Katalog verdächtiger Transaktionen sowie ungewöhnlichen Verhaltens, die den Verdacht auf Geldwäscherei aufkommen lasssen
Das Finanzministerium hat mit POL. 1185/23.7.2013 den Beschluss veröffentlicht, welcher sich an bestimmte Personen richtet, wie Buchhalter, Steuerberater usw. .
Ziel der Richtlinien ist die Information der involvierten Personen
gemäss N. 3691/2008 (Prävention und Bekämpfung der Legalisierung von Einkünften
aus kriminellen Handlungen und der Finanzierung von Terrororganisationen und
andere Bestimmungen) mit der Präsentation gewisser Beispiele ungewöhnlicher
oder verdächtiger Transaktionen oder Handlungen, die evtl. mit dem Versuch oder
Begehung der Straftaten zur Legalisierung von Einkünften aus kriminellen
Handlungen und Finanzierung von Terrororganisationen begleitet sind.
Im Detail:
Verpflichtete
Personen
Das vorliegende Rundschreiben richtet sich an natürliche
oder juristische Personen, die unter die Verpflichtungen gemäss geltendem
Gesetz N. 3691/2008 fallen (nachstehend die „verpflichteten Personen“) und von
der Generaldirektion für Steuerkontrollen und öffentlichen Einnahmen des
Finanzministeriums die Aufsicht zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes
haben. Hierbei handelt es sich um folgende Personen:
- Investmentgesellschaften
- Beteiligungsgesellschaften
- Steuerberater und Steuerberatungsunternehmungen
- Selbständigerwerbende Buchhalter und Wirtschaftsprüfer im privaten Sektor
- Immobilienmakler und Maklerunternehmungen
- Auktionshäuser
- Händler von Waren mit hohem Wert (Luxusgüter)
- Auktionatoren
- Pfandleiher
Anmerkung: Zur Erreichung des Ziels dieses Rundschreibens
sind ebenfalls die geltenden Bestimmungen von Art. 4, §§ 13-14, N. 3691/2008 („Verdächtige Transaktion
oder Handlung“, „Ungewöhnliche Transaktion und Handlung“), zur Kenntnis zu
nehmen:
Als „Typologien“ sind beobachtete und verdächtige
Transaktions-Verhalten gemeint und dies in Verbindung mit dem möglichen Versuch
oder der Begehung der Straftaten zur Legalisierung von Einkünften aus kriminellen
Handlungen und Finanzierung von Terrororganisationen.
Verdächtige
Transaktion oder Handlung
Als verdächtige Transaktion oder Handlung ist im Sinne von Art.
14, § 13, N. 3691/2008 gemeint, die Transaktionen oder Transaktionen oder
Handlungen, die ausreichende Beweise oder den Verdacht des Versuchs oder der
Begehung der Straftaten gemäss geltendem Art. 2, N. 3691/2008, oder die
Beteiligung des Kunden oder des tatsächlich Begünstigten an kriminellen
Handlungen nahelegen. Dies aufgrund der Beurteilung der vorliegenden Angaben zur
Transaktion (Natur der Transaktion, Kategorie des Finanzierungsinstruments,
Häufigkeit, Komplexität und Wert der Transaktion, Verwendung oder Nicht-Verwendung
von Barbeträgen) und zur Person (Beruf, finanzieller Hintergrund, Transaktions-
oder Geschäftsverhalten, Ruf, Vergangenheit, Mass der Transparenz der
juristischen Person – Kunde, andere wichtige Eigenschaften).
Ungewöhnliche
Transaktion oder Handlung
Als ungewöhnliche Transaktion oder Handlung ist im Sinne von
Art. 14, N. 3691/2008 gemeint, die Transaktion oder Transaktionen oder
Handlungen, die nicht in Verbindung mit dem unternehmerischen, beruflichen oder
Transaktions-Verhalten des Kunden oder tatsächlich Begünstigten oder dem
finanziellen Hintergrund stehen oder keinen offensichtlichen Zweck oder
wirtschaftlichen Anreiz, beruflicher oder persönlicher Natur, aufweisen.
Hinweise von
Transaktionen / Handlungen
Untenstehend einige indikative Beispiele von Transaktionen,
Handlungen oder Verhalten (Typologie), welche von ihrer Natur her in Verbindung
mit der Absicht zur Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Handlungen stehen
können und die gemäss den entsprechenden Bestimmungen des oben genannten
Gesetzes den Prozess seitens der verpflichteten Personen in Gang setzen müssen.
A. Ein Hinweis bestimmter Transaktionen/Handlungen,
die als ungewöhnlich oder verdächtig zur Legalisierung von Einkünften aus
kriminellen Handlungen gemäss Definition in Art. 4, §§ 13-14, N. 3691/008,
angesehen werden müssen, kann die Identität des Kunden betreffen:
1. Der Kunde möchte während der Durchführung der
Transaktion seinen Ausweis nicht zur Bestätigung seiner persönlichen Angaben
preisgeben (A.Y.O.O. 1051027/20340/DE-E/20.4.2010: „Definition der Dokumente
und Angaben zur Identifizierung und Verifizierung durch die verpflichteten
Personen der Identität der Kunden während Durchführung der
Sorgfaltspflichtsmassnahmen gemäss N. 3691/2008), oder er präsentiert Dokumente
mit Zweifel an deren Echtheit, oder gibt unzureichende oder falsche
Informationen ab.
2. Der Vertreter einer juristischen Person, der im
Namen der juristischen Person eine Transaktion ausführen möchte, weigert sich
jedoch, die vorgesehenen Dokumente zur Bescheinigung und Überprüfung der
Identität der juristischen Person vorzulegen (A.Y.Q.O.
1051027/20340/DE-E/20.4.2010).
3. Die Beharrlichkeit des Kunden zur Bezahlung und
Durchführung der Transaktion - mit hohem Wert - in Bargeld (v.a. über 15‘000€).
4. Das Bestehen von Informationen aus ausländischer
Quelle (lokale Gemeinde, MM, usw.), dass der Kunde in Handlungen involviert ist,
die möglicherweise in Verbindung mit Steuerhinterziehung stehen oder der Kunde führt
ein luxuriöses Leben.
5. Es finden häufige und in beträchtlich hohen
Beträgen Transaktionen im Zusammenhang mit Waren hohen Werts (Luxusgüter)
statt, die nicht mit der gewöhnlichen Art von Transaktionen in Verbindung
stehen.
6. Ein persönliches Konto des Inhabers oder des
Angestellten der Unternehmung anstatt das Unternehmenskonto wird zur
Durchführung von Transaktionen der Unternehmung benutzt, mit dem Ziel, Verkäufe
oder andere Unternehmensgeschehnisse zu verdecken.
7. Käufe von Waren mit hohem Wert (Luxusgüter)
werden getätigt, wie Kauf von Yachten, Luxusfahrzeugen oder Kunstwerken, von
Personen, die in Gebieten mit Offshore-Aktivitäten niedergelassen sind oder in
einem Land mit niedriger Besteuerung und von welchen Waren der tatsächlich
Begünstigte eine natürliche Person mit deklariertem Einkommen ist (gemäss
Steuerbescheinigung), das solche Käufe nicht begründet.
8. Anwalt, der seine persönlichen Bankkonten für
Transaktionen von natürlichen und juristischen Personen, welche er vertritt,
benutzt.
9. Eine ungewöhnliche Gereiztheit im Verhalten der
Personen während der Transaktion festgestellt wird.
10. Kein
angemessenes Interesse seitens des Kunden bezüglich der Risiken oder der
finanziellen Bedingungen der Transaktion.
11. Weigerung
seitens des Kunden zur Pflege einer persönlichen Beziehung mit der Unternehmung
(Transaktion durchführende Unternehmung).
12. Wiederholte
gleichartige Transaktionen im Betrage leicht unter der Mindestgrenze, für die
es die Durchführung der Sorgfaltspflichtsmassnahmen erfordern würde (15‘000€).
13. Regelmässige
Änderung der Adresse (Kunde), die mit der geschäftlichen Tätigkeit nicht
begründet werden kann.
14. Fälle
von Kunden, welche stets ihr Erscheinen und Verhalten ändern und dadurch ihren
Lebensstandard preisgeben.
15. Privates
oder geschäftliches Telefon ist ausgeschaltet.
16. Verdacht
oder Feststellen der Gründung einer Scheinfirma durch den Kunden.
17. Der
Kauf/Verkauf einer Liegenschaft scheint ohne die erforderlichen formellen
Anforderungen getätigt worden zu sein, z.B. Kaufvertrag.
18. Aus
den Angaben im Kaufvertrag ist ersichtlich, dass das Eigentum der Liegenschaft
erst kürzlich übertragen wurde (aufeinanderfolgende
Liegenschaftenübertragungen).
Mitarbeiter der
verpflichteten Personen
B. Hinweise, dass Mitarbeiter der verpflichteten
Personen im Zusammenhang mit der Legalisierung von Einkünften aus kriminellen
Handlungen verdächtig erscheinen lassen können und in welchen Fällen die
verpflichteten Personen den in den erwähnten Bestimmungen genannten Prozess in
Gang zu setzen haben:
1. Der Mitarbeiter führt einen verschwenderischen
Lifestyle, der mit seinem Gehalt nicht vereinbar ist.
2. Der Mitarbeiter hält sich nicht an anerkannte
Grundsätze, Verfahren und Methoden.
3. Der Mitarbeiter nimmt ungern Ferien.
4. Veränderung in der Leistung oder dem
Verhaltensmuster des Mitarbeiters.
5. Der Mitarbeiter pflegt über das geschäftliche Mass
hinausgehende Beziehungen zu Kunden der Unternehmung.
Die Warnsignale verdächtiger oder ungewöhnlicher
Transaktionen, Handlungen oder Verhalten, die unter A und B erwähnt wurden,
stellen nicht zwangsläufig die Legalisierung von Einkünften aus kriminellen
Handlungen oder/und Finanzierung von Terrororganisationen dar. Jedoch stellen
sie Hinweise für die verpflichteten Personen dar, in solchen Fällen zur näheren
Untersuchung oben erwähnter Tatsachen mit dem in den entsprechenden
Bestimmungen erwähnten Verfahrensprozess bezüglich Meldung verdächtiger
Transaktionen an die Amtsstelle gemäss geltendem Art. 7, N. 3691/2008 (POL.
1196/16.10.2012) zu schreiten.
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