Schutz vor der Versteigerung des Hauptwohnsitzes
In letzter Zeit wird viel von den Pflichten der Kreditnehmer
gegenüber den Banken gesprochen, so dass die Schuldner Schritte unternehmen, um
ihren Hauptwohnsitz vor einer eventuellen Zwangsversteigerung zu schützen.
An dieser Stelle sollten wir folgendes klarstellen:
1. Diejenigen Kreditnehmer, die sich unter das Gesetz N. 3869/2010 (Gesetz Katseli/Regelung der Schulden natürlicher Personen) gestellt haben, müssen nichts unternehmen, da sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben, welche den Erhalt ihrer vorhandenen Vermögenslage sichert. Sollten die Eigentümer einen Zahlungsbefehl erhalten, haben sie das Recht, Einspruch zu erheben und einen Antrag auf Aufschub zu verlangen bezugnehmend auf die ihnen erteilte einstweilige Verfügung.
2. Damit das Versteigerungsverfahren (irgendwelcher Liegenschaft) beginnen kann, muss ein Zahlungsbefehl ausgestellt worden sein oder ein endgültiger Gerichtsbeschluss (d.h. ein Titel zur Zwangsvollstreckung) vorliegen. Um einen Zahlungsbefehl für fällige Kredite auszustellen, muss zuerst aussergerichtlich die Kündigung des jeweiligen Kreditvertrages erfolgt sein. Der Zahlungsbefehl wird 15 Arbeitstage nach der erfolgten Kündigung am darauffolgenden Tag zugestellt mit dem Recht auf Einspruch und Antrag auf Aufschub. Sollte der entsprechende Antrag auf Aufschub nicht erfolgreich sein und das Verfahren zur Zwangsvollstreckung folgen, kann auch dieses mit Einspruch und Antrag auf Aufschub angefochten werden. Im zweiten Fall kann sich der Schuldner auf die einschlägigen Bestimmungen bezüglich Schutzes des Hauptwohnsitzes berufen, auch im Falle der gewerblich genutzten Liegenschaft.
Aufgrund oben Gesagtem, sind dies die Schritte - wie in N.
4224/2013 definiert -, welche die Kreditnehmer zum Aufschub der öffentlichen
Zwangsversteigerung ihres Hauptwohnsitzes unternehmen müssen. Dies betrifft
nur die Kreditnehmer, gegen die ein Zahlungsbefehl ausgestellt wurde oder ein endgültiger
Gerichtsbeschluss ergangen ist.
Es wird angemerkt, dass auch für die Kreditnehmer, die sich
nicht dem Gesetz „Katseli“ unterstellt haben und gegen die ein Zahlungsbefehl
ausgestellt wurde, keinen Grund zur Besorgnis haben, ausser im Falle, dass dem
Zahlungsbefehl das Versteigerungsverfahren des Hauptwohnsitzes gefolgt ist.
Trotzdem wäre es sinnvoll, wenn sich alle Kreditnehmer dem
Gesetz 3869/2010 (Gesetz Katseli) unterstellen würden, um so den Schutz ihres
beweglichen sowie unbeweglichen Vermögens zu sichern, auch nach Beendigung des
fraglichen Gesetzes (nur Schutz des Hauptwohnsitzes), welches bis zum
31.12.2014 gilt.
Wird nach dem 31.12.2014 kein neues Gesetz erlassen, wird
dieser Schutz auch für alle, die sich mit dem entsprechenden Verfahren diesem
Gesetz unterstellt haben, aufgehoben. D.h. dass der Schutz des Hauptwohnsitzes
nur für ein Jahr Gültigkeit hat für alle Kreditnehmer, die das Verfahren gemäss
N. 3869/2010 eingeleitet haben.
Was sieht das fragliche Gesetz zum Schutz des Hauptwohnsitzes
vor (N. 4224/2013)?:
Art. 2 Versteigerungsaufschub
1.a. Vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 ist die Versteigerung von
Liegenschaften der Kreditnehmer verboten, deren gemäss der letzten
Einkommenssteuererklärung deklarierten Liegenschaft als Hauptwohnsitz dient,
sofern der objektive Wert der Liegenschaft den Betrag von 200‘000 Euro nicht
übersteigt und die Voraussetzungen des Unterabschnittes erfüllt sind.
1.b. Der vorliegende Artikel beinhaltet nicht die Schulden,
die:
a) aus unerlaubter Handlung entstanden sind, die
vorsätzlich begangen wurde, wie Bussgelder, Geldstrafen, Steuern und Gebühren
an den Staat und Gemeinden erster und zweiter Instanz, Gebühren für
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Beiträge an Organisationen der
Sozialversicherung, noch b) sich aus der Gewährung von Krediten von
Sozialversicherträgern gemäss den geltenden Bestimmungen von Art. 15 und 16 N. 3586/2007
ergaben.
Anmerkung: Das
entsprechende Gesetz schützt NUR DEN HAUPTWOHNSITZ mit einem objektiven Wert
der Liegenschaft, der den Betrag von 200‘000 EURO nicht übersteigt und betrifft
ALLE VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DEN BANKEN UND FONDSMITTEL UND KREDITE, SELBST
WENN SIE AUSLÄNDISCHEN FONDS ZUGEWIESEN WURDEN.
Welche Kreditnehmer werden geschützt?:
b. In den Anwendungsbereich der vorliegenden Bestimmung
fallen die Kreditnehmer die folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
ba) das jährliche Familieneinkommen, nach Abzug der
Leistungen an Versicherungsträger, Einkommenssteuer und des
Solidaritätsbeitrages, ist kleiner oder gleich 35‘000 Euro.
bb) der Gesamtwert ihres beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens ist kleiner oder gleich 270‘000 Euro und aus diesem Vermögen die
Gesamteinlagen und das bewegliche Vermögen in Griechenland und im Ausland am
20. November 2013 die 15‘000 Euro nicht übersteigen, ausgenommen Leistungen aus
Renten- und Versicherungsprogrammen.
Speziell für: i) Familien mit einer Steuerbelastung und drei
und mehr Kinder; ii) Invalide mit einem Invaliditätsgrad von 67% und mehr; iii)
alle mit einer Steuerbelastung und mit invaliden Personen von 67% und mehr, die
oben erwähnten Begrenzungen der kumulativen Voraussetzungen werden jeweils um
10% erhöht.
Verpflichtungen der
Kreditnehmer, welche den entsprechenden Schutz beantragen:
2.a. Während des Zeitraums des Versteigerungsverbots müssen
die Kreditnehmer mit allen geeigneten Mitteln einer eidesstattlichen Erklärung,
die dem Kreditgeber (also der Bank) einzureichen ist und die vollständigen
Angaben des Kreditnehmers enthällt, detaillierte und beglaubigte Kontaktdaten,
Beschreibung der Erfüllung oben genannter Voraussetzungen und detaillierte
Angaben über die Kontobewegungen, die in den letzten 24 Monaten vor der
Einreichung der eidesstattlichen Erklärung 1‘000 Euro übersteigen, einreichen.
Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung bis zum 31.1.2014
oder innert 2 Monaten seit der Ausstellung des Vollstreckungstitels wird das
Versteigerungsverbot für den entsprechenden Schuldner und die entsprechende
Schuld aufgehoben.
Weitere
Verpflichtungen der Kreditnehmer – Schuldner:
b. Der Kreditgeber kann während der Zeit des
Versteigerungsverbots den Schuldner auffordern, folgendes einzureichen:
ba) Kopien der Eigentumstitel für Liegenschaften, die nach
dem 1.1.2007 erworben wurden und ein Berechnungsblatt über den Liegenschaftenwert
für Liegenschaften, die vor dem 1.1.2007 erworben wurden,
bb) eine Bestätigung der Steuerbehörde mit Vergleichszahlen
über den Wert der Liegenschaft für Liegenschaften ausserhalb der obektiven
Wertfestlegung,
bc) Kopie der letzten Deklarationen E1 und E9, und
bd) ein Beweisdokument sicheren Zeitpunktes, datiert am 20.
November 2013 bezüglich der Höhe der Einlagen und des beweglichen Vermögens (wo
notwendig),
D.H., DASS DIE BANK
EINEN VOLLSTÄNDIGEN ÜBERBLICK ÜBER DIE VERMÖGENSSITUATION DES SCHULDNERS ERHÄLT.
be) Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch den OAED oder
Kopie der aktualisierten Arbeitslosenkarte durch den OAED,
bst) Bescheinigung über den Familienstand,
bg) Bestätigung über den Invaliditätsgrad.
Sollte der Schuldner oben Erwähntes nicht innerhalb einem
Monat seit der Mitteilung der Bestätigung des Antrages liefern, wird für den
entsprechenden Schuldner und die entsprechende Schuld das Versteigerungsverbot
aufgehoben.
Zahlungsverpflichtungen
3. Während der Dauer des Versteigerungsverbots, sind die
Schuldner verpflichtet, 10% ihres monatlichen Netto-Einkommens an die
Kreditgeber abzuliefern, sofern das jährliche Familieneinkommen 15'000 Euro
nicht übersteigt. Sollte das jährliche Familieneinkommen 15‘000 Euro
übersteigen, haben die Schuldner monatlich 10% auf den Betrag bis 15‘000 Euro
und 20% auf den darüber hinausgehenden Betrag an ihre Kreditgeber zu bezahlen.
Speziell für: i) Familien mit einer
Steuerbelastung und drei und mehr Kinder; ii) Invalide mit einem
Invaliditätsgrad von 67% und mehr; iii) alle mit einer Steuerbelastung und mit
invaliden Personen von 67% und mehr, beträgt die Obergrenze des jährlichen
Familieneinkommen gemäss vorherigen Abschnitten des vorliegenden Artikels
20‘000 Euro.
Für Schuldner, die nicht unter die Bstimmungen von Art. 2 §
B1 N. 4161/2013 fallen, kann der oben berechnete Ansatz nicht kleiner als 20%
der letzten aktualisierten Rate betragen. Die Zahlungen während der Zeit des
Versteigerungsverbots werden vom noch geschuldeten Restteil abgezogen. Speziell
für Schuldner mit keinem Einkommen oder Einkommen in der Höhe der
Arbeitslosenleistung besteht die Möglichkeit, keine Zahlungen zu leisten.
Im Falle, dass mehrere Schuldner vorhanden sind, wird die
oben erwähnte monatliche Zahlung anteilsmässig entsprechend dem geschuldeten
Restbetrag jeder Schuld zugewiesen.
Sollte die Verpflichtung gemäss diesem Paragraphen während
gesamt 3 Monaten nicht eingehalten werden, wird für den entsprechenden
Schuldner und der entsprechenden Schuld das Versteigerungsverbot aufgehoben.
Quelle: judex.gr
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