Grant Thornton – Die Steueränderungen von 2014 und die Folgen der Krise für die griechischen Unternehmen



Die Grant Thornton organisierte am Donnerstag, 28. November 2013, in Thessaloniki eine Business Conference unter dem Titel „Die Steueränderungen von 2014 und die Folgen der Krise für die griechischen Unternehmen“. Der Andrang war gross und mehr als 700 Personen waren anwesend. 


Eröffnet wurde die Veranstaltung durch den leitenden Berater der Grant Thornton, Herr Vasilis Kazas, mit einer Reihe von Vorschlägen mit dem Ziel, die Möglichkeiten des Aufschwungs der griechischen Unternehmen zu entschlüsseln. 


Nach der Abendveranstaltung wurde die Untersuchungen der Grant Thornton vorgestellt: „Die Folgen der Wirtschaftskrise für die griechische Unternehmen während der Zeit 2008-2012“ und die Vorstellung der Steuerabteilung der Unternehmens mit dem Titel „Die neuen Steuergesetze: Innovationen&Gefahren“.


2014

Das Ithaka der steuerlichen Odyssey?

(Innovationen, Neuartigkeiten und „Eitelkeiten“)

Das kommende Jahr 2014 wird entweder die Vollendung der gross angekündigten Neuregelung des Steuersystems kennzeichnen, oder die Erwartungen, die durch die Abstimmung der jüngsten Steuerbestimmungen entstanden sind, nicht erfüllen. 


Auch in der archetypischen Odyssey hat die Ankunft in Ithaka nicht auf einmal die Probleme des leidgeprüften Odysseus gelöst. Wie damals, so auch heute ist der steuerpflichtige Odysseus mit Bestimmungen konfrontiert. Manche von diesen sind tatsächlich innovativ, andere erneuern und versiegeln bereits bestehende Regelungen, wobei andere leider, mit dem Schein der Innovation, wahrscheinlich zu Verwirrung und Unsicherheit führen. 


Die wichtigsten sind:

1.       Zum ersten Mal im griechischen Steuerrecht wird der Begriff „Steuerwohnsitz“ auch für juristische Personen eingeführt und bereits jetzt scheint es, dass dies zu einer grossen Aufruhr in der unternehmerischen Welt führen wird.

2.       Der Versuch zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wird mit der Einführung der Bestimmungen intensiviert, welche griechische Steuern auf nicht ausgeschüttete Gewinne ausländischer Unternehmen auferlegen (die sog. CFC rules) oder den Behörden die Besteuerung auf Basis der wirtschaftlichen Realität, von welcher sie annehmen, dass sie hinter technischen Einstellungen und Herangehensweisen verdeckt ist, erlauben. Es wird angemerkt, dass es keine Befreiung von diesen Bestimmungen gibt für Einkommen von Schifffahrts-Unternehmen.

3.       Im Sinne der Beseitigung des Begriffs „Gewerbetreibender“, der mit dem Gesetz über Steuermeldungen von Transaktionen (KFAS) eingeführt wurde, werden die Begriffe „Geschäftsjahr“ und „Finanzjahr“ aus unserem Steuerlexikon gestrichen und durch den Begriff „Steuerjahr“ ersetzt, der in keinem Fall mehr als 12 Monate sein kann. Folglich wird die 12 Monate übersteigende Zeitperiode aufgehoben.

4.       Wahrscheinlich werden ab 1.1.2014 die Bestimmungen, die steuerliche Anreize für die Unternehmensumwandlungen schaffen, aufgehoben (d.h. die Gesetze 2166/1993, 1297/1972, 2515/1997 und 2578/1998), während die Anreize für grenzüberschreitende Umwandlungen – auch für solche, die im Inland stattfinden – erweitert werden.

5.       Endlich wird keine Aussetzung mehr bezüglich der Verjährung vorgesehen, ausser den Fällen, für welche entweder bereits Daten an griechische Gerichte, Steuer-, Kontroll- oder andere Behörden gesandt worden sind, oder dem Steuerpflichtigen bis Ende Jahr Kontrollanzeigen ausgestellt und mitgeteilt worden sind.

6.       Die Steuerbefreiung konzerninterner Dividenden, die von Ländern ausserhalb der EU stammen (participation exemption), wird erweitert, unter der Voraussetzung, dass das Herkunftsland kooperativ in Steuerfragen ist. Die Befreiung gilt auch zwischen griechischen Unternehmen unter den gleichen Voraussetzungen.

7.       Der Steuerrückbehalt wird nur auf Einkommen aus Dividenden, Zinsen, Rechte, Dienstleistungsvergütungen, die nur an natürliche Personen und an Träger der allgemeinen Regierung bezahlt werden, eingeschränkt.

8.       Es wird eine neue Art zur Bildung und Löschung von Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen, je nach ihrem Wert und die Zeit, in welcher sie uneingenommen verbleiben, eingeführt.

9.       Die Möglichkeit der Verlustübertragung bei Änderung der Eigentumsverhältnisse des Unternehmens von über 33% wird ausgeschlossen, ausser es wird bewiesen, dass die Änderung der Eigentumsverhältnisse aus unternehmerischen Gründen erfolgt ist.

10.   Es werden neue Regeln bezüglich Unterkapitalisierung von Unternehmen eingeführt.

11.   Ab 1.1.2015 und danach ist das Halten von steuerfreien Reserve-Konten nicht mehr erlaubt. Wir beurteilen, dass dies nicht wahllos angewendet werden kann und das Gesetz zumindest die aus Unternehmensumwandlungen gebildeten Reserven oder diejenigen, die aufgrund von speziellen Gesetzesbestimmungen gebildet werden, ausgenommen werden müssen. Ich betone hier, dass keine Besteuerung – so wie jetzt - des Kapitalzuwachses vorgesehen ist, und es stellt sich die Frage, was mit dem entstehenden Mehrwert geschieht.

12.   Die Entschädigungen an die Verwaltungsratsmitglieder und Gesellschafter einer GmbH werden als Einkommen aus arbeitsrechtlicher Tätigkeit angesehen. Da das Einkommen aus arbeitsrechtlicher Tätigkeit an der Quelle besteuert wird, stellt sich die Frage, wie der Rückbehalt in diesem Fall vollzogen werden wird.

13.   Die Berechnungsart der Naturalleistungen, v.a. der Unternehmens-Fahrzeuge, ändert sich, während als Naturalleistungen nunmehr auch Darlehen an Angestellte, Gesellschafter oder Aktionäre angesehen werden, inkl. der Vorauszahlungen von mehr als 3 Monatsgehältern.

14.   Ab 1.1.2014 wird die Offenlegung der Herkunft der Gelder für den Kauf oder Bau einer Liegenschaft, Kauf eines Unternehmens, Gründung oder Kapitalerhöhung eines Unternehmens wieder hergestellt.

15.   Die zusätzliche Steuer auf Einkommen von Liegenschaften wird aufgehoben.

16.   Das objektive Einkommen der privaten Nutzung wird auf 3% des objektiven Wertes der Liegenschaft festgesetzt, wobei die Befreiung des selbstbewohnten Eigentums – wie dies in den geltenden Gesetzen vorgesehen ist – nicht explizit vorgesehen ist. (Schweiz: In etwa zu vergleichen mit Eigenmietwert, wobei in GR auch auf gemietete Liegenschaften ein objektives Einkommen berechnet wird. Daher auch die Unterscheidung „private Nutzung“ und „selbstbewohntes Eigentum“.)

17.   Der Steuersatz auf Gewinne bei Kapitalübertrag  wird von 20% auf 15% gesenkt. Es sieht so aus, als dass die objektiven Methoden zur Berechnung des tatsächlichen oder Mindestverkaufswertes, wie sie für die Aktien, Anteile usw. gelten, aufgehoben werden.

18.   Die Berechnung der Bussen und Verwaltungsstrafen ändert sich radikal. Erwähnenswert ist … oder es ist vielmehr notwendig zu erwähnen, dass die verspätete Zahlung der Quellensteuern unglaubliche Bussen gleich hoch mit 100% der Steuer mitsichzieht!




Die vorgestellten Anregungen (nur in griechischer Sprache):




„Das Ithaka der steuerlichen Odyssey?Innovationen, Neuartigkeiten&Eitelkeiten“

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