Personen mit Einkommen im Ausland - Gutschrift von im Ausland bezahlten Steuern


Eine natürliche Person mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland, die während des Steuerjahres im Ausland ein Einkommen erzielt und darauf im Ausland die Steuern entrichtet hat, wird die in Griechenland geschuldete Steuer auf dem fraglichen Einkommen um den vom Steuerpflichtigen bezahlte Steuerbetrag auf dieses Einkommen im Ausland gekürzt.  


Aber: Die Reduktion der Einkommenssteuer kann nicht höher sein, als die für das gleiche Einkommen geschuldete Steuer in Griechenland. 


Um diese Reduktion der Einkommenssteuer zu erhalten, hat der Steuerpflichtige zusammen mit Einkommenssteuerdeklaration folgende Nachweise zu erbringen:

  • Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen
Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde, aus welcher die im Ausland bezahlt Steuer hervorgeht
  • Übrige Länder ohne Doppelbesteuerungsabkommen
Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde oder des Revisors
  •  Im Falle der Quellenbesteuerung eine Bestätigung der die Steuer zurückbehaltene natürliche oder juristische Person, welche durch die zuständige Steuerbehörde bescheinigt wird oder eine Bestätigung des Revisors. Sollte die Quellensteuer von einer öffentlichen Behörde, Versicherungsorganisation oder Kreditinstitut zurückbehalten worden sein, ist eine solche Bestätigung nicht erforderlich.

Die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde hat gemäss Haager Übereinkommen  beglaubigen zu werden. Für Länder, welche nicht unter das Haager Übereinkommen fallen, hat die Beglaubigung durch das griechische Konsulat im Ausland zu erfolgen. 

Die Bestätigung ist im Original und übersetzt in die griechische Sprache eingereicht zu werden. 

Achtung: Dies gilt nur für Personen, welche im Ausland Einkommen erzielt haben, jedoch ihren steuerlichen Wohnsitz nach wie vor in Griechenland begründen!!!! Diese Personen haben somit ordnungsgemäss ihre Einkommens-Steuerdeklaration in Griechenland einzureichen und auch ihr weltweites Einkommen entsprechend dort zu versteuern. 

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