Deklaration der nicht vereinnahmten Mietzinse Steuerjahr 2013



Die diesjährige Steuerdeklaration könnte für viele Vermieter bezüglich der nicht vereinnahmten Mietzinse für Überraschungen sorgen. 


In der Einkommenssteuerdeklaration E1 wurden bis 31.12.2013 die nicht vereinnahmten Mietzinse eingetragen, welche dann vom Einkommen abgezogen werden konnten. Um jedoch diesen Abzug geltend machen zu können, mussten diese nachweislich nicht vereinnahmten Mietzinse (d.h. offene Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter) gleichzeitig dem Staat zediert werden. Andernfalls galten die Mietzinse gemäss Mietvertrag als für den Staat vereinnahmt und wurden somit gesamthaft besteuert.


Protokoll Δ12Α 1049261 ΕΞ 18.3.2014


Obwohl das Finanzministerium noch im Dezember letzten Jahres Veröffentlichungen dementierte, dass diese Zession solcher Forderungen aufgehoben werden würde, ist mit Rundschreiben Δ12Α 1049261 ΕΞ 18.3.2014, welches an alle Steuerbehörden versandt wurde, genau dies im März 2014 beschlossen worden (siehe unseren Artikel „Liegenschafteneigentümer haben weiterhin das Recht zur Zession der unvereinnahmten Mietzinse an den Staat“).


Das Protokoll vom 18. März 2014 bezieht sich auf Art. 4 § 7 N. 2238/1994 (Zession der nachweislich nicht vereinnahmten Mietzinse und Zinsen) und es wird darin angemerkt, dass das (alte) Einkommenssteuergesetz N. 2238/1994 sowie alle damit zusammenhängenden Rundschreiben und Beschlüsse seit Inkrafttreten des neuen Einkommenssteuergesetzes 4172/2013, also seit 1.1.2014, keine Gültigkeit mehr haben. 


Ebenfalls wird die Zession an den Staat von nicht vereinnahmten Mietzinsen ab 1.1.2014 aufgehoben. Die diesjährige Steuerdeklaration betrifft jedoch Einkommen des Jahres 2013, in welchem das alte Steuergesetz in Kraft war; im Protokoll aber wird nicht konkretisiert, ob die Aufhebung der entsprechenden Bestimmung auch nicht vereinnahmtes Einkommen des Jahres 2013 betrifft. So könnten tausende von Steuerpflichtigen, die letztes Jahr nicht alle Mietzinsen einnehmen konnten, in der "Luft hängen", da sie diese nicht an den Staat zedieren können und dieses Einkommen als vereinnahmt zu deklarieren haben.


Beschluss POL. 1051/6.3.2014 Einreichung/Ergänzung Steuerdeklarationen, Steuerberechnung etc.


Dieser Beschluss und die entsprechenden Rundschreiben des Finanzministeriums sehen u.a. folgendes vor:
 

Die Möglichkeit zur Ergänzung der Codes 655-656 in der Tabelle 6 wurde aufgehoben. Dies betrifft allfälliges im letzten Jahr regeneriertes Einkommen der Steuerpflichtigen, das jedoch am 1. Januar des Jahres der Einreichung der Steuerdeklaration nicht vorhanden war. Konkret: Für nicht vereinnahmte Mietzinse des vorangegangenen Jahres, welche an den Staat zediert wurden und folglich am 1.1. des Folgejahres (Jahr der Deklaration) nicht existierten, erfolgte die Berechnung der Steuer auf den effektiv verreinnahmten Mietzinseinnahmen und somit auch des Steuervorschusses.



Da jedoch die Deklaration der entsprechenden Mietzinse nicht mehr erlaubt ist, laufen die Steuerpflichtigen Gefahr nicht nur ab dem ersten Euro mit einer Steuer von 10%, aber auch mit dem Steuervorschuss von 55% auf der Hauptsteuer belastet zu werden, für Einkommen, dass sie nie erhalten haben! 

Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, diese Codes 655-656 und somit die Korrektur der ordentlichen Steuerdeklaration nur mit handschriftlicher Änderungsdeklaration zu ergänzen, die dem Leiter der DOY einzureichen ist (grundsätzlich erfolgt die Einreichung von Änderungsdeklarationen elektronisch). Diese Änderungsdeklaration erfolgt jedoch nach der elektronischen Einreichung der ordentlichen Einkommenssteuerdeklaration. 


Des Pudels Kern liegt nun darin, dass die Steuer und der Vorschuss gleichzeitig mit der elektronischen Ergänzung der Steuerdeklaration berechnet werden. Bis zum Zeitpunkt der Korrektur aufgrund der Änderungsdeklaration und folglich der effektiv zu bezahlenden Steuer sowie des Vorschusses besteht durchaus die Gefahr, dass die Zahlungsfristen abgelaufen sind und der Steuerpflichtige im System der Steuerverwaltung als in Verzug geratener Schuldner erscheinen könnte!

In der Praxis also hat der Steuerpflichtige trotz der Änderungsdeklaration und bis zum Erhalt des korrigierten Steuerbescheids, die Steuerraten sowie den Vorschuss aufgrund der ordentlich eingereichten Steuerdeklaration fristgerecht zu bezahlen. Der zu viel bezahlte Betrag wird dann  von der neuen Steuerrechnung abgezogen (sollte dies mit dem vorhandenen System  möglich sein) resp. dem Steuerpflichtigen zurrückerstattet (und es ist bekannt, dass dies in Griechenland teils sehr lange gehen kann). Da der Vorschuss jedoch als Vorschuss für das Jahr 2015 - also das nächste Finanzjahr -  bestimmt ist, sollte es den Steuerpflichtigen nicht wundern, wenn der zu viel bezahlte Vorschussanteil letztendlich erst im nächsten Jahr mit der dannzumal geschuldeten Steuer verrechnet resp. dieser zurückerstattet wird (in Anbetracht dass die Bezahlung des Vorschusses von Mietzinseinkommen ab 2015 eventuell aufgehoben wird, könnte das Ganz noch komplizierter werden)

Ob nun bei verspäteter Bezahlung gemäss Steuerverfahrensgesetz auch Verzugszinsen und Steuererhöhungen auferlegt werden würden, wird sich in der Praxis zeigen. Letztendlich wird dieses Thema nicht nur die bürokratische Handhabung und die Möglichkeit der systembedingten Anwendung betreffen, sondern auch die Lösungsfindung durch das Finanzministerium. 


Das Finanzministerium erklärt, dass dem Parlament ein Beschluss zu unterbreiten sei, mit welchem dieses Problem gelöst werden soll, jedoch ohne Angaben, wann dies geschehen soll. 


Quellen:

Protokoll Δ12Α 1049261 ΕΞ 18.3.2014 / POL. 1051/6.3.2014 / N. 4223/2013 / N. 2238/1994



Exkurs: Änderung in der Besteuerung der ab 2013 erhaltenen Mietzinse

Einkommen aus Mieten werden ab 2013 separat aufgrund einer gesonderten Steuerskala vom übrigen Einkommen besteuert. Ebenfalls wird neu Steuervorschuss für das nächstfolgende Jahr von 55% auf die berechnete Steuer (ausser auf Gehalts- und Renteneinkommen) sowie eine zusätzliche Steuer von 1,5%-3% entsprechend der Art und Grösse der Liegenschaften und einer Solidaritätsabgabe von 1% (letztere betrifft alle Arten von Einkommen) auferlegt. Der Vorschuss soll ab 2015 – nach Aussagen des Finanzministeriums – nur noch auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erfolgen.


 

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