt.


Beispiel:

Netto-Rente:                                   14‘000 Euro/Jahr (ohne Steuerfreibeträge und pro Steuern)

Mutmassliches Einkommen:      17‘500 Euro/Jahr

Steuerbares Einkommen             17‘500 – 30% = 12‘250 Euro

Solidaritätsbeitrag                         17‘500 x 1% = 175 Euro



Das mutmassliche Einkommen wird zur Berechnung der Abgabe vor den Reduktionen gemäss Art. 34 § 2 N. 4172/2013 herangezogen* (siehe untenstehende Anmerkung).
 

In Anwendung der Bestimmungen dieses Paragraphen und bei der Bestimmung des jährlichen mutmasslichen Einkommens werden die Auslagen zum Erwerb von Vermögenswerten gemäss Art. 32 nicht mitberücksichtigt, sondern nur die gesamten jährlichen objektiven Auslagen (Art. 31 N. 4172/2013)*.


3. Im Falle der gemeinsamen Einreichung der Steuerdeklaration durch die Ehegatten und sofern die jährlichen objektiven Auslagen des einen Ehepartners höher als sein deklarierte Einkommen sind, kann diese Differenz mit tatsächlich erzieltem Einkommen des anderen Ehegatten gedeckt werden. (Anmerkung: In Griechenland wird die Steuerdeklaration grundsätzlich gemeinsam von beiden Ehegatten eingereicht, wobei die Steuern, Abgaben und Gebühren jedoch auf dem Einkommen jedes Ehegatten getrennt berechnet werden.)

Befreiung von der Abgabe

4. Weiter sind von der Solidaritätsabgabe gemäss Art. 29 § 2 N. 3986/2011, ersetzt durch Art. 38 § 5 b) N. 4024/2011, befreit: 


- Einkommen von invaliden Personen (mehr als 80%)


- Abgangsentschädigungen unselbständig Erwerbender


- Einmalzahlungen von Rentenversicherungen und Versicherungsorganisationen, Hilfeleistungen an öffentlich Bedienstete und Hilfeleistungen gemäss 4153/1961, 513/1968, 103/1975 und 303/1976.


- Einkommen langjähriger Arbeitsloser (ohne Arbeitslosenzuschuss), die in den Arbeitslosenämtern (ΟΑΕD, G.Ε.Ν.Ε. und ΕTAP – ΜΜΕ) registriert sind sowie alle, die Arbeitslosenzuschuss von diesen Ämtern erhalten, sofern Letztere während des Jahres kein (nachweislich) tatsächliches Einkommen erzielt haben. (Anmerkung: Auch langjährig Arbeitslose können aufgrund der Bestimmungen bezüglich objektiver Auslagen ein mutmassliches Einkommen aufweisen, das entsprechend besteuert wird. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung kann davon ausgegangen werden, dass das Einkommen dieser Personen keiner Solidaritätsabgabe unterstehen, jedoch wird nicht explizit erwähnt, ob für diese Personengruppe nur tatsächlich erzieltes Einkommen oder auch das evtl. mutmasslich berechnete Einkommen gemeint ist, sondern nur von "Einkommen" gesprochen. )


- Sowohl der einheitliche Unterstützungszuschuss für Kinder und der Sonderzuschuss für Mehrkind-Familien (ab 3 Kinder). 


- Einkommen von EU-Angestellten sowie der Personen gemäss POL 1014/22.2.2010. 


- Agrarsubventionen, die nicht mit der Produktion zusammenhängen. Wobei jedoch auf die mit der Produktion zusammenhängende Subventionen unter diese Bestimmung fallen. 


- Beträge, die in der Steuerdeklaration ergänzt werden, um mutmassliche Auslagen zu decken, jedoch kein Einkommen darstellen, z.B. Verkauf von Vermögenswerten, Kredite, Schenkungen usw. (siehe untenstehende Anmerkung).

Bestätigung der Abgabe

5. Die Bestätigung der Solidaritätsabgabe wird vom e-Government oder der D.O.Y. ausgestellt aufgrund der anfänglichen und geänderten Einkommenssteuerdeklaration natürlicher Personen, der nach der Kontrolle korrigierten Festlegung der Steuer, der Beschlüsse der Verwaltungsgerichte und alle andere der Steuerverwaltung zur Verfügung stehenden Daten. 


Zuständig zur Auferlegung der Abgabe ist die D.O.Y., welche den Steuerbescheid ausstellt.

Die Solidaritätsabgabe wird zusammen mit der Einkommenssteuer natürlicher Personen, der Gewerbeabgabe und der Luxussteuer bestätigt und erscheint auf dem Steuerbescheid. Die Bezahlung erfolgt gemäss derselben der ordentlichen Einkommenssteuer. 


6. In den Fällen, in welchen das Finanzministerium nicht über Angaben zur ordnungsgemässen Auferlegung der Abgabe verfügt, beantragen die Steuerpflichtigen, sofern sie einen Fehler entdecken, bei der zuständigen D.O.Y. die Korrektur des Betrages.



Quelle: POL 1099/9.4.2014




*Anmerkung Art. 34 N. 4172/2013:

Mutmassliches Einkommen: Differenz zwischen deklarierten Einkommen und die Aufrechnung der jährlichen objektiven Auslagen + Auslagen zum Erwerb von Vermögenswerten. Ist dieses Einkommen höher als das deklarierte Einkommen, wird dieses zur Einkommensbesteuerung herangezogen. 


Diese Differenz zwischen dem deklarierten Einkommen und dem mutmasslich von der Steuerverwaltung berechneten Einkommen kann vom Steuerpflichtigen mit deklarierten Einkommen/Erträgen früherer Jahre (steuerbefreite Beträge, gesondert besteuertes Einkommen, Erträge aus Verkauf beweglichen/unbeweglichen Vermögens usw.) gedeckt werden. Diese Erbringung der nachweislichen Einkommen/Erträge kann die Differenz reduzieren resp. ganz aufheben. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Für die Solidaritätsabgabe ist einerseits nun genau dies nicht möglich und andererseits werden die Auslagen zum Erwerb von Vermögenswerten nicht herangezogen.

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