Solidaritätsabgabe auf erzieltes Einkommen ab 1.1.2014 – Erklärungen
Das Rundschreiben POL 1099/9.4.2014 des Generalsekretariats
für öffentliche Einnahmen (GGDE) beschreibt das Verfahren bezüglich der Solidaritätsabgabe
auf erzieltes Einkommen ab 1.1.2014 - nach der Aufhebung des N. 2238/1994 (altes
Einkommenssteuergesetz) und die Einführung des neuen Einkommenssteuergesetzes
N. 4172/2013 KFE.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich dieses Rundschreiben
nicht auf die Berechnung der Abgabe für das aktuelle Finanzjahr 2014
(Steuerjahr 2013) bezieht, sondern erst ab 1.1.2014 (Finanzjahr 2015).
Im Speziellen:
Aus der Tatsache heraus, dass die Bestimmungen des N.
2238/1994 aufgehoben und durch diejenigen des N. 4172/2013 ersetzt werden,
werden folgende Erklärungen bezüglich der Solidaritätsabgabe auf Einkommen
natürlicher Personen, die ab 1.1.2014 erzielt werden und entsprechend in der
Einkommenssteuererklärung ab dem Finanzjahr 2015 zu deklarieren sind,
abgegeben:
1. Die Solidaritätsabgabe wird ab einem Einkommen von 12‘000
Euro auferlegt und im Speziellen auf dem höheren Teil des Betrages, welcher
sich nach dem Vergleich zwischen jährlichen objektiven Auslagen des Art.
31 N. 4172/2013 (ohne Auslagen zum Erwerb von Vermögenswerten) und dem tatsächlichen
Gesamteinkommen der unselbständig Erwerbenden und Rentner und der selbständig
Erwerbenden, aus Kapitalerträgen und Gewinne aus Kapitalübertragungen, ergibt. Ergibt
sich somit aufgrund der jährlichen objektiven Auslagen ein höheres
mutmassliches Einkommen (Tekmarto), ist die Abgabe auf diesem Betrag und nicht
auf dem tatsächlichen Gesamteinkommen geschuldet.
Dies unabhängig davon, ob diese Einkommen auf Basis der
Steuerskala gemäss Art. 15, 29, 40 und 43 besteuert werden oder gänzlich von
der Einkommenssteuer befreit sind (Steuerskala
unselbständig Ewerbende und Rentner/Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit/Kapitalerträge/Gewinne
aus Kapitalübertragungen).
Steuerskala der Sonderabgabe aufgrund des Nettoeinkommens
(pro Steuern) oder mutmasslichen Einkommens pro Person:
Einkommen
|
Steuersatz
|
Ab 12‘001.00 bis 20‘000.99
|
1%
|
Ab 20‘001.00 bis 50‘000.99
|
2%
|
Ab 50‘001.00 bis 100‘000.99
|
3%
|
Ab 100‘001.00 und mehr
|
4%
|
Beispiel:
Monatsgehalt: 1‘200 Euro
Netto-Jahresgehalt: 14 x 1‘200 = 16‘800 Euro (ohne Steuerfreibeträge und pro Steuern)
Solidaritätsabgabe: 16‘800 x 1% = 168 Euro
Für Steuerpflichtige gemäss e), wie Abgeordnete, Minister,
stellvertr. Minister, Sekretäre des Ministeriums, Bezirksgouverneure,
Bürgermeister, Generalsekretäre der Regionalverwaltungen, Europa-Abgeordnete
usw. gilt eine Solidaritätsabgabe von 5% auf den Gesamtbetrag ihres Einkommens.
Die Solidaritätsabgabe wird von den Arbeitgebern und Versicherungskassen, die Gehälter und Rentenleistungen an die Begünstigten bezahlen, direkt vor der Auszahlung dieser Leistungen zurückbehalten (entsprechend dem System der Quellenbesteuerung) (POL. 1104/9.4.2014).
Die Solidaritätsabgabe wird von den Arbeitgebern und Versicherungskassen, die Gehälter und Rentenleistungen an die Begünstigten bezahlen, direkt vor der Auszahlung dieser Leistungen zurückbehalten (entsprechend dem System der Quellenbesteuerung) (POL. 1104/9.4.2014).
Berechnungsgrundlage ohne Abzüge
2. Es wird angemerkt, dass in Anwendung der Bestimmungen
über die Auferlegung des Solidaritätsbeitrages, sich das mutmassliche Einkommen
für Rentner über 65 Jahre nicht um 30% reduziert (Art. 33 N. 4172/2013). Somit
wird die Abgabe auch für diese Personengruppe auf das gesamte mutmasslich berechnete
Einkommen auferlegt.
Beispiel:
Netto-Rente: 14‘000 Euro/Jahr (ohne Steuerfreibeträge und pro Steuern)
Mutmassliches Einkommen: 17‘500 Euro/Jahr
Steuerbares Einkommen 17‘500 – 30% = 12‘250 Euro
Solidaritätsbeitrag 17‘500 x 1% = 175 Euro
Das mutmassliche Einkommen wird zur Berechnung der Abgabe vor
den Reduktionen gemäss Art. 34 § 2 N. 4172/2013 herangezogen* (siehe untenstehende Anmerkung).
In Anwendung der Bestimmungen dieses Paragraphen und bei der
Bestimmung des jährlichen mutmasslichen Einkommens werden die Auslagen zum
Erwerb von Vermögenswerten gemäss Art. 32 nicht mitberücksichtigt, sondern nur
die gesamten jährlichen objektiven Auslagen (Art. 31 N. 4172/2013)*.
3. Im Falle der gemeinsamen Einreichung der
Steuerdeklaration durch die Ehegatten und sofern die jährlichen objektiven
Auslagen des einen Ehepartners höher als sein deklarierte Einkommen sind, kann
diese Differenz mit tatsächlich erzieltem Einkommen des anderen
Ehegatten gedeckt werden. (Anmerkung: In
Griechenland wird die Steuerdeklaration grundsätzlich gemeinsam von beiden
Ehegatten eingereicht, wobei die Steuern, Abgaben und Gebühren jedoch auf dem
Einkommen jedes Ehegatten getrennt berechnet werden.)
Befreiung von der Abgabe
4. Weiter sind von der Solidaritätsabgabe gemäss Art. 29 § 2
N. 3986/2011, ersetzt durch Art. 38 § 5 b) N. 4024/2011, befreit:
- Einkommen von invaliden Personen (mehr als 80%)
- Abgangsentschädigungen unselbständig Erwerbender
- Einmalzahlungen von Rentenversicherungen und
Versicherungsorganisationen, Hilfeleistungen an öffentlich Bedienstete und
Hilfeleistungen gemäss 4153/1961, 513/1968, 103/1975 und 303/1976.
- Einkommen langjähriger Arbeitsloser (ohne
Arbeitslosenzuschuss), die in den Arbeitslosenämtern (ΟΑΕD, G.Ε.Ν.Ε. und ΕTAP –
ΜΜΕ) registriert sind sowie alle, die Arbeitslosenzuschuss von diesen Ämtern
erhalten, sofern Letztere während des Jahres kein (nachweislich)
tatsächliches Einkommen erzielt haben. (Anmerkung:
Auch langjährig Arbeitslose können aufgrund der Bestimmungen bezüglich
objektiver Auslagen ein mutmassliches Einkommen aufweisen, das entsprechend besteuert
wird. Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung kann davon ausgegangen werden, dass das
Einkommen dieser Personen keiner Solidaritätsabgabe unterstehen, jedoch wird
nicht explizit erwähnt, ob für diese Personengruppe nur tatsächlich erzieltes Einkommen
oder auch das evtl. mutmasslich berechnete Einkommen gemeint ist, sondern nur von "Einkommen" gesprochen. )
- Sowohl der einheitliche Unterstützungszuschuss für Kinder
und der Sonderzuschuss für Mehrkind-Familien (ab 3 Kinder).
- Einkommen von EU-Angestellten sowie der Personen gemäss
POL 1014/22.2.2010.
- Agrarsubventionen, die nicht mit der Produktion
zusammenhängen. Wobei jedoch auf die mit der Produktion zusammenhängende
Subventionen unter diese Bestimmung fallen.
- Beträge, die in der Steuerdeklaration ergänzt werden, um
mutmassliche Auslagen zu decken, jedoch kein Einkommen darstellen, z.B.
Verkauf von Vermögenswerten, Kredite, Schenkungen usw. (siehe untenstehende Anmerkung).
Bestätigung der Abgabe
5. Die Bestätigung der Solidaritätsabgabe wird vom
e-Government oder der D.O.Y. ausgestellt aufgrund der anfänglichen und
geänderten Einkommenssteuerdeklaration natürlicher Personen, der nach der
Kontrolle korrigierten Festlegung der Steuer, der Beschlüsse der
Verwaltungsgerichte und alle andere der Steuerverwaltung zur Verfügung
stehenden Daten.
Zuständig zur Auferlegung der Abgabe ist die D.O.Y., welche
den Steuerbescheid ausstellt.
Die Solidaritätsabgabe wird zusammen mit der Einkommenssteuer
natürlicher Personen, der Gewerbeabgabe und der Luxussteuer bestätigt und
erscheint auf dem Steuerbescheid. Die Bezahlung erfolgt gemäss derselben der
ordentlichen Einkommenssteuer.
6. In den Fällen, in welchen das Finanzministerium nicht
über Angaben zur ordnungsgemässen Auferlegung der Abgabe verfügt, beantragen
die Steuerpflichtigen, sofern sie einen Fehler entdecken, bei der zuständigen
D.O.Y. die Korrektur des Betrages.
Quelle: POL 1099/9.4.2014
*Anmerkung Art. 34
N. 4172/2013:
Mutmassliches
Einkommen: Differenz zwischen deklarierten Einkommen und die Aufrechnung der jährlichen
objektiven Auslagen + Auslagen zum Erwerb von Vermögenswerten. Ist dieses Einkommen
höher als das deklarierte Einkommen, wird dieses zur Einkommensbesteuerung
herangezogen.
Diese Differenz
zwischen dem deklarierten Einkommen und dem mutmasslich von der
Steuerverwaltung berechneten Einkommen kann vom Steuerpflichtigen mit deklarierten
Einkommen/Erträgen früherer Jahre (steuerbefreite Beträge, gesondert
besteuertes Einkommen, Erträge aus Verkauf beweglichen/unbeweglichen Vermögens
usw.) gedeckt werden. Diese Erbringung der nachweislichen Einkommen/Erträge
kann die Differenz reduzieren resp. ganz aufheben. Die Beweislast liegt beim
Steuerpflichtigen. Für die Solidaritätsabgabe ist einerseits nun genau dies nicht möglich und andererseits werden die Auslagen zum Erwerb von Vermögenswerten nicht herangezogen.
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