Beginn der Weiterleitung von Daten an das GGPS durch die Banken betr. Kunden mit erhöhtem Risiko der Steuerhinterziehung



Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 29.7.2013 betr. den von Finanzminister, G. Stournaras, unterzeichneten Beschluss, mit welchem der Prozess zur Weiterleitung der Bankkundendaten betr. Kunden mit erhöhtem Risiko der Steuerhinterziehung an das GGPS (Generalsekretariat der Informatiksysteme) beginnt. 


Im Beschluss wird die Art, das Verfahren und der Zeitrahmen der Übertragung festgelegt und jedes andere Thema im Zusammenhang mit den eingereichten Daten, die Kunden von Kreditinstituten betreffen und in die Kategorie „hohes Risiko" der Steuerhinterziehung fallen. 


Gemäss Beschluss sind die Kreditinstitute verpflichtet, Datensammlungen mit wirtschaftlichem und steuerlichem Interesse an das GGPS zu liefern unter Anwendung des Art. 82, §§ 2 und 8, Einkommenssteuergesetz. In diese Verpflichtung fallen:


A.          Selbständig Erwerbende, die Bankkonten unterhalten oder die tatsächlich Begünstigte sind und welchen während des vorangegangenen Kalenderjahres Gutschriften von Gesamtbeträgen, die jeweils die Obergrenze gemäss Beschluss Nr. 281/5/17-3-2009 der Kommission für Bank- und Kreditthemen der Griechischen Nationalbank übersteigen, aufweisen.

B.           Juristische Personen, auf dessen Bankkonten die gesamten Bareinlagen oder -bezüge während des letzten Jahres jeweils die Obergrenze des Betrages gemäss Beschluss 281/5/17-3-2009 der Kommission für Bank- und Kreditangelegenheiten der Griechischen Nationalbank übersteigen. 


Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die Angaben jeder Kategorie ihrer Kunden an das GGPS zu übertragen. Die Übertragung erfolgt direkt an das GGPS über das Internet mittels einem sicheren Transfersystem. Die Voraussetzungen der Datei, die Art der Übertragung und der Zeitrahmen der Übertragung werden rechtzeitig in der Internetseite des GGPS bekannt gegeben. 


Die Datenübertragung hat jährlich zu erfolgen und als Einsendeschluss gilt der 30. April des dem Referenzjahr folgenden Jahres. 


Die Institute bewahren die an das GGPS übertragenen Daten mindestens drei Monate seit Übertragung auf. Das GGPS bewahrt die Daten für sechs Monate seit Erhalt auf. 


Der Beschluss gilt für Daten ab dem Jahr 2011; v.a. für die erste Anwendung wird die Übertragung betr. das Jahr 2011 bis 30.10.2013 erfolgen und betr. das Jahr 2012 bis 31.12.2013. 

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