Beschluss POL 1051/6.3.2014 – Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes 2014
Inhalt
des Beschlusses des Finanzministeriums:
1.
Einreichung der Einkommenssteuerdeklaration natürlicher Personen für das
Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013) mittels Internet und Bezahlung der Steuer. 2.
Art und Inhalt der Einkommenssteuerdeklaration natürlicher Personen für das
Finanzjahr 2014, der übrigen Formulare und die einzureichenden Beilagen hierzu.
3. Art der Verwaltungspraxis zur Festlegung der Einkommenssteuer natürlicher
Personen, der speziellen Solidaritätsabgabe, Gewerbesteuer und der Luxussteuer,
welche auf der Einkommenssteuererklärung natürlicher Personen basiert, die nach
dem 1.1.2014 eingereicht werden.
Einreichung
des Nachweises bezüglich des steuerlichen Wohnsitzes
In
unserem Artikel vom 22. Februar 2014 nahmen wir Bezug auf die Fristen zur
Einreichung der Steuerdeklarationen für das Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013)
sowie den Nachweis, welcher von den natürlichen Personen mit Wohnsitz im
Ausland erbracht werden muss.
Da die
Einkommenssteuerdeklaration für das Finanzjahr 2014 (Steuerjahr 2013) auf dem
ehemaligen Einkommenssteuergesetz (in Kraft bis 31.12.2013) basiert, gingen wir
bezüglich des Nachweises des steuerlichen Wohnsitzes davon aus, dass auch
dieses Jahr alle natürlichen Personen, welche ein tatsächliches Einkommen
(Miete, Zinsen etc.) in Griechenland erzielen, den Nachweis ihres steuerlichen
Wohnsitzes aufgrund der auf dem ehemaligen Einkommenssteuergesetz basierenden
Rundschreiben erbringen müssen (was in den entsprechenden Rundschreiben jedoch
nicht explizit erwähnt wird).
Art. 6
des Beschlusses POL 1051/6.3.2014 legt nun diese Erbringung des Nachweises zusammen
mit der Einreichung der Steuerdeklaration auch für das Finanzjahr 2014
(Steuerjahr 2013) fest (sollte die natürliche Person zum ersten Mal im Jahr
2013 ein tatsächliches Einkommen in Griechenland erzielt haben, so hat sie den
Nachweis zum ersten Mal einzureichen).
Konkret –
Art. 6 Absatz 4:
„Im
Speziellen haben die natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland und welche
ein tatsächliches Einkommen in Griechenland erzielen rechtzeitig (vor Fristablauf
zur Einreichung ihrer Einkommenssteuerdeklaration und nicht nach Ablauf des
Finanzjahres), in physischer Form, den vorgesehenen Nachweis einzureichen, aus
welchem hervorgeht, dass sie ihren Wohnsitz im Ausland begründen, mittels ihres
Steuervertreters, bei der zuständigen DOY, bei welcher der Steuerpflichtige seine
Einkommenssteuerdeklaration einreicht als Person mit Auslandwohnsitz.“
Wir
möchten hier anmerken, dass nur die natürlichen Personen mit tatsächlich
erzieltem Einkommen in Griechenland die Pflicht zur Einreichung dieses
Nachweises haben, wie im Gesetz N. 2238/1994 festgelegt resp. den
entsprechenden Rundschreiben 1142/2012, 1145/2012 und 1217/2012 beschrieben.
Aufgrund
unserer Erfahrung vom letzten Jahr, könnte dies auch dieses Jahr wiederum für etwas
Aufregung sorgen, v.a. für die natürlichen Personen, welche ins Ausland gezogen sind und verpasst haben, die Änderung ihres steuerlichen
Wohnsitzes bei der zuständigen DOY zu melden, wie in N. 2238/1994 festgelegt
(Pflicht zur Meldung der Änderung des steuerlichen Wohnsitzes).
Lesen Sie
den gesamten Beschluss: ΠΟΛ 1051/6.3.2014 (nur in griechischer Sprache)
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