Über 40% Steuern auf Unterhaltszahlungen in Griechenland
Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrauen im Jahr
2013 werden in Griechenland dieses Jahr mit über 40% besteuert.
Tausende geschiedene und arbeitslose Frauen werden dieses
Jahr massive Einkommenssteuern zu bezahlen haben und dies, sofern sie im Jahr
2013 von ihren ehemaligen Ehegatten Unterhaltsbeiträge von über 5‘000 Euro/Jahr
erhalten haben.
Wie aus Publikationen von money-money.gr hervorgeht, geht
das Generalsekretariat öffentlicher Einnahmen des Finanzministeriums bei der
Bereinigung der Steuerdeklarationen dieser Steuergruppen davon aus, dass es sich
bei diesen Unterhaltsbeiträgen um Einnahmen aus „selbständiger Erwerbstätigkeit“
(!) handelt und mit 26% vom ersten Euro an und dem Steuervorschuss von 55%
besteuert. Folglich erreicht die Steuerbelastung in all diesen Fällen mehr als
40% des Gesamtbetrages der geleisteten Unterhaltsbeiträge im Jahr 2013.
Ein charakteristisches Beispiel des Wahnsinns, der nunmehr
das Steuersystem des Landes regiert, ist der Fall einer geschiedenen
arbeitslosen Frau, die während des Jahres 2013 jeden Monat von ihrem geschiedenen
Ehegatten Unterhaltszahlungen von 600 Euro erhielt. Der gesamte erhaltene
Betrag im Jahr 2013 belief sich auf 7‘300 Euro, der von ihr pflichtgemäss
deklariert wurde.
Bei der Bereinigung der Steuerdeklaration ging das
Generalsekretariat öffentlicher Einnahmen bei diesen Unterhaltsbeiträgen über 7‘300
Euro von einem „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ aus, besteuerte
diese mit 26% vom ersten Euro an und berechnete eine Hauptsteuer von 1‘872
Euro. In der Folge wurde der Steuervorschuss von 55% auf die Hauptsteuer von 1‘872
Euro für das Folgejahr berechnet! Dies deshalb, da aufgrund der geltenden
Steuerbestimmungen auf „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ ausser
der Hauptsteuer auch ein Steuervorschuss für das Folgejahr von 55% zur Zahlung fällig
wird. Dies hatte zur Folge, dass diese Frau neben der Hauptsteuer auch den
Steuervorschuss zu bezahlen hat, d.h. insgesamt 2‘901.60 Euro, d.h. 40,3% auf
die im Jahr 2013 erhaltenen Unterhaltszahlungen.
Es sei zu erwähnen, dass die paranoide Besteuerung der
Unterhaltszahlungen als „Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ nur dann
gilt, sofern der jährliche Gesamtbetrag 5‘000 Euro übersteigt. Sollten diese 5‘000
Euro nicht überstiegen werden, werden diese Beiträge nicht als Einkommen aus „selbständiger
Erwerbstätigkeit“ angenommen, sondern als „Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit“. Dies aus der Tatsache heraus, dass sollte das tatsächliche
Einkommen im Jahr 2013 den Betrag von 5‘000 Euro oder das mutmasslich
berechnete Einkommen 9‘500 Euro nicht übersteigen und sofern diese Steuerpflichtigen
keine Einzelunternehmen führen oder einen freien Beruf ausüben und keine
Einnahmen aus unbeweglichem Vermögen regenerieren, diese Einkommen auf Basis
der Steuerskala für „unselbständig Erwerbende – Rentner“ besteuert werden,
wobei hier ein Steuerfreibetrag von 9‘550 Euro gilt.
Folglich entkommt jede Frau, die im Jahr 2013
Unterhaltszahlungen von insgesamt bis zu 5‘000 Euro erhalten hat, der Einkommensbesteuerung.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen
Besten Dank für Ihren Kommentar.