Pfändung von Staatsvermögen



Pfändungen von Staatsvermögen sollen zukünftig auch von Bürgern verlangt werden können, welchen Träger der öffentlichen Verwaltung Geld schulden. Eine Gesetzesinitiative des Justizministeriums sieht die Möglichkeit vor, dass Private zur Ausstellung von Zahlungsbefehlen oder sogar zu Pfändungen von Staatsvermögen schreiten können. 

Harmoniseriung von nationalem Recht mit EU-Recht
Der Gesetzesentwurf soll das nationale Recht mit dem Gemeinschaftsrecht (EU) harmonisieren, das vorsieht, dass sich Private zum Einzug von vom Staat geschuldeten Geldern mit gerichtlichem Beschluss (Zahlungsbefehl) – mit sofortiger Wirkung - gegen den Staat wenden können. Im Falle der Nicht-Bezahlung wird das Pfändungsverfahren eingeleitet.
Dieses Thema wird der Regierung ernste Kopfschmerzen bereiten, da die entsprechenden Staatsträger enorme Summen an Private zu bezahlen haben, z.B. verschiedenen Unternehmern, Lieferanten usw. . Explizit ausgeschlossen werden Forderungen aus Steuerpflichten, wie z.B. Steuerrückerstattungen oder MWST-Zahlungen. 

Der Zeitung „Kathimerini“ zu Folge ist die Notwendigkeit zur Anwendung der fraglichen Gesetzesregelung, die aus offensichtlichen Gründen verzögert wurde, unerlässlich, da ihre Integration zur einer der Hauptpflichten des Landes im Rahmen des letzten Memorandums (Gesetz 4152/2013) gehört. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwäche des Landes, Millionen von Euro an Private aus verschiedenen Arten von unterschriebenen Verträgen zu bezahlen, wurden die Regelungen zur Ausstellung von Zahlungsbefehlen gegen den Staat in den letzten Jahren in Griechenland auf die lange Bank geschoben. 

Was sieht die Initiative vor?
Wie die Zeitung ausführt, sehen die Gesetzesbestimmungen ein Verfahren zur Ausstellung des Zahlungsbefehls – mit sofortiger Wirkung - gegen den Staat für Schulden aus bereits ausgeführten Lieferantenverträgen, Materialbereitstellung u.a., vor. Die Ausstellung des Zahlungsbefehls ist nur dann vorgesehen, wenn die Forderungen der Privaten und Unternehmungen „beziffert und zweifelsfrei“ sind. Die maximale Frist zur Ausstellung des Zahlungsbefehls wird auf 90 Tage seit Einreichung des entsprechenden Antrages an das zuständige Gericht vorgesehen. 

Weiter wird vorgesehen, dass Zahlungsbefehle sowohl gegen den Staat, die Regionalen Gebietskörperschaften (OTA), als auch gegen Juristische Personen des öffentlichen Rechts (NPDD) ausgestellt werden können. OTA und NPDD (hauptsächlich die Spitäler) weisen den grössten Verzug in der Bezahlung von Lieferanten aus und im Allgemeinen im Handel mit Bürgern sowie Unternehmungen. 

Die Ausstellung des Zahlungsbefehls gegen den Staat, den OTA oder NPDD bedeutet auch die sofortige Ausführung (mit sofortiger Wirkung) des Gerichtsbeschlusses zur Bezahlung der Beträge und natürlich die Einleitung von Pfändungsverfahren öffentlichen Vermögens. 

Quelle: curia.gr (zougla.gr)

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