Über 40% Steuern auf Unterhaltszahlungen in Griechenland



Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrauen im Jahr 2013 werden in Griechenland dieses Jahr mit über 40% besteuert.

Tausende geschiedene und arbeitslose Frauen werden dieses Jahr massive Einkommenssteuern zu bezahlen haben und dies, sofern sie im Jahr 2013 von ihren ehemaligen Ehegatten Unterhaltsbeiträge von über 5‘000 Euro/Jahr erhalten haben. 

Wie aus Publikationen von money-money.gr hervorgeht, geht das Generalsekretariat öffentlicher Einnahmen des Finanzministeriums bei der Bereinigung der Steuerdeklarationen dieser Steuergruppen davon aus, dass es sich bei diesen Unterhaltsbeiträgen um Einnahmen aus „selbständiger Erwerbstätigkeit“ (!) handelt und mit 26% vom ersten Euro an und dem Steuervorschuss von 55% besteuert. Folglich erreicht die Steuerbelastung in all diesen Fällen mehr als 40% des Gesamtbetrages der geleisteten Unterhaltsbeiträge im Jahr 2013. 

Ein charakteristisches Beispiel des Wahnsinns, der nunmehr das Steuersystem des Landes regiert, ist der Fall einer geschiedenen arbeitslosen Frau, die während des Jahres 2013 jeden Monat von ihrem geschiedenen Ehegatten Unterhaltszahlungen von 600 Euro erhielt. Der gesamte erhaltene Betrag im Jahr 2013 belief sich auf 7‘300 Euro, der von ihr pflichtgemäss deklariert wurde. 

Bei der Bereinigung der Steuerdeklaration ging das Generalsekretariat öffentlicher Einnahmen bei diesen Unterhaltsbeiträgen über 7‘300 Euro von einem „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ aus, besteuerte diese mit 26% vom ersten Euro an und berechnete eine Hauptsteuer von 1‘872 Euro. In der Folge wurde der Steuervorschuss von 55% auf die Hauptsteuer von 1‘872 Euro für das Folgejahr berechnet! Dies deshalb, da aufgrund der geltenden Steuerbestimmungen auf „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ ausser der Hauptsteuer auch ein Steuervorschuss für das Folgejahr von 55% zur Zahlung fällig wird. Dies hatte zur Folge, dass diese Frau neben der Hauptsteuer auch den Steuervorschuss zu bezahlen hat, d.h. insgesamt 2‘901.60 Euro, d.h. 40,3% auf die im Jahr 2013 erhaltenen Unterhaltszahlungen. 

Es sei zu erwähnen, dass die paranoide Besteuerung der Unterhaltszahlungen als „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ nur dann gilt, sofern der jährliche Gesamtbetrag 5‘000 Euro übersteigt. Sollten diese 5‘000 Euro nicht überstiegen werden, werden diese Beiträge nicht als Einkommen aus „selbständiger Erwerbstätigkeit“ angenommen, sondern als „Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit“. Dies aus der Tatsache heraus, dass sollte das tatsächliche Einkommen im Jahr 2013 den Betrag von 5‘000 Euro oder das mutmasslich berechnete Einkommen 9‘500 Euro nicht übersteigen und sofern diese Steuerpflichtigen keine Einzelunternehmen führen oder einen freien Beruf ausüben und keine Einnahmen aus unbeweglichem Vermögen regenerieren, diese Einkommen auf Basis der Steuerskala für „unselbständig Erwerbende – Rentner“ besteuert werden, wobei hier ein Steuerfreibetrag von 9‘550 Euro gilt. 

Folglich entkommt jede Frau, die im Jahr 2013 Unterhaltszahlungen von insgesamt bis zu 5‘000 Euro erhalten hat, der Einkommensbesteuerung.

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