Verwendung von unrechtmässig erworbener Listen von Steuersündern vor Gericht

Die Vereinigung der Staatsanwälte Griechenlands äussert ihre Vorbehalte bezüglich der Verwendung von unrechtmässig erworbenen Listen von Steuersündern durch die Staatsanwaltschaft 
 

Gleichzeitig mit der neuen gesetzlichen Regelung bezüglich Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte die Möglichkeit gegeben, unrechtmässig erworbene Listen von Steuersündern vor Gericht verwenden zu dürfen, was jedoch einen Eingriff in einen hängigen Fall der Justiz darstellt. Dies betont die Vereinigung der Staatsanwälte Griechenlands in einer heutigen Ankündigung und bringt Vorbehalte in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit dieser neuen Bestimmung vor. 



Mit N. 4356/2015 betr. die Ausweitung des Gesetzes über die Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wurde auch vorgesehen (mit Änderungen des Art. 177 Strafprozessordnung), dass nunmehr die Verwendung von unrechtmässig erworbenen Beweismitteln in Fällen, die unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte oder Korruptionsverbrechen fallen, erlaubt ist. 



Konkret weist die Vereinigung der Staatsanwälte Griechenlands darauf hin, dass mit dem erwähnten Gesetz „eine Ausnahme von der Anwendung des Art. 177 § 2 StPO eingeführt wurde, so dass für bestimmte Kategorien von Straftaten (im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte oder Korruptionsverbrechen fallend) zukünftig grundsätzlich die Beweisnutzung von Daten erlaubt, die durch unrechtmässige Weise erworben worden sind“.



Die Vorbehalte sind v.a.:



„a) Die Änderung bezieht sich wieder einmal auf einen Basisartikel der StPO, trotz der Tatsache, dass die Arbeit des legislativen Sonderausschusses zur Überarbeitung der StPO noch hängig ist und trotz mehrfach vorgelegter Anträge der Vereinigung der Staatsanwälte Griechenlands – und andere wissenschaftliche Träger -, dass keine Texte der Gesetze mit irrelevanten Gesetzgebungen geändert werden ohne die erforderliche systematische und dogmatische Überarbeitung, da die Rechtsexekutive nicht in der Lage ist, die häufigen und gelegentlichen Änderungen des Gesetzes konstant zu verfolgen und dadurch Verwirrung und Rechtsunsicherheit entsteht.



b) Bei der neuen Bestimmung ist nicht offensichtlich, ob und wie sie im Einklang mit dem Verfassungsauftrag des Art. 19 § 3 steht, der “die Verwendung von Beweismitteln verbietet, die in Verletzung dieses Artikels erworben worden sind (Briefgeheimnis und der freien Korrespondenz oder Kommunikation) und des Art. 9 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und 9A (Datenschutzrecht)“.



c) Die neue Bestimmung führt auf eine rechtlich nicht vereinbare Weise eine besondere strafrechtliche Behandlung bestimmter Straftaten und Angeklagter ein, so dass ihre Behandlung - im Umfang der gleichen Ausübung ihrer Verteitigungsrechte - als kontrolliert einzustufen ist. Dies im Hinblick auf die Kompatibilität mit den rechtsstaatlichen Parametern, wie sie durch das inländische Recht, aber auch vom EMGR gefestigt wurden.



d) Schliesslich dient die neue Bestimmung zur Erledigung hängiger Strafverfahren und unterliegt folglich - berechtigterweise - der Kritik als Rechtseingriff ad rem. Dementsprechend kommt man nicht umhin, dass der Eindruck entsteht, die Gerechtigkeit diene als Werkzeug zum Erreichen einer bestimmten Politik oder Ziels, die mit den Regeln der guten Gesetzgebung und Respekts der unterschiedlichen Rollen der Staatsfunktionen nicht vereinbar sind. 



Quelle: APE-MPE


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