Wann gelten Liegenschaftenverkäufe als gewerbsmässiger Handel?


Vom Finanzministerium wird ein Rundschreiben vorbereitet, mit welchem festgelegt wird, wann eine Steuerpflichtiger, der Liegenschaften veräussert, als Unternehmer eingestuft werden soll. 


Als Kriterium, um einen Steuerpflichtigen als Gewerbetreibenden zu bezeichnen, soll der Verkauf von mindestens 3 Liegenschaften innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren untersucht werden. Was jedoch nicht bedeutet, dass eine Person, die solche Verkäufe zufällig tätigt, als Gewerbetreibender gelten soll, aber als solcher angenommen wird, sofern diese Grenze systematisch überschritten wird oder er die Liegenschaft infolge deren Erstellung erworben hat und systematisch zur systematischen Veräusserung schreitet (könnte z.B. beim System der Erstellung mit Gegenleistung – Antiparoxi – der Fall sein). 


Mit diesem Rundschreiben soll auch die Frage beantwortet werden, die sich für viele von der Steuerverwaltung kontrollierten Steuerpflichtige bezüglich der Erhöhung des Vermögens ergeben hat, und die sich auf Erträge aus dem Verkauf unbeweglichen Vermögens beziehen, um so von der Steuerverwaltung entdeckte Bankeinlagen zu rechtfertigen. Die Kontrolleure der Steuerverwaltung stufen einen Steuerpflichtigen mit systematischen Liegenschaftenverkäufen als Gewerbetreibenden ein und erheben eine Steuer auf Geschäftsgewinn, die sich in der Vergangenheit auf bis zu 45% belief. 


Ebenfalls soll erreicht werden, dass sich der rechtliche Status bezüglich der Einstufung eines Steuerpflichtigen als Gewerbetreibender klärt und Steuerpflichtige, die von den Kontrolleuren als gewerbliche Liegenschaftenhändler oder Bauherrn eingestuft wurden, ohne dabei in Wirklichkeit diese Eigenschaft zu besitzen, den Bussen und Zusatzsteuern entkommen. 


Sofern ein Steuerpflichtiger als Gewerbetreibender eingestuft wird, wird er heute mit einem Steuersatz von 26% auf seinem Reineinkommen aus Veräusserung von Liegenschaften besteuert. Er hat bei der Steuerverwaltung die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zu beantragen und sich als selbständig Erwerbender unter Bezahlung der entsprechenden Versicherungsprämien zu versichern. 


Quelle: capital.gr

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