Schutz vor der Versteigerung des Hauptwohnsitzes



In letzter Zeit wird viel von den Pflichten der Kreditnehmer gegenüber den Banken gesprochen, so dass die Schuldner Schritte unternehmen, um ihren Hauptwohnsitz vor einer eventuellen Zwangsversteigerung zu schützen.

An dieser Stelle sollten wir folgendes klarstellen:

1.       Diejenigen Kreditnehmer, die sich unter das Gesetz N. 3869/2010 (Gesetz Katseli/Regelung der Schulden natürlicher Personen) gestellt haben, müssen nichts unternehmen, da sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben, welche den Erhalt ihrer vorhandenen Vermögenslage sichert. Sollten die Eigentümer einen Zahlungsbefehl erhalten, haben sie das Recht, Einspruch zu erheben und einen Antrag auf Aufschub zu verlangen bezugnehmend auf die ihnen erteilte einstweilige Verfügung.

2.       Damit das Versteigerungsverfahren (irgendwelcher Liegenschaft) beginnen kann, muss ein Zahlungsbefehl ausgestellt worden sein oder ein endgültiger Gerichtsbeschluss (d.h. ein Titel zur Zwangsvollstreckung) vorliegen. Um einen Zahlungsbefehl für fällige Kredite auszustellen, muss zuerst aussergerichtlich die Kündigung des jeweiligen Kreditvertrages erfolgt sein. Der Zahlungsbefehl wird 15 Arbeitstage nach der erfolgten Kündigung am darauffolgenden Tag zugestellt mit dem Recht auf Einspruch und Antrag auf Aufschub. Sollte der entsprechende Antrag auf Aufschub nicht erfolgreich sein und das Verfahren zur Zwangsvollstreckung folgen, kann auch dieses mit Einspruch und Antrag auf Aufschub angefochten werden. Im zweiten Fall kann sich der Schuldner auf die einschlägigen Bestimmungen bezüglich Schutzes des Hauptwohnsitzes berufen, auch im Falle der gewerblich genutzten Liegenschaft. 

Aufgrund oben Gesagtem, sind dies die Schritte - wie in N. 4224/2013 definiert -, welche die Kreditnehmer zum Aufschub der öffentlichen Zwangsversteigerung ihres Hauptwohnsitzes unternehmen müssen. Dies betrifft nur die Kreditnehmer, gegen die ein Zahlungsbefehl ausgestellt wurde oder ein endgültiger Gerichtsbeschluss ergangen ist

Es wird angemerkt, dass auch für die Kreditnehmer, die sich nicht dem Gesetz „Katseli“ unterstellt haben und gegen die ein Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, keinen Grund zur Besorgnis haben, ausser im Falle, dass dem Zahlungsbefehl das Versteigerungsverfahren des Hauptwohnsitzes gefolgt ist. 

Trotzdem wäre es sinnvoll, wenn sich alle Kreditnehmer dem Gesetz 3869/2010 (Gesetz Katseli) unterstellen würden, um so den Schutz ihres beweglichen sowie unbeweglichen Vermögens zu sichern, auch nach Beendigung des fraglichen Gesetzes (nur Schutz des Hauptwohnsitzes), welches bis zum 31.12.2014 gilt. 

Wird nach dem 31.12.2014 kein neues Gesetz erlassen, wird dieser Schutz auch für alle, die sich mit dem entsprechenden Verfahren diesem Gesetz unterstellt haben, aufgehoben. D.h. dass der Schutz des Hauptwohnsitzes nur für ein Jahr Gültigkeit hat für alle Kreditnehmer, die das Verfahren gemäss N. 3869/2010 eingeleitet haben. 

Was sieht das fragliche Gesetz zum Schutz des Hauptwohnsitzes vor (N. 4224/2013)?:

Art. 2 Versteigerungsaufschub
1.a. Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 ist die Versteigerung von Liegenschaften der Kreditnehmer verboten, deren gemäss der letzten Einkommenssteuererklärung deklarierten Liegenschaft als Hauptwohnsitz dient, sofern der objektive Wert der Liegenschaft den Betrag von 200‘000 Euro nicht übersteigt und die Voraussetzungen des Unterabschnittes erfüllt sind

1.b. Der vorliegende Artikel beinhaltet nicht die Schulden, die:
a) aus unerlaubter Handlung entstanden sind, die vorsätzlich begangen wurde, wie Bussgelder, Geldstrafen, Steuern und Gebühren an den Staat und Gemeinden erster und zweiter Instanz, Gebühren für öffentlich-rechtliche Körperschaften und Beiträge an Organisationen der Sozialversicherung, noch b) sich aus der Gewährung von Krediten von Sozialversicherträgern gemäss den geltenden Bestimmungen von Art. 15 und 16 N. 3586/2007 ergaben. 

Anmerkung: Das entsprechende Gesetz schützt NUR DEN HAUPTWOHNSITZ mit einem objektiven Wert der Liegenschaft, der den Betrag von 200‘000 EURO nicht übersteigt und betrifft ALLE VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DEN BANKEN UND FONDSMITTEL UND KREDITE, SELBST WENN SIE AUSLÄNDISCHEN FONDS ZUGEWIESEN WURDEN. 

Welche Kreditnehmer werden geschützt?: 

b. In den Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmung fallen die Kreditnehmer die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

ba) das jährliche Familieneinkommen, nach Abzug der Leistungen an Versicherungsträger, Einkommenssteuer und des Solidaritätsbeitrages, ist kleiner oder gleich 35‘000 Euro.
bb) der Gesamtwert ihres beweglichen oder unbeweglichen Vermögens ist kleiner oder gleich 270‘000 Euro und aus diesem Vermögen die Gesamteinlagen und das bewegliche Vermögen in Griechenland und im Ausland am 20. November 2013 die 15‘000 Euro nicht übersteigen, ausgenommen Leistungen aus Renten- und Versicherungsprogrammen. 

Speziell für: i) Familien mit einer Steuerbelastung und drei und mehr Kinder; ii) Invalide mit einem Invaliditätsgrad von 67% und mehr; iii) alle mit einer Steuerbelastung und mit invaliden Personen von 67% und mehr, die oben erwähnten Begrenzungen der kumulativen Voraussetzungen werden jeweils um 10% erhöht. 

Verpflichtungen der Kreditnehmer, welche den entsprechenden Schutz beantragen:

2.a. Während des Zeitraums des Versteigerungsverbots müssen die Kreditnehmer mit allen geeigneten Mitteln einer eidesstattlichen Erklärung, die dem Kreditgeber (also der Bank) einzureichen ist und die vollständigen Angaben des Kreditnehmers enthällt, detaillierte und beglaubigte Kontaktdaten, Beschreibung der Erfüllung oben genannter Voraussetzungen und detaillierte Angaben über die Kontobewegungen, die in den letzten 24 Monaten vor der Einreichung der eidesstattlichen Erklärung 1‘000 Euro übersteigen, einreichen. 

Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung bis zum 31.1.2014 oder innert 2 Monaten seit der Ausstellung des Vollstreckungstitels wird das Versteigerungsverbot für den entsprechenden Schuldner und die entsprechende Schuld aufgehoben. 

Weitere Verpflichtungen der Kreditnehmer – Schuldner:

b. Der Kreditgeber kann während der Zeit des Versteigerungsverbots den Schuldner auffordern, folgendes einzureichen:
ba) Kopien der Eigentumstitel für Liegenschaften, die nach dem 1.1.2007 erworben wurden und ein Berechnungsblatt über den Liegenschaftenwert für Liegenschaften, die vor dem 1.1.2007 erworben wurden,
bb) eine Bestätigung der Steuerbehörde mit Vergleichszahlen über den Wert der Liegenschaft für Liegenschaften ausserhalb der obektiven Wertfestlegung,
bc) Kopie der letzten Deklarationen E1 und E9, und
bd) ein Beweisdokument sicheren Zeitpunktes, datiert am 20. November 2013 bezüglich der Höhe der Einlagen und des beweglichen Vermögens (wo notwendig),

D.H., DASS DIE BANK EINEN VOLLSTÄNDIGEN ÜBERBLICK ÜBER DIE VERMÖGENSSITUATION DES SCHULDNERS ERHÄLT.

be) Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch den OAED oder Kopie der aktualisierten Arbeitslosenkarte durch den OAED,
bst) Bescheinigung über den Familienstand,
bg) Bestätigung über den Invaliditätsgrad.

Sollte der Schuldner oben Erwähntes nicht innerhalb einem Monat seit der Mitteilung der Bestätigung des Antrages liefern, wird für den entsprechenden Schuldner und die entsprechende Schuld das Versteigerungsverbot aufgehoben. 

Zahlungsverpflichtungen

3. Während der Dauer des Versteigerungsverbots, sind die Schuldner verpflichtet, 10% ihres monatlichen Netto-Einkommens an die Kreditgeber abzuliefern, sofern das jährliche Familieneinkommen 15'000 Euro nicht übersteigt. Sollte das jährliche Familieneinkommen 15‘000 Euro übersteigen, haben die Schuldner monatlich 10% auf den Betrag bis 15‘000 Euro und 20% auf den darüber hinausgehenden Betrag an ihre Kreditgeber zu bezahlen. 

Speziell für: i) Familien mit einer Steuerbelastung und drei und mehr Kinder; ii) Invalide mit einem Invaliditätsgrad von 67% und mehr; iii) alle mit einer Steuerbelastung und mit invaliden Personen von 67% und mehr, beträgt die Obergrenze des jährlichen Familieneinkommen gemäss vorherigen Abschnitten des vorliegenden Artikels 20‘000 Euro. 

Für Schuldner, die nicht unter die Bstimmungen von Art. 2 § B1 N. 4161/2013 fallen, kann der oben berechnete Ansatz nicht kleiner als 20% der letzten aktualisierten Rate betragen. Die Zahlungen während der Zeit des Versteigerungsverbots werden vom noch geschuldeten Restteil abgezogen. Speziell für Schuldner mit keinem Einkommen oder Einkommen in der Höhe der Arbeitslosenleistung besteht die Möglichkeit, keine Zahlungen zu leisten. 

Im Falle, dass mehrere Schuldner vorhanden sind, wird die oben erwähnte monatliche Zahlung anteilsmässig entsprechend dem geschuldeten Restbetrag jeder Schuld zugewiesen.

Sollte die Verpflichtung gemäss diesem Paragraphen während gesamt 3 Monaten nicht eingehalten werden, wird für den entsprechenden Schuldner und der entsprechenden Schuld das Versteigerungsverbot aufgehoben. 

Quelle: judex.gr

Relevante Artikel:
 

Beschluss der Ersten Instanz Piräus bezüglich Liegenschaftenversteigerungen 

Ab 1. Januar 2014 Versteigerung auch des Hauptwohnsitzes

Vorschlag der Ministerien für Finanzen und Entwicklung zur Versteigerung der Liegenschaften

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