Aufenthaltsbewilligungen für Staatsbürger aus Drittstaaten - Rundschreiben Nr. 15/6.8.2013



Athen, 6. August 2013
 
Im Anschluss an das Rundschreiben 13/2013 und aufgrund schriftlicher und mündlicher Anfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen von § 2, Art. 6, N. 4146/2013 (Aufenthaltsbewilligungen) wird folgendes zur Kenntnis gebracht:


a)      Aufenthaltsbewiligung für fünf Jahre gemäss den Bestimmungen des Art. 36 A‘, N. 3386/2005, werden an Staatsbürger aus Drittstaaten erteilt, die sich entweder legal (mit Aufenthaltstitel) in Griechenland aufhalten oder wünschen, in das Land einzureisen, um sich hier aufzuhalten und welche eine Liegenschaft vor dem Inkrafttreten des N. 4146/2013 (18.4.2013) erworben hatten. Die Aufenthaltsbewilligung wird auch in dem Falle erteilt, in welchem der bezahlte Kaufpreis für die Liegenschaft weniger als 250‘000€ betrug, der heutige objektive Wert der Liegenschaft jedoch über dem dannzumal bezahlten Kaufpreis liegt oder gleich hoch ist. Um unter die genannten Regelungen des Art. 36 A‘ zu fallen, muss die Bestätigung eines Notars eingereicht werden, in welcher erwähnt sein muss „Aus der Kontrolle Nr. …. des Kaufvertrages ist ersichtlich, dass der Preis der Liegenschaft vollständig bezahlt wurde, die Vereinbarung (Kaufvertrag der Liegenschaft) nicht an Vorbehalte, Bedingungen oder Fristen geknüpft ist und sich der objektive Wert der Liegenschaft, nach heutigem Stand, auf ……….€ beläuft.“

b)      Im Rahmen der Bestimmungen des Art. 36 A‘ fallen ebenfalls auch Staatsbürger aus Drittstaaten, die Eigentümer von Liegenschaften sind, die durch Schenkung oder elterliche Zuwendung in das Eigentum gelangt sind. Das Recht zum Aufenthalt kann in diesem Fall nur vom Schenkungsnehmer oder die Zuwendung Annehmenden ausgeübt werden.

c)       Die Liegenschaftenübertragung von einer juristischen auf eine natürliche Person beinhaltet das Aufenthaltsrecht für die natürliche Person.

d)      Juristische Personen, die in Griechenland Grundeigentum erwerben, müssen ihren Unternehmenssitz entweder in Griechenland oder in einem EU-Staat begründen. Sollte der Eigentümer das Grundeigentum mittels einer juristischen Person erworben haben, so hat er Alleinaktionär oder alleiniger Anteilsinhaber der juristischen Person zu sein.

Folglich, fallen juristische Personen mit mehreren Aktionären oder Anteilsinhabern, die in Grundeigentum investieren wollen, nicht unter die Regelungen des Art. 36 A‘, aber es könnte die Anwendung der Bestimmungen des Art. 26, N. 3386/2005 (Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Studiums), untersucht werden.

e)      Im Falle der Liegenschaftenübertragung vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist, verliert der Staatsbürger des Drittstaates seine Aufenthaltsbewilligung. 


……………………

Was ist anders als im ersten Rundschreiben (13/2013)?

Im Vergleich zum ersten Rundschreiben sind hier nur einige Punkte vom Innenministerium  nochmals definiert worden: 


1.       Eine Änderung ist unter Ziff. a), wonach im ersten Rundschreiben die Rede ist vom Erhalt der fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung von Personen, die bereits im Besitze sind oder beabsichtigen (durch entsprechende Dokumente zu belegen) in Griechenland Grundeigentum zu erwerben. Jetzt ist die Rede vom Erhalt einer fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung von Personen, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes, d.h. am 18.4.2013, bereits im Besitze einer Liegenschaft waren.

Der Kaufpreis kann zwar neu zum Zeitpunkt des Erwerbs unter der Grenze von 250‘000€ gelegen haben, solange der objektive Wert der Liegenschaft heute jedoch diesem Betrag entspricht. Wobei im ersten Rundschreiben erwähnt wird, dass sich die Höhe des unbeweglichen Vermögens aus dem im Vertrag bezeichneten Wertes des Grundeigentums ergibt. Es ist allgemein bekannt, dass der vereinbarte und im Vertrag festgelegte Liegenschaftenpreis, sprich Kaufpreis nicht unbedingt dem tatsächlichen oder objektiven Wert der Liegenschaft entsprechen muss.

Hierzu wird jedoch jetzt zudem die Bestätigung eines Notars verlangt, nach welcher der heutige objektive Wert der Liegenschaft bestätigt werden soll.

2.       Was die automatische Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Familie des Begünstigten anbelangt, wird im aktuellen Rundschreiben nichts mehr erwähnt. Wir nehmen jedoch an, dass dies weiterhin gemäss 13/2013 gilt. Also die Familienmitglieder erhalten ebenfalls automatisch die Aufenthaltsbewilligung.

3.       In Ziff. b) obenstehend ist nun auch die Rede von Personen, welche durch Erbschaft, Schenkung oder elterliche Zuwendung in das Eigentum einer Liegenschaft gelangt sind. Wobei in diesem Fall jedoch nur der Begünstigte die Aufenthaltsbewilligung erhalten soll (also nicht die Familienmitglieder).

4.       Zum Kauf einer Liegenschaft mittels einer juristischen Person ist nun die Bedingung nicht nur, dass der Erwerber und Eigentümer (natürliche Person) Alleinaktionär oder alleiniger Anteilsinhaber der juristischen Person ist, mittels welcher das Grundeigentum erworben wurde, sondern auch, dass sich der Sitz der Gesellschaft entweder in Griechenland oder in einem EU-Staat befindet.

Etwas sonderlich erscheint, dass sollte diese natürliche Person nicht Alleinaktionär oder alleiniger Anteilsinhaber sein, es durchaus untersucht werden könnte, ob er unter die Bestimmungen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende fallen könnte. (?)
Wir haben hier das erste Rundschreiben 13/2013 nicht vollständig wiedergegeben und uns nur auf die wesentlichen Änderungen zum neuen Rundschreiben bezogen. Ansonsten gehen wir davon aus, dass die Erklärungen im Rundschreiben 13/2013 weiterhin wie veröffentlicht Gültigkeit haben (das Rundschreiben ist auf der Internetseite des Innenministeriums veröffentlicht).

Dass nun Bestimmungen von Aufenthaltsregelungen im Entwicklungsgesetz wiederzufinden sind, hängt wahrscheinlich mit der Tatsache zusammen, dass der Gesetzgeber den „Investoren“ aus Drittstaaten, die in Griechenland Grundeigentum erwerben wollen einen Extrabonus liefern wollte

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