Ausländische Investoren werden vom griechischen Fiskus zur Kasse gebeten!
Mit einem Rundschreiben POL. 1117/2014 verlangt das
Finanzministerium von allen ausländischen Investoren, die mit griechischen Staats-
und Unternehmensanleichen gehandelt und daraus Kapitalgewinne erzielt haben,
sich beim griechischen Fiskus zu melden.
In der Praxis bedeutet dies, dass ausländische Investoren
(natürliche und juristische Personen), einen Steuervertreter in Griechenland
bestimmen müssen, der bei der griechischen Steuerverwaltung vorspricht und die
Steuerdeklaration sowie diverse Unterlagen einreicht. Der Begünstigte hat dann
entweder die Steuer in der Höhe von 20% oder 33% auf diesen Gewinnen zu
bezahlen oder wird – unter bestimmten Voraussetzungen – von dieser befreit.
Besteuerung der Kapitalgewinne
Konkret, auf Basis des bis 31.12.20013 geltenden Einkommenssteuergesetzes
(N. 2238/94) fallen ausländische Steuerpflichtige (natürliche oder juristische
Personen), die Kapitalgewinne aus griechischen Staats- oder
Unternehmensanleihen erzielen unter die Quellenbesteuerung von 20% (natürliche
Personen) und 33% (juristische Personen). Der Steuerrückbehalt erfolgt durch
den griechischen Finanzträger, der die entsprechenden Transaktionen der
griechischen Anleihen auf Rechnung des ausländischen Kunden durchgeführt hat.
Mit anderen Worten, sollten die Transaktionen mit den griechischen Anleihen
mittels einer griechischen Bank oder eines Investmentunternehmens getätigt
worden sein, wurde die Steuer bereits zurückbehalten und die Steuerpflicht ist
somit abgegolten.
Vorstehendes wurde bereits mit einem letztjährigen
Rundschreiben des Finanzministeriums erlassen mit der Unterschrift des
Ministers, Giorgos Mavragani, wobei das Thema der Quellenbesteuerung für
diejenigen Ausländer, die Kapitalgewinne aus griechischen Staats- und
Unternehmensanleihen erzielten und über keine ständige Betriebsstätte oder
Wohnsitz in Griechenland verfügen und die entsprechenden Transaktionen im
Ausland ausgeführt haben, mit einem neuen Rundschreiben geregelt werden sollte.
Dieses Rundschreiben POL. 1117/2014 wurde nunmehr vom
Generalsekretär öffentlicher Einnahmen, Charis Theocharis, unterschrieben und an
alle Steuerämter versandt.
Verfahren für die
betreffenden Steuerpflichtigen und einzureichende Dokumente
Pflicht zur
Einreichung der Steuerdeklaration
Der geschuldete Steuerbetrag auf Kapitalgewinne, die von
ausländischen Begünstigten (natürliche oder juristische Personen) ohne ständige
Betriebsstätte oder steuerlichem Wohnsitz in Griechenland bis zum Inkrafttreten
des neuen Einkommenssteuergesetzes (1.1.2014) erzielt haben, ist von diesen
Personen (Steuerpflichtige) selbst zu entrichten, sofern keine inländischer
Finanzträger diese Investitionen vermittelt hat.
Der Steuerpflichtige (Beneficial Owner) hat eine Steuerdeklaration einzureichen, und zwar bis 25. Juni 2014, wobei die
berechnete Steuer mit Einmalzahlung zu begleichen ist.
Bestätigung der
Zahlstelle
Gleichzeitig mit der Einreichung der Steuerdeklaration hat
der ausländische Begünstigte eine Bestätigung der formellen ausländischen Zahlstelle
– formell übersetzt in die griechische Sprache – einzureichen, aus welcher der
Betrag des Kapitalgewinns hervorgeht. Dasselbe gilt auch, wenn eine inländische
Zahlstelle vermittelte, die Übertragung der Titel jedoch mittels eines
Kunden-Sammelkontos getätigt worden ist und nicht persönlich für jeden Anleger.
Steuervertreter /
A.F.M. (Steuernummer)
Ausländische Begüngstigte, die in Griechenland über keine
Postadresse verfügen, sind verpflichtet einen Steuervertreter zu
bennenen (siehe hierzu unseren Artikel „Personenmit Wohnsitz im Ausland- Neu: Bestimmung eines Steuervertreters inGriechenland“ ) und gleichzeitig den Antrag zur Ausstellung des A.F.M.
(Steuernummer) (siehe Artikel "Wer braucht eine Steuernummer in Griechenland") zu beantragen (einzureichende Formulare sind das M7 „Deklaration
Beziehungen des Steuerpflichtigen“ für den Steuervertreter sowie M1 „Antrag auf
Ausstellung des A.F.M./Änderung persönlicher Daten“ – Juristische Personen M3
„Gründungsantrag/Änderungen nicht natürlicher Personen“ sowie M9 „Angaben zum
ausländischen Unternehmen“).
Doppelbesteuerungsabkommen
Sollte der tatsächlich Begünstigte (Beneficial Owner) seinen
steuerlichen Wohnsitz in einem Land begründen, mit welchem Griechenland ein
Steuerabkommen abgeschlossen hat, kann er sich auf dieses berufen und wird
evtl. von der Steuer befreit. Hierfür hat er der griechischen Steuerverwaltung
das entsprechende dem Doppelbesteuerungsabkommen beigelegte Formular, das
vollständig ausgefüllt und von der ausländischen Steuerverwaltung unterschrieben
und abgestempelt sein muss, einzureichen. (Länder, mit welchen Griechenland ein
DBA abgeschlossen hat http://www.gsis.gr/gsis/info/gsis_site/ddos/
/ Formular finden Sie unter http://www.gsis.gr/gsis/info/gsis_site/ddos/c_en.html).
Es sei angemerkt, dass gemäss den Bestimmungen offizielle im
Wohnsitzstaat ausgestellte Dokumente mit Apostille versehen, d.h. beglaubigt,
sein müssen (Haager Übereinkommen). Für Länder, welche nicht dem Haager
Übereinkommen unterstehen, ist die Beglaubigung durch die griechische Botschaft
oder das griechische Konsulat vorzunehmen.
Geschuldete Steuer
Die Steuerberechnung erfolgt mit einem Steuersatz von 20%
für natürliche Personen und 33% für juristische Personen.
Keine Pflicht zur
Einreichung der Steuerdeklaration
Im Falle, dass ein inländischer Finanzträger solche
Geschäfte auf Rechnung des ausländischen Investors getätigt hat, wurde die
Quellensteuer auf dem Kapitalgewinn von der Zahlstelle direkt an die
griechische Steuerverwaltung entrichtet und die Steuerpflicht ist somit
abgegolten. Folglich haben diese Begünstigten nichts zu unternehmen.
Quellen: POL. 1102/2013 / POL. 1117/2014
Anmerkungen:
2. Im „alten“ Einkommenssteuergesetz, auf welches sich oben genanntes Rundschreiben beruft, wurde zwischen privatem und gewerblichem Wertschriftenhandel noch nicht unterschieden, wogegen nach neuem ab 1.1.2014 geltenden Einkommenssteuergesetz N. 4172/2013 die Besteuerung auf Kapitalgewinne aus dem Handel börsenkotierter oder nicht börsenkotierter Titel sowie inländischer Staatsanleihen den gewerbsmässigen Handel (natürliche Personen) voraussetzt. Die Definition des gewerbsmässigen Handels wurde mit Rundschreiben POL. 1105/10.2014 festgelegt.
Das Finanzministerium will nun noch bis Ende 2013 auf Basis der alten Regelung alle ausländischen Investoren – unabhängig des gewerbsmässigen oder privaten Handels – „zur Kasse beten“.
3. Wir sehen mit Rundschreiben grundsätzlich folgende Schwierigkeiten:
-
Einerseits hat nun jeder ausländische Investor
vorerst einmal von diesem Rundschreiben Kenntnis zu erhalten. Dies könnte von der
ausländischen resp. inländischen – im Falle von Sammelkonten bei inländischen Finanzträgern - Zahlstelle
erfolgen.
-
Andererseits ist dies eine länderübergreifende
Regelung, die je nach Ansässigkeitsstaat des Investors, die Gefahr der
doppelten Besteuerung in sich birgt. D.h. sollte der Wohnsitzstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland abgeschlossen haben, hat der
Investor eventuell den erzielten Gewinn in seinem Wohnsitzstaat versteuert und
muss dies nun nochmals in Griechenland tun.
-
Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen
grundsätzlich u.a. die Vermeidung solcher doppelten Besteuerung auf Gewinne aus der
Veräusserung von Vermögen vor.
Beispiel Schweiz: Schweiz hat mit
Griechenland ein Doppelbesteuerungsbkommen, wobei nach Schweizer Steuerrecht
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Vermögen grundsätzlich bei Bund und
Kanton steuerfrei sind, sofern es sich dabei um das private Vermögen und nicht
um gewerbsmässigen Handel mit Wertpapieren handelt.
Im vorliegenden Fall wird der Gewinn aus
dieser Veräusserung von Anleihen nach DBA Schweiz-Griechenland im
Ansässigkeitsstaat des Veräusserers (Begünstigter) besteuert.
Hat nun ein Schweizer privater Investor (und
Beneficial Owner) mit steuerlichem Wohnsitz resp. ohne ständige Betriebsstätte
in Griechenland in der Schweiz bis Ende 2013 Gewinne aus der Veräusserung von
griechischen Staats- oder Unternehmensanleihen erzielt, muss er zusammen mit
der Bestätigung der Zahlstelle über die erzielten Gewinnbeträge auch das dem
DBA angehängte Formular „Antrag zur Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens“
einreichen. Dieses Formular dient zugleich der Bestätigung des steuerlichen
Wohnsitzes resp. Bestätigung, dass keine ständige Betriebsstätte in
Griechenland vorhanden ist. Folglich wird er aufgrund des DBA’s und der
entsprechenden Bestimmung von der Steuer befreit.
4.
Daneben entsteht für die Steuerpflichtigen, Finanzträger
(resp. Zahlstellen), in- und ausländische Steuerbehörden ein enormer
bürokratischer Aufwand, wobei noch nicht feststeht, wie dieser im In- und Ausland genau gehandhabt werden soll resp. wird.
5.
Eine andere im Rundschreiben nicht erwähnte
Frage ist, was geschieht bei Nicht-Erfüllen dieser Steuerpflicht aus irgendwelchen
Gründen?
Wie werden die Investoren durch den griechischen Fiskus ausfindig
gemacht? Werden die ausländischen Finanzträger resp.
Zahlstellen von den griechischen Behörden zur Herausgabe der Daten des Begünstigten aufgefordert?
Werden die ausländischen Investoren bei verspäteter Zahlung mit Bussen
und Strafsteuern belastet?
Usw. usw.
Also auch hier stellen sich Fragen, wie das Ganze in der Praxis aussehen soll resp. wie in bestimmten Fällen genau verfahren werden soll.
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