Vereinfachung der Bürokratie – Aufhebung der Pflicht zur Einreichung von Original-Dokumenten oder beglaubigten Kopien



Das Rundschreiben (ΔΙΣΚΠΟ/Φ.15/οικ. 8342) des Ministeriums für Verwaltungsreformen sieht die Aufhebung der Pflicht zur Einreichung von Original-Dokumenten oder beglaubigten Kopien an die öffentliche Verwaltung vor. Der Staat muss zukünftig einfache Kopien und vom PC gedruckte Dokumente akzeptieren. Diese Massnahme soll ab Juli 2014 in Kraft treten. 


Das veröffentlichte Gesetz N. 4250/2014 beinhaltet u.a. wichtige bürokratische Vereinfachungen, mit welchen Verwaltungsverfahren verbessert, flexibler und effizienter werden. 


Unter den wichtigsten Änderungen gehört die Aufhebung der Pflicht zur Einreichung von Original-Dokumenten oder beglaubigten Kopien durch die Interessierten für jegliche Transaktionen mit der öffentlichen Verwaltung. 


In diese neue Regelung fallen nicht nur die Verwaltungsbehörden, aber auch alle übrigen Träger des öffentlichen Dienstes, wie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt vom Staat kontrolliert werden, Staatsbetriebe usw. Ebenfalls beinhaltet diese Regelung die öffentlichen Dienste, die nicht reine Verwaltungsbehörden darstellen, z.B. alle Gerichte, die Kirche, usw. 


Konkret                      

Nach Art. 1 oben genannten Gesetzes wird zukünftig diese Pflicht für alle Dokumente aufgehoben, die von Verwaltungsbehörden ausgestellt wurden und den unter diese Regelung fallenden Trägern. Die Verwaltung ist nunmehr verpflichtet, zukünftig einfache Kopien solcher Dokumente zu akzeptieren


Entsprechend sind einfache und gut lesbare Kopien von Privaten und im Ausland ausgestellte Dokumente zu akzeptieren, sofern diese vorab von einem Anwalt beglaubigt wurden sowie deutliche Kopien von Privaten ausgestellte Dokumente, die vorab von den in die Regelung fallenden Behörden und Trägern bestätigt wurden. 


Weiter wird die Einreichung einfacher Kopien zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung (N. 1599/1986), mit welcher der Interessierte die Echtheit der Angaben bestätigte, aufgehoben. 


Diese neue Regelung zielt – nebst oben genannter Vorteile – auch auf die Bildung einer wesentlichen und freundlichen Beziehung mit dem Bürger ab, indem der Staat in der Praxis beweist, dass er ihm Vertrauen entgegenbringt, Der Bürger wird nunmehr geladen, selbst seine Verlässlichkeit mit seiner Aufrichtigkeit im Verkehr mit der Verwaltung zu bestätigen und als „verantwortungsvoller Bürger“ eine positive Rolle in der ihn betreffenden Verwaltungsaktion spielt. 


Jedoch wird an dieser Stelle betont, dass die Behörden und Träger alle drei Monate Stichproben durchführen müssen (mind. 5% der gesamt eingereichten Kopien). Dies deshalb, weil die Einreichung von einfachen und gut lesbaren Kopien im Rahmen der Verwaltungsverfahren die Stelle einer eidesstattlichen Erklärung des Bürgers oder des Unternehmens annehmen.


Werden veränderte oder gefälschte Kopien eingereicht, werden nicht nur Sanktionen gemäss N. 1599/1986 oder andere Strafen auferlegt, sondern der entsprechende Verwaltungs- oder andere Akt wird sofort zurückgezogen. 


Die jeweiligen öffentlichen Träger werden darauf hingewiesen, dass nach Ablauf von drei Monaten seit der Veröffentlichung oben genannten Gesetzes, die Pflicht zur Einreichung von Original-Dokumenten – auch für Verfahren, für welche diese Pflicht explizit von Gesetzes wegen vorgeschrieben war – aufgehoben wird. 


Diese Pflicht kann nur in ausserordentlichen Fällen mit entsprechendem Ministerialbeschluss innerhalb oben gennantem Zeitraums auferlegt werden.



Quelle: N. 4250/2014 / Rundschreiben Prot.-Nr. ΔΙΣΚΠΟ/Φ.15/οικ. 8342

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