Pfändung von Staatsvermögen
Pfändungen von Staatsvermögen sollen zukünftig auch von
Bürgern verlangt werden können, welchen Träger der öffentlichen Verwaltung Geld
schulden. Eine Gesetzesinitiative des Justizministeriums sieht die Möglichkeit
vor, dass Private zur Ausstellung von Zahlungsbefehlen oder sogar zu Pfändungen
von Staatsvermögen schreiten können.
Harmoniseriung von nationalem Recht mit EU-Recht
Der Gesetzesentwurf soll das nationale Recht mit dem
Gemeinschaftsrecht (EU) harmonisieren, das vorsieht, dass sich Private zum
Einzug von vom Staat geschuldeten Geldern mit gerichtlichem Beschluss
(Zahlungsbefehl) – mit sofortiger Wirkung - gegen den Staat wenden können. Im
Falle der Nicht-Bezahlung wird das Pfändungsverfahren eingeleitet.
Dieses Thema wird der Regierung ernste Kopfschmerzen
bereiten, da die entsprechenden Staatsträger enorme Summen an Private zu bezahlen
haben, z.B. verschiedenen Unternehmern, Lieferanten usw. . Explizit ausgeschlossen
werden Forderungen aus Steuerpflichten, wie z.B. Steuerrückerstattungen oder
MWST-Zahlungen.
Der Zeitung „Kathimerini“ zu Folge ist die Notwendigkeit zur
Anwendung der fraglichen Gesetzesregelung, die aus offensichtlichen Gründen
verzögert wurde, unerlässlich, da ihre Integration zur einer der Hauptpflichten
des Landes im Rahmen des letzten Memorandums (Gesetz 4152/2013) gehört.
Aufgrund der wirtschaftlichen Schwäche des Landes, Millionen von Euro an
Private aus verschiedenen Arten von unterschriebenen Verträgen zu bezahlen,
wurden die Regelungen zur Ausstellung von Zahlungsbefehlen gegen den Staat in
den letzten Jahren in Griechenland auf die lange Bank geschoben.
Was sieht die Initiative vor?
Wie die Zeitung ausführt, sehen die Gesetzesbestimmungen ein
Verfahren zur Ausstellung des Zahlungsbefehls – mit sofortiger Wirkung - gegen
den Staat für Schulden aus bereits ausgeführten Lieferantenverträgen,
Materialbereitstellung u.a., vor. Die Ausstellung des Zahlungsbefehls ist nur
dann vorgesehen, wenn die Forderungen der Privaten und Unternehmungen „beziffert
und zweifelsfrei“ sind. Die maximale Frist zur Ausstellung des Zahlungsbefehls
wird auf 90 Tage seit Einreichung des entsprechenden Antrages an das zuständige
Gericht vorgesehen.
Weiter wird vorgesehen, dass Zahlungsbefehle sowohl gegen
den Staat, die Regionalen Gebietskörperschaften (OTA), als auch gegen Juristische
Personen des öffentlichen Rechts (NPDD) ausgestellt werden können. OTA und NPDD
(hauptsächlich die Spitäler) weisen den grössten Verzug in der Bezahlung von
Lieferanten aus und im Allgemeinen im Handel mit Bürgern sowie Unternehmungen.
Die Ausstellung des Zahlungsbefehls gegen den Staat, den OTA
oder NPDD bedeutet auch die sofortige Ausführung (mit sofortiger Wirkung) des Gerichtsbeschlusses zur Bezahlung der
Beträge und natürlich die Einleitung von Pfändungsverfahren öffentlichen
Vermögens.
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