„Elektronische“ Steuerbescheide der Liegenschaftensteuer



Die Steuerpflichtigen werden die Steuerbescheide für die diesjährigen Liegenschaftensteuer (EN.F.I.A.) nur noch in elektronischer Form erhalten. 


Die Steuerbescheide werden den Eigentümern nicht mehr per Post zugestellt, sondern im Konto Taxisnet auf Basis der Steuerdeklaration E9 bis Ende Juni 2014 veröffentlicht. Dasselbe gilt auch für die Steuerbescheide der diesjährigen Einkommenssteuer. Das GGDE (Generalsekretariat für öffentliche Einnahmen) wird die Steuerpflichtigen per E-Mail über den Steuerbescheid informieren. 


Die neue Liegenschaftensteuer (EN.F.I.A.), die ohne Steuerfreibetrag auf alle Liegenschaften erhoben wird, ist entweder als Einmalzahlung mit einem Rabatt von 1,5% oder in sechs gleich hohen monatlichen Raten zu begleichen, wobei die erste Rate per Ende Juli fällig ist. 


Steuerdeklaration E9

Es sei nochmals angemerkt, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die mit der Einreichung der Steuerdeklaration E9 Änderungen ihrer Vermögenssituation vornehmen wollen, die Möglichkeit haben, dies bis Ende Juni 2014 zu tun, d.h. vor der Ausstellung der Steuerbescheide (ohne die Auferlegung der Busse von 100.00 Euro). Ohnehin soll aufgrund einer dem Parlament vorzulegenden gesetzlichen Regelung die Möglichkeit geboten werden, von Juli bis September die erstmalige oder geänderte Steuerdeklaration E9 einzureichen, um eventuelle im Steuerbescheid entdeckte Unregelmässigkeiten oder Versäumnisse zu korrigieren. 


Besteuerung

In diesem Jahr werden zum ersten Mal sämtliche Flurstücke sowie auch alle „regulierten“ Gebäude besteuert.  Von der neuen Steuer ausgenommen sind landwirtschaftliche und die für die Viehzucht genutzten Gebäude, aber auch Gebäude ohne jedwelches ….. Dach. 


Die neue Steuer bringt eine niedrigere Steuerbelastung für Steuerpflichtige, die ein oder mehrere elektrifizierte Wohnungen oder Einfamilienhäuser besitzen, welche die zulässige Nutzung vollständig abdecken. Gleichzeitig werden jedoch diejenigen Eigentümer höher belastet, die über ein durchschnittliches unbewegliches Vermögen verfügen (eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus) sowie im Allgemeinen Besitzer von kultivierten bewässerten ausserhalb der Bauzone gelegenen Bodenflächen, nicht elektrifizierten Gebäuden (sei dies halbfertige oder fertig erstellte Gebäude) und unbebauten Grundstücken. 


Grundstücke werden auf Basis einer 25-stelligen Steuerskala besteuert, und zwar von 0,003 Euro/m2 bis 9 Euro/m2. Was die ausserhalb der Bauzone gelegenen Bodenflächen anbelangt, ist die Anwendung eines Einheitssteuersatzes (BSF) vorgesehen, der sich entweder auf 0,001 Euro/m2 oder 1 Euro/ha belaufen wird. Daneben werden zur Berechnung der endgültigen Steuer noch weitere Steuersätze angewandt, welche die verschiedenen Eigenschaften jeder Fläche berücksichtigen. Der Mindestsatz für bewässerte Flächen beträgt 2,2 Euro/ha. 


Zudem wird eine zusätzliche Steuer auf Liegenschaften mit einem 300‘000 Euro übersteigenden Wert auferlegt, wobei sich der Steuersatz von 0,1% bis 1% (bei einem Wert von über 1 Mio. Euro) beläuft. 


Beispiel


Ein Steuerpflichtiger besitzt

  • eine Wohnung von 100m2 in Chalandri, 3 Stock, 15 Jahre alt, eine Fassade, Zonenpreis 2‘650.00 Euro
  • ein Einfamilienhaus von 100m2 auf der Insel Thassos, 30 Jahre alt, zwei Fassaden, Zonenpreis 950.00 Euro (die zulässige Nutzung wurde vollständig ausgeschöpft)
  • ein Flurstück von 40 ha im Gebiet von Larisa, bewässert, mit einjähriger Kultivierung

Steuern:

  • Wohnung 852 .80 Euro
  • Flurstück 96,80 Euro
  • Einfamilienhaus 301.70 Euro

Gesamthaft EN.F.I.A. : 1‘251.30 Euro

Zusatzsteuer 2014: 60 Euro

Gesamte Steuerbelastung 2014: 1‘311.30 Euro 


Quelle: imerisia.gr



Bezahlung der Steuer



Seit dem 1.1.2014 traten die Bestimmungen des N 4174/2013 (Steuerverfahrensgesetz) in Kraft. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Trennung zwischen der Einreichung der Steuerdeklaration und der Bezahlung der Steuer.



In der Praxis bedeutet dies, dass gleichzeitig mit der elektronischen Einreichung der Steuerdeklaration unmittelbar auch der Steuerbescheid mit der entsprechenden „Schuldenidentität“ (Tautotita Ofilis“ T.O.) ausgestellt wird. Mit dieser „Schuldenidentität“ erfolgt die Bezahlung mittels einer Bank oder der griechischen Post ELTA und nicht mehr direkt bei der D.O.Y. .



Personen mit ausländischem Wohnsitz, der in einem Land der SEPA-Zone (Single Euro Payments Area) liegt, können Steuern und Abgaben des Finanzministeriums mittels SEPA Credit Transfer in Euro begleichen. Empfängerbank ist die Bank von Griechenland.




Achtung: Sollte im nachhinein festgestellt werden – nach der Eingabe der definitiven Steuerdeklaration-, dass diese Fehler enthält, ist die im T.O. ausgewiesene Steuer trotzdem zu begleichen. In solchen Fällen hat der Steuerpflichtige eine Änderungs-Deklaration einzureichen.

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