Katalog verdächtiger Transaktionen sowie ungewöhnlichen Verhaltens, die den Verdacht auf Geldwäscherei aufkommen lasssen


Das Finanzministerium hat mit POL. 1185/23.7.2013 den Beschluss veröffentlicht, welcher sich an bestimmte Personen richtet, wie Buchhalter, Steuerberater usw. .

Ziel der Richtlinien ist die Information der involvierten Personen gemäss N. 3691/2008 (Prävention und Bekämpfung der Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Handlungen und der Finanzierung von Terrororganisationen und andere Bestimmungen) mit der Präsentation gewisser Beispiele ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen oder Handlungen, die evtl. mit dem Versuch oder Begehung der Straftaten zur Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Handlungen und Finanzierung von Terrororganisationen begleitet sind. 

Im Detail: 

Verpflichtete Personen
Das vorliegende Rundschreiben richtet sich an natürliche oder juristische Personen, die unter die Verpflichtungen gemäss geltendem Gesetz N. 3691/2008 fallen (nachstehend die „verpflichteten Personen“) und von der Generaldirektion für Steuerkontrollen und öffentlichen Einnahmen des Finanzministeriums die Aufsicht zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes haben. Hierbei handelt es sich um folgende Personen: 


-          Investmentgesellschaften
-          Beteiligungsgesellschaften
-          Steuerberater und Steuerberatungsunternehmungen
-          Selbständigerwerbende Buchhalter und Wirtschaftsprüfer im privaten Sektor
-          Immobilienmakler und Maklerunternehmungen
-          Auktionshäuser
-          Händler von Waren mit hohem Wert (Luxusgüter)
-          Auktionatoren
-          Pfandleiher


Anmerkung: Zur Erreichung des Ziels dieses Rundschreibens sind ebenfalls die geltenden Bestimmungen von Art. 4, §§  13-14, N. 3691/2008 („Verdächtige Transaktion oder Handlung“, „Ungewöhnliche Transaktion und Handlung“), zur Kenntnis zu nehmen:

Als „Typologien“ sind beobachtete und verdächtige Transaktions-Verhalten gemeint und dies in Verbindung mit dem möglichen Versuch oder der Begehung der Straftaten zur Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Handlungen und Finanzierung von Terrororganisationen. 

Verdächtige Transaktion oder Handlung
Als verdächtige Transaktion oder Handlung ist im Sinne von Art. 14, § 13, N. 3691/2008 gemeint, die Transaktionen oder Transaktionen oder Handlungen, die ausreichende Beweise oder den Verdacht des Versuchs oder der Begehung der Straftaten gemäss geltendem Art. 2, N. 3691/2008, oder die Beteiligung des Kunden oder des tatsächlich Begünstigten an kriminellen Handlungen nahelegen. Dies aufgrund der Beurteilung der vorliegenden Angaben zur Transaktion (Natur der Transaktion, Kategorie des Finanzierungsinstruments, Häufigkeit, Komplexität und Wert der Transaktion, Verwendung oder Nicht-Verwendung von Barbeträgen) und zur Person (Beruf, finanzieller Hintergrund, Transaktions- oder Geschäftsverhalten, Ruf, Vergangenheit, Mass der Transparenz der juristischen Person – Kunde, andere wichtige Eigenschaften). 

Ungewöhnliche Transaktion oder Handlung
Als ungewöhnliche Transaktion oder Handlung ist im Sinne von Art. 14, N. 3691/2008 gemeint, die Transaktion oder Transaktionen oder Handlungen, die nicht in Verbindung mit dem unternehmerischen, beruflichen oder Transaktions-Verhalten des Kunden oder tatsächlich Begünstigten oder dem finanziellen Hintergrund stehen oder keinen offensichtlichen Zweck oder wirtschaftlichen Anreiz, beruflicher oder persönlicher Natur, aufweisen. 

Hinweise von Transaktionen / Handlungen
Untenstehend einige indikative Beispiele von Transaktionen, Handlungen oder Verhalten (Typologie), welche von ihrer Natur her in Verbindung mit der Absicht zur Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Handlungen stehen können und die gemäss den entsprechenden Bestimmungen des oben genannten Gesetzes den Prozess seitens der verpflichteten Personen in Gang setzen müssen. 

A.  Ein Hinweis bestimmter Transaktionen/Handlungen, die als ungewöhnlich oder verdächtig zur Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Handlungen gemäss Definition in Art. 4, §§ 13-14, N. 3691/008, angesehen werden müssen, kann die Identität des Kunden betreffen: 

1.  Der Kunde möchte während der Durchführung der Transaktion seinen Ausweis nicht zur Bestätigung seiner persönlichen Angaben preisgeben (A.Y.O.O. 1051027/20340/DE-E/20.4.2010: „Definition der Dokumente und Angaben zur Identifizierung und Verifizierung durch die verpflichteten Personen der Identität der Kunden während Durchführung der Sorgfaltspflichtsmassnahmen gemäss N. 3691/2008), oder er präsentiert Dokumente mit Zweifel an deren Echtheit, oder gibt unzureichende oder falsche Informationen ab.
2.  Der Vertreter einer juristischen Person, der im Namen der juristischen Person eine Transaktion ausführen möchte, weigert sich jedoch, die vorgesehenen Dokumente zur Bescheinigung und Überprüfung der Identität der juristischen Person vorzulegen (A.Y.Q.O. 1051027/20340/DE-E/20.4.2010).
3.  Die Beharrlichkeit des Kunden zur Bezahlung und Durchführung der Transaktion - mit hohem Wert - in Bargeld (v.a. über 15‘000€).
4.  Das Bestehen von Informationen aus ausländischer Quelle (lokale Gemeinde, MM, usw.), dass der Kunde in Handlungen involviert ist, die möglicherweise in Verbindung mit Steuerhinterziehung stehen oder der Kunde führt ein luxuriöses Leben.
5.  Es finden häufige und in beträchtlich hohen Beträgen Transaktionen im Zusammenhang mit Waren hohen Werts (Luxusgüter) statt, die nicht mit der gewöhnlichen Art von Transaktionen in Verbindung stehen.
6.  Ein persönliches Konto des Inhabers oder des Angestellten der Unternehmung anstatt das Unternehmenskonto wird zur Durchführung von Transaktionen der Unternehmung benutzt, mit dem Ziel, Verkäufe oder andere Unternehmensgeschehnisse zu verdecken.
7.  Käufe von Waren mit hohem Wert (Luxusgüter) werden getätigt, wie Kauf von Yachten, Luxusfahrzeugen oder Kunstwerken, von Personen, die in Gebieten mit Offshore-Aktivitäten niedergelassen sind oder in einem Land mit niedriger Besteuerung und von welchen Waren der tatsächlich Begünstigte eine natürliche Person mit deklariertem Einkommen ist (gemäss Steuerbescheinigung), das solche Käufe nicht begründet.
8.  Anwalt, der seine persönlichen Bankkonten für Transaktionen von natürlichen und juristischen Personen, welche er vertritt, benutzt.
9.  Eine ungewöhnliche Gereiztheit im Verhalten der Personen während der Transaktion festgestellt wird.
10. Kein angemessenes Interesse seitens des Kunden bezüglich der Risiken oder der finanziellen Bedingungen der Transaktion.
11. Weigerung seitens des Kunden zur Pflege einer persönlichen Beziehung mit der Unternehmung (Transaktion durchführende Unternehmung).
12. Wiederholte gleichartige Transaktionen im Betrage leicht unter der Mindestgrenze, für die es die Durchführung der Sorgfaltspflichtsmassnahmen erfordern würde (15‘000€).
13. Regelmässige Änderung der Adresse (Kunde), die mit der geschäftlichen Tätigkeit nicht begründet werden kann.
14. Fälle von Kunden, welche stets ihr Erscheinen und Verhalten ändern und dadurch ihren Lebensstandard preisgeben.
15. Privates oder geschäftliches Telefon ist ausgeschaltet.
16. Verdacht oder Feststellen der Gründung einer Scheinfirma durch den Kunden.
17. Der Kauf/Verkauf einer Liegenschaft scheint ohne die erforderlichen formellen Anforderungen getätigt worden zu sein, z.B. Kaufvertrag.
18. Aus den Angaben im Kaufvertrag ist ersichtlich, dass das Eigentum der Liegenschaft erst kürzlich übertragen wurde (aufeinanderfolgende Liegenschaftenübertragungen). 

Mitarbeiter der verpflichteten Personen
B.  Hinweise, dass Mitarbeiter der verpflichteten Personen im Zusammenhang mit der Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Handlungen verdächtig erscheinen lassen können und in welchen Fällen die verpflichteten Personen den in den erwähnten Bestimmungen genannten Prozess in Gang zu setzen haben: 

1.  Der Mitarbeiter führt einen verschwenderischen Lifestyle, der mit seinem Gehalt nicht vereinbar ist.
2.  Der Mitarbeiter hält sich nicht an anerkannte Grundsätze, Verfahren und Methoden.
3.  Der Mitarbeiter nimmt ungern Ferien.
4.  Veränderung in der Leistung oder dem Verhaltensmuster des Mitarbeiters.
5.  Der Mitarbeiter pflegt über das geschäftliche Mass hinausgehende Beziehungen zu Kunden der Unternehmung.

Die Warnsignale verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen, Handlungen oder Verhalten, die unter A und B erwähnt wurden, stellen nicht zwangsläufig die Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Handlungen oder/und Finanzierung von Terrororganisationen dar. Jedoch stellen sie Hinweise für die verpflichteten Personen dar, in solchen Fällen zur näheren Untersuchung oben erwähnter Tatsachen mit dem in den entsprechenden Bestimmungen erwähnten Verfahrensprozess bezüglich Meldung verdächtiger Transaktionen an die Amtsstelle gemäss geltendem Art. 7, N. 3691/2008 (POL. 1196/16.10.2012) zu schreiten.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

A.F.M. – Wer braucht eine Steuernummer in Griechenland

Rentner mit Wohnsitz im Ausland – Information des IKA-E.T.A.M.

Wie wurden im Antiken Griechenland Steuern erhoben? - Kurzer Exkurs