Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur Aufhebung des Bankgeheimnisses während der Durchführung von Steuerkontrollen
Der stellvertretende Staatsanwalt des Obersten
Gerichtshofes, Nikolaos Pantelis, nimmt zu Handen des Finanzministeriums betr.
„Verfahren zur Aufhebung des Bankgeheimnisses während der Durchführung von
Steuerkontrollen“ Stellung.
Stellungnahme 1/11.3.2014:
Mit Schreiben vom 2.1.2014 des Generalsekretariates für
Steuerkontrollen und öffentlicher Einnahmen des Finanzministeriums wird vom
Staatsanwalt für Wirtschaftskriminalität die Stellungnahme zum angewandten
Verfahren bezüglich Datenübermittlung von den Kreditinstituten des Landes zu
Handen der beauftragten Beamten des Finanzministeriums verlangt, wenn die
Letzteren Verfahren durchführen zur Festlegung, Bestätigung und Erhebung
öffentlicher Einnahmen.
Art. 66 § 1 N. 2238/1994 (altes Einkommenssteuergesetz in
Kraft bis 31.12.2013) legte fest, dass der Leiter der Kontrollbehörde zur Überprüfung der Korrektheit der Steuerdeklarationen und der
Steuerpflichtigen, die keine Deklaration eingereicht hatten, schritt. Im Rahmen
seiner Zuständigkeit konnte er von jedem Träger der Regierung, Kreditinstitut,
privaten Unternehmen und generell von jeder gewerblichen, industriellen,
landwirtschaftlichen usw. Organisation jedwelche von ihm als notwendig
erachtete Information zur Erleichterung der Kontrolle verlangen, die Letzteren
hatten die Pflicht zur Herausgabe der geforderten Informationen. Zur Erfüllung
dieser Pflicht wurde jedwelche Art der Geheimhaltung mit Rechtsakt durch den
Staatsanwalt (also Zustimmung durch diesen) nach Einreichung des Gesuchs durch das Kontrollorgan aufgehoben.
Mit der Einführung des neuen Einkommenssteuergesetzes N.
4172/2013 gelten die Bestimmungen von N. 2238/1994 nicht mehr, einschliesslich
aller unter diesem Gesetz herausgegebenen Regelungspraxen und Rundschreiben.
Ausserdem
definiert das neue Steuerverfahrensgesetz N. 4174/2013 das Verfahren zur
Festlegung, Bestätigung und Erhebung öffentlicher Einnahmen sowie die
Verwaltungssanktionen bei Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften (als
Steuerverwaltung gilt das Generalsekretariat öffentlicher Einnahmen, wobei der
Generalsekretär die Zuständigkeit an andere Organe der Steuerverwaltung
übertragen kann).
Art. 15 § 3 N. 4174/2013 legt weiter fest, dass der „Generalsekretär
das Recht hat, Informationen und Dokumente von übrigen Drittpersonen, wie im
Konkreten von Kreditinstituten, Organisationen kollektiver Anlagen, allen
Kammern, Notare, Leiter der Registerämter, Leiter der Katasterämter, wirtschaftlichen oder sozialen Trägern und Organsiationen sowie
Berufsverbänden/-organisationen einzuholen zur Festlegung der Steuerpflicht,
die sich aus der Kreuzung der Daten ergibt, und die Erhebung der Steuerschuld
aufgrund der speziellen Bestimmungen, welche in § 1 vorgesehen sind. Zur
Anwendung des letzten Abschnitts kann die Steuerverwaltung Anfragen,
schriftlich oder elektronisch, versenden, das von der Drittperson innerhalb 10
Tagen seit dem Erhalt beantwortet werden muss. In äusserst komplizierten
Fällen, kann die Frist auf weitere 20 Tage verlängert werden“.
Es wird aus den entsprechenden (neuen) Bestimmungen klar,
dass unter der aktuellen Gesetzgebung bezüglich Aufhebung des Bankgeheimnisses
und die Lieferung von Daten an bevollmächtige Beamte des Finanzministeriums,
sofern die Letzteren Kontrollen zur Festlegung, Bestätigung und Erhebung
öffentlicher Einnahmen durchführen, das Verfahren gemäss Art. 15 § 3 N.
4174/2013 und nicht die Bestimmungen des alten N. 2238/1994 hierzu angewandt
wird.
Quelle: Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Obersten Gerichtshofes
Anmerkung:
Grundsätzlich kann somit nach neuem Recht das Generalsekretariat und die von
ihm bevollmächtigten Organe der Steuerverwaltung von allen Drittpersonen ohne
vorherige schriftliche Zustimmung durch den Staatsanwalt zur Aufhebung der
Geheimhaltungspflicht Informationen und Daten einholen. Wohingegen mit altem
Recht (N. 2238/1994) dies ohne Zustimmung durch den Staatsanwalt nicht
möglich war.
Die Einholung der
schriftlichen Zustimmung des Staatsanwaltes ist nach neuem Recht (N. 4174/2013)
nur noch in ganz bestimmten Fällen zwingend, wie bei hängigen Strafverfahren.
Oben Genanntes bedeutet mit der Einführung der neuen Bestimmungen grundsätzlich die Umgehung resp. automatische Aufhebung der
Geheimhaltungspflicht und des Datenschutzes, indem die Pflicht zur Herausgabe
von Informationen und Daten als zwingend erklärt wird.
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