Neues Einkommenssteuergesetz – Erneute Korrekturen nach Veröffentlichung des Entwurfs


Das Finanzministerium sieht (schon) wieder Änderungen des Einkommenssteuergesetzes vor, welche ab dem 1.1.2014 in Kraft treten sollen. Teils handelt es sich um „unglaubliche“ Änderungen, die in den letzten Tagen veröffentlicht wurden. Nach Aussagen der Tageszeitung „Hmerisia“ plant das Finanzministerium jedoch innerhalb 24 Stunden nach der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs und aufgrund des entstandenen Drucks hierzu erneute Korrekturen. 

Die Korrekturen betreffend vorwiegend die Bestimmungen, die wesentliche Steuerbelastungen für unselbständig Erwerbende, Rentner, Arbeitslose und Klein- bis Mittelunternehmungen vorsehen. 

Die Führung des Ministeriums, nachdem diese den Gesetzesentwurf zur öffentlichen Diskussion vorgelegt hatten, hat Fehler, Auslassungen und Verzerrungen entdeckt und will nun deshalb  Korrekturen vornehmen. Diese Bestimmungen enthalten Fallen, so dass zusätzliche Steuern zu Lasten von Millionen von Steuerpflichtigen und Unternehmungen anfallen. 

Gemäss Informationen wird vom Finanzministerium jede Bestimmung des neuen Einkommenssteuergesetzes einzeln nochmals durchgegangen und es wurde bereits mit den Korrekturen begonnen. Ebenso wird aus der Führungsebene von Karagiorgi Serbias verlautet, dass sich Änderungen auch nach der öffentlichen Diskussion ergeben werden und vor der Einreichung ans Parlament. Die Korrekturen – Verbesserungen, die bereits untersucht werden, betreffen: 


1.       Steuerrückbehalt
Der Rabatt von heute 1,5% auf dem monatlichen Steuerrückbehalt auf dem Gehalt/Rente wird nicht aufgehoben. Der Rabatt wird wiederhergestellt, jedoch parallel dazu die anfängliche Bestimmung wieder korrigiert, da festgestellt wurde, dass der Steuerrabatt von 2‘100 Euro nicht berücksichtigt wird. Die Aufhebung des Rabatts von 1,5% aber auch die nicht Berechnung des Steuerrabatts würde die Gehalts- und Rentenleistungen noch mehr kürzen, die ohnehin schon grosse Kürzungen erfahren haben.

2.       Entschädigungen
Der Steuersatz für die Entschädigung von 100‘000 bis 150‘000 Euro wird wieder auf 20% gesetzt. Dieser sollte auf 25% erhöht werden.

3.       Die Steuervorauszahlung von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
Das neue Gesetz sieht die Erhöhung der Steuervorauszahlung von 55% auf 80% für Klein- bis Mittelunternehmungen vor. Nach den heftigen Reaktionen plant das Finanzministerium die Beibehaltung der 55% für Kollektiv- und Kommanditgesellschaft.

4.       Mutmassliches Einkommen
§ 1, Art. 34, des neuen Gesetzes enthält eine Falle, welche eine höhere Besteuerung für Kleinverdiener, Rentner mit niedriger Rente und Arbeitslose mit sich bringt. Er besagt, dass diejenigen, welche in die „Zange des mutmasslichen Einkommens geklemmt werden“, gemäss der Steuerskala der selbständig Erwerbenden besteuert werden und nicht der unselbständig Erwerbenden und Rentner. Gemäss der Bestimmung wird die Differenz zwischen dem mutmasslichen und gesamten Einkommens mit dem Steuersatz von 25% für die ersten 50‘000 und mit 33% für den darüber hinausgehenden Betrag besteuert. Dies bedeutet, dass alle, die über ein kleines Einkommen oder gar kein Einkommen verfügen, aber über eine Wohnung oder ein Auto, mit einer enormen Steuerbelastung zu rechnen haben.
Beispiel: Ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit Null-Einkommen, welcher im Besitze eines Fahrzeuges von 1.000cc ist, wird für ein mutmassliches Einkommen von 7‘000 Euro (4‘000 Euro für das Fahrzeug und 3‘000 Euro Mindestlebenshaltungskosten) besteuert. Die Steuer in diesem Fall entspricht 1‘820 Euro (7‘000x26%). Gleichzeitig wird eine Steuervorauszahlung von 55% bestätigt, in diesem Fall 1‘001 Euro (1‘820x55%). D.h. dass dieser Steuerpflichtige mit einem Null-Einkommen mit einer Steuer von 2‘821 Euro belastet wird.
 
Diese Bestimmung wird voraussichtlich korrigiert und nach Informationen eine neue Formulierung vorgesehen, so dass die Differenz zwischen dem mutmasslichen Einkommen und dem Gesamteinkommen auf das Gesamteinkommen zugerechnet und gemäss Steuerskala für unselbständig Erwerbende und Rentner besteuert wird.

5.       Studenten/Innen
 Gemäss Gesetzesentwurf fallen die Studenten/Innen nicht unter die unterstützungspflichtigen Personen des Steuerpflichtigen. In diesem Fall verlieren die Steuerpflichtigen die Kinderleistungen. Das Finanzministerium wird auch dies korrigieren.

6.       Unentgeltliche Überlassung einer Liegenschaft
Mit dem neuen Gesetz wird die Befreiung vom mutmasslichen Einkommen aus unentgeltlicher Überlassung einer Liegenschaft bis zu 200m2 von den Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt aufgehoben. Dies wird voraussichtlich geändert.

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