„Elektronische“ Steuerbescheide der Liegenschaftensteuer
Die Steuerpflichtigen werden die Steuerbescheide für die
diesjährigen Liegenschaftensteuer (EN.F.I.A.) nur noch in elektronischer Form
erhalten.
Die Steuerbescheide werden den Eigentümern nicht mehr per
Post zugestellt, sondern im Konto Taxisnet auf Basis der Steuerdeklaration E9 bis
Ende Juni 2014 veröffentlicht. Dasselbe gilt auch für die Steuerbescheide
der diesjährigen Einkommenssteuer. Das GGDE (Generalsekretariat für öffentliche
Einnahmen) wird die Steuerpflichtigen per E-Mail über den Steuerbescheid
informieren.
Die neue Liegenschaftensteuer (EN.F.I.A.), die ohne
Steuerfreibetrag auf alle Liegenschaften erhoben wird, ist entweder als Einmalzahlung
mit einem Rabatt von 1,5% oder in sechs gleich hohen monatlichen Raten zu
begleichen, wobei die erste Rate per Ende Juli fällig ist.
Steuerdeklaration E9
Es sei nochmals angemerkt, dass diejenigen
Steuerpflichtigen, die mit der Einreichung der Steuerdeklaration E9 Änderungen
ihrer Vermögenssituation vornehmen wollen, die Möglichkeit haben, dies bis Ende
Juni 2014 zu tun, d.h. vor der Ausstellung der Steuerbescheide (ohne die
Auferlegung der Busse von 100.00 Euro). Ohnehin soll aufgrund einer dem Parlament
vorzulegenden gesetzlichen Regelung die Möglichkeit geboten werden, von Juli
bis September die erstmalige oder geänderte Steuerdeklaration E9 einzureichen,
um eventuelle im Steuerbescheid entdeckte Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse
zu korrigieren.
Besteuerung
In diesem Jahr werden zum ersten Mal sämtliche Flurstücke
sowie auch alle „regulierten“ Gebäude besteuert. Von der neuen Steuer ausgenommen sind
landwirtschaftliche und die für die Viehzucht genutzten Gebäude, aber auch
Gebäude ohne jedwelches ….. Dach.
Die neue Steuer bringt eine niedrigere Steuerbelastung für
Steuerpflichtige, die ein oder mehrere elektrifizierte Wohnungen oder
Einfamilienhäuser besitzen, welche die zulässige Nutzung vollständig abdecken.
Gleichzeitig werden jedoch diejenigen Eigentümer höher belastet, die über ein
durchschnittliches unbewegliches Vermögen verfügen (eine Wohnung oder ein
Einfamilienhaus) sowie im Allgemeinen Besitzer von kultivierten bewässerten
ausserhalb der Bauzone gelegenen Bodenflächen, nicht elektrifizierten Gebäuden
(sei dies halbfertige oder fertig erstellte Gebäude) und unbebauten Grundstücken.
Grundstücke werden auf Basis einer 25-stelligen Steuerskala
besteuert, und zwar von 0,003 Euro/m2 bis 9 Euro/m2. Was die ausserhalb der
Bauzone gelegenen Bodenflächen anbelangt, ist die Anwendung eines
Einheitssteuersatzes (BSF) vorgesehen, der sich entweder auf 0,001 Euro/m2 oder
1 Euro/ha belaufen wird. Daneben werden zur Berechnung der endgültigen Steuer
noch weitere Steuersätze angewandt, welche die verschiedenen Eigenschaften
jeder Fläche berücksichtigen. Der Mindestsatz für bewässerte Flächen beträgt
2,2 Euro/ha.
Zudem wird eine zusätzliche Steuer auf Liegenschaften mit
einem 300‘000 Euro übersteigenden Wert auferlegt, wobei sich der Steuersatz von
0,1% bis 1% (bei einem Wert von über 1 Mio. Euro) beläuft.
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger besitzt
- eine Wohnung von 100m2 in Chalandri, 3 Stock, 15 Jahre alt, eine Fassade, Zonenpreis 2‘650.00 Euro
- ein Einfamilienhaus von 100m2 auf der Insel Thassos, 30 Jahre alt, zwei Fassaden, Zonenpreis 950.00 Euro (die zulässige Nutzung wurde vollständig ausgeschöpft)
- ein Flurstück von 40 ha im Gebiet von Larisa, bewässert, mit einjähriger Kultivierung
Steuern:
- Wohnung 852 .80 Euro
- Flurstück 96,80 Euro
- Einfamilienhaus 301.70 Euro
Gesamthaft EN.F.I.A. : 1‘251.30
Euro
Zusatzsteuer 2014: 60 Euro
Gesamte Steuerbelastung 2014:
1‘311.30 Euro
Quelle: imerisia.gr
Relevante Artikel:
Neuer Beschluss - Übertragung einer Liegenschaft: Geschuldete Liegenschaftensteuer muss bezahlt sein
Bezahlung der Steuer
Seit dem 1.1.2014 traten die Bestimmungen des N 4174/2013
(Steuerverfahrensgesetz) in Kraft. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft
die Trennung zwischen der Einreichung der Steuerdeklaration und der Bezahlung
der Steuer.
In der Praxis bedeutet dies, dass gleichzeitig mit der elektronischen
Einreichung der Steuerdeklaration unmittelbar auch der Steuerbescheid mit der
entsprechenden „Schuldenidentität“ (Tautotita Ofilis“ T.O.) ausgestellt wird.
Mit dieser „Schuldenidentität“ erfolgt die Bezahlung mittels einer Bank oder
der griechischen Post ELTA und nicht mehr direkt bei der D.O.Y. .
Personen mit ausländischem
Wohnsitz, der in einem Land der SEPA-Zone (Single Euro Payments Area)
liegt, können Steuern und Abgaben des Finanzministeriums mittels SEPA Credit
Transfer in Euro begleichen. Empfängerbank ist die Bank von Griechenland.
(siehe hierzu pdf-Datei „Bezahlung Steuern&Abgaben des Finanzministeriums aus Ländern der SEPA-Zone für Deklarationen ab 1.1.2014“)
Achtung: Sollte im nachhinein festgestellt werden – nach der Eingabe
der definitiven Steuerdeklaration-, dass diese Fehler enthält, ist die im
T.O. ausgewiesene Steuer trotzdem zu begleichen. In solchen Fällen hat der
Steuerpflichtige eine Änderungs-Deklaration einzureichen.
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