Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zur Aufhebung des Bankgeheimnisses während der Durchführung von Steuerkontrollen



Der stellvertretende Staatsanwalt des Obersten Gerichtshofes, Nikolaos Pantelis, nimmt zu Handen des Finanzministeriums betr. „Verfahren zur Aufhebung des Bankgeheimnisses während der Durchführung von Steuerkontrollen“ Stellung. 

Stellungnahme 1/11.3.2014:
Mit Schreiben vom 2.1.2014 des Generalsekretariates für Steuerkontrollen und öffentlicher Einnahmen des Finanzministeriums wird vom Staatsanwalt für Wirtschaftskriminalität die Stellungnahme zum angewandten Verfahren bezüglich Datenübermittlung von den Kreditinstituten des Landes zu Handen der beauftragten Beamten des Finanzministeriums verlangt, wenn die Letzteren Verfahren durchführen zur Festlegung, Bestätigung und Erhebung öffentlicher Einnahmen. 

Art. 66 § 1 N. 2238/1994 (altes Einkommenssteuergesetz in Kraft bis 31.12.2013) legte fest, dass der Leiter der Kontrollbehörde zur Überprüfung der Korrektheit der Steuerdeklarationen und der Steuerpflichtigen, die keine Deklaration eingereicht hatten, schritt. Im Rahmen seiner Zuständigkeit konnte er von jedem Träger der Regierung, Kreditinstitut, privaten Unternehmen und generell von jeder gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen usw. Organisation jedwelche von ihm als notwendig erachtete Information zur Erleichterung der Kontrolle verlangen, die Letzteren hatten die Pflicht zur Herausgabe der geforderten Informationen. Zur Erfüllung dieser Pflicht wurde jedwelche Art der Geheimhaltung mit Rechtsakt durch den Staatsanwalt (also Zustimmung durch diesen) nach Einreichung des Gesuchs durch das Kontrollorgan aufgehoben. 

Mit der Einführung des neuen Einkommenssteuergesetzes N. 4172/2013 gelten die Bestimmungen von N. 2238/1994 nicht mehr, einschliesslich aller unter diesem Gesetz herausgegebenen Regelungspraxen und Rundschreiben. 

Ausserdem definiert das neue Steuerverfahrensgesetz N. 4174/2013 das Verfahren zur Festlegung, Bestätigung und Erhebung öffentlicher Einnahmen sowie die Verwaltungssanktionen bei Nichteinhaltung der geltenden Rechtsvorschriften (als Steuerverwaltung gilt das Generalsekretariat öffentlicher Einnahmen, wobei der Generalsekretär die Zuständigkeit an andere Organe der Steuerverwaltung übertragen kann). 

Art. 15 § 3 N. 4174/2013 legt weiter fest, dass der „Generalsekretär das Recht hat, Informationen und Dokumente von übrigen Drittpersonen, wie im Konkreten von Kreditinstituten, Organisationen kollektiver Anlagen, allen Kammern, Notare, Leiter der Registerämter, Leiter der Katasterämter, wirtschaftlichen oder sozialen Trägern und Organsiationen sowie Berufsverbänden/-organisationen einzuholen zur Festlegung der Steuerpflicht, die sich aus der Kreuzung der Daten ergibt, und die Erhebung der Steuerschuld aufgrund der speziellen Bestimmungen, welche in § 1 vorgesehen sind. Zur Anwendung des letzten Abschnitts kann die Steuerverwaltung Anfragen, schriftlich oder elektronisch, versenden, das von der Drittperson innerhalb 10 Tagen seit dem Erhalt beantwortet werden muss. In äusserst komplizierten Fällen, kann die Frist auf weitere 20 Tage verlängert werden“. 

Es wird aus den entsprechenden (neuen) Bestimmungen klar, dass unter der aktuellen Gesetzgebung bezüglich Aufhebung des Bankgeheimnisses und die Lieferung von Daten an bevollmächtige Beamte des Finanzministeriums, sofern die Letzteren Kontrollen zur Festlegung, Bestätigung und Erhebung öffentlicher Einnahmen durchführen, das Verfahren gemäss Art. 15 § 3 N. 4174/2013 und nicht die Bestimmungen des alten N. 2238/1994 hierzu angewandt wird. 

Quelle: Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Obersten Gerichtshofes 

Anmerkung: Grundsätzlich kann somit nach neuem Recht das Generalsekretariat und die von ihm bevollmächtigten Organe der Steuerverwaltung von allen Drittpersonen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Staatsanwalt zur Aufhebung der Geheimhaltungspflicht Informationen und Daten einholen. Wohingegen mit altem Recht (N. 2238/1994) dies ohne Zustimmung durch den Staatsanwalt nicht möglich war. 

Die Einholung der schriftlichen Zustimmung des Staatsanwaltes ist nach neuem Recht (N. 4174/2013) nur noch in ganz bestimmten Fällen zwingend, wie bei hängigen Strafverfahren.

Oben Genanntes bedeutet mit der Einführung der neuen Bestimmungen grundsätzlich die Umgehung resp. automatische Aufhebung der Geheimhaltungspflicht und des Datenschutzes, indem die Pflicht zur Herausgabe von Informationen und Daten als zwingend erklärt wird. 

Relevante Artikel 


Der gläserne Bankkunde in Griechenland wird Wirklichkeit

Einkommensnachweis bei Bankgeschäften in Griechenland

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

A.F.M. – Wer braucht eine Steuernummer in Griechenland

Rentner mit Wohnsitz im Ausland – Information des IKA-E.T.A.M.

Wie wurden im Antiken Griechenland Steuern erhoben? - Kurzer Exkurs