Unbedenklichkeitsbescheinigung auch für Kleinschuldner des Staates – Änderungen der Bedingungen zur Ausstellung



Kaum ist der Beschluss über die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung veröffentlicht worden, folgen auch schon Änderungen. 

Der Erhalt soll nun auch für Kleinschuldner des Staates einfacher werden, so der Beschluss des Generalsekretärs für Steuereinnahmen, Charis Theocharis.

Neuer Beschluss POL 1065/26.2.2014 mit den Änderungen des Beschlusses POL 1274/27.12.2013: 
(Änderungen in blauer Farbe)

Wann ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich?

  • Zur Entgegennahme von Geldern oder die Begleichung von Zahlungstiteln vom öffentlichen Sektor, von öffentlich Verantwortlichen und denjenigen, welche Zahlungen durchführen im Auftrag oder mit Vollmacht oben Genannter sofern der Zahlungstitel 1‘500 Euro pro Begünstigten übersteigt. Zahlungstitel unter 1‘500 Euro werden mit eventuellen Verpflichtungen der Begünstigten verrechnet, sofern die Voraussetzungen des geltenden Art. 83 356/1974 erfüllt sind.
  • Für den Abschluss oder Erneuerung von Darlehens-, Kredit- oder Finanzierungsverträgen im allgemeinen mit anerkannten griechischen Banken und übrigen Kreditinstituten.
  • Für die Übertragung von Liegenschaften mit Gegenleistung (Kauf/Verkauf), elterliche Zuwendung, Schenkung oder freiwillige Versteigerung sowie die freiwillige Begründung dinglicher Rechte auf Liegenschaften und die Begründung horizontalen Eigentums, sofern im letzteren Fall der Vertrag zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft oder Dritten abgeschlossen wird, unabhängig einer eventuellen aufschiebenden Bedingung zur Errichtung.
  • Zur Teilnahme an öffentlichen Bau- oder Liefer-Ausschreibungen des Staates.
  • Zur Zahlung von zedierten Geldforderungen gegen Träger des öffentlichen Sektors gemäss Pkt. 1 oben stehend
  • Für jede andere Handlung, Transaktion oder Aktion, für welche die Einreichung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäss den einschlägigen geltenden Bestimmungen notwendig ist.
  • Für jeden Zahlungstitel und jede Handlung, für welche eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig ist, wird nur ein Exemplar davon ausgestellt.

Wer muss keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorbringen?

  • Griechischer Staat, öffentliche Verwaltungen anderer Länder, internationale Organisationen, lokale Verwaltungen, NPDD sowie Institutionen gemäss N. 2039/1939 .
  • Konkursverwalter einer natürlichen oder juristischen Person für Handlungen im Zusammenhang mit dem konkursiten Vermögen, Liquidator eines Unternehmens für Handlungen im Zusammenhang mit der Liquidation, Nachlassverwalter einer hängigen Erbschaft, sofern er nachweislich für die hängige Erbschaft handelt, sowie den Liquidator der Erbschaft für Handlungen oder Transaktionen im Zusammenhang mit der Erbschaft.
  • Von Personen mit Wohnsitz im Ausland, Ausländer sowie Auslandgriechen, die im Ausland geboren sind und die griechische Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie kein Einkommen in Griechenland erzielen.
  • Von Begünstigten von Honorarleistungen oder regelmässigen Gehaltszahlungen im allgemeinen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Renten, Unterhaltsleistungen, Repräsentationsauslagen, Krankenhaus- und Bestattungskosten, sofern die Zahlung direkt an den Begünstigten Arbeitnehmer erfolgt oder an seine Familie oder an eine von ihm bevollmächtigte Person.
  • Von Begünstigten von Versicherungsentschädigungen und Prozessentschädigungen.
  • Für die Begründung dinglicher Rechte an Liegenschaften zu Gunsten des Staates.
  • Von Begünstigten gemäss den geltenden Bestimmungen übriger unpfändbarer Geldforderungen, wie von der die Liquidation ausführende Behörde festgelegt.

Voraussetzungen zum Erhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Der Antragssteller muss kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Er darf keine fälligen bestätigten Verpflichtungen gegenüber der Steuerverwaltung haben oder muss diese rechtlich geregelt haben, entweder mit der Aussetzung der Zahlung resp. Verlängerung der Zahlungsfrist oder mit einer Ratenzahlungsplan, und
  • Er darf gesamthaft keine fälligen und von der Steuerverwaltung bestätigten Hauptverpflichtungen von über 30 Euro aufweisen. Sofern die gesamten fälligen von der Steuerverwaltung bestätigte Hauptforderungen 30 Euro übersteigen, hat der Antragssteller diese auf gesetzlich vorgeschriebene Weise mit der Verlängerung der Zahlungsfrist oder einem Ratenzahlungsplan geregelt zu haben, und
  • er muss in den letzten fünf Jahren folgende Deklarationen eingereicht haben, nämlich Steuereinkommenserklärung, definitive MWST-Deklarationen und periodische MWST-Deklarationen, Quellensteuerabrechnungen und Deklaration über die Einheitliche Liegenschaftensteuer (ENFIA), Liegenschaftensteuer (FAP) und Angaben über die Liegenschaften, sofern eine Deklarationspflicht bestand.
  • er muss die Deklarationen der letzten fünf Jahre eingereicht haben, d.h. Einkommenssteuerdeklaration, MWST-Bereinigung und die periodischen MWST-Abrechnungen, die dem letzten Steuerbescheid folgen und für welche die Frist zur Einreichung einen Monat vor der Antragsstellung zur Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abgelaufen ist.
  • In Fällen, in welchen - im Rahmen der Kontrolle – festgestellt wird, dass keine Deklarationen bezüglich Lohnsteuer(F.M.Y), Einheitliche Liegenschaftensteuer (ENFIA), Liegenschaftensteuer (FAP) und Angaben der Liegenschaften der letzten fünf Jahre eingereicht wurden, wird die Anweisung zur Nicht-Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im System TAXIS vermerkt, welche nach der Einreichung der Deklarationen oder bei nicht mehr Vorhandensein der entsprechenden Verpflichtung aufgehoben wird.

Wie lange ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung gültig?

  • 2 Monate im Falle, dass keine bestätigten Forderungen bestehen.
  • 1 Monat im Falle von nicht fälligen Schulden, sofern die Zahlungsfrist für diese verlängert resp. ausgesetzt wurde oder ein Ratenzahlungsplan vereinbart wurde.

Wie wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt?
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zwingend elektronisch ausgestellt nach Antragsstellung durch den Interessierten. Sollte dies nicht möglich sein, wird diese von der zuständigen zur Einnahme der Forderung – falls vorhanden - berechtigte Behörde ausgestellt, ansonsten von irgendeiner DOY. 

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zwingend auf elektronischem Weg nach Antragsstellung durch den Interessierten ausgestellt und sollte dies nicht möglich sein, von irgendeiner DOY oder Prüfungsstelle. 

Inhalt des Antrages
Natürliche Person:
Vor-/Nachname, Name des Vaters, AFM (Steuernummer), Geschäfts- und Privatadresse, ID-/Pass-Nummer (Pass-Nummer für ausländische Personen)
                    
Juristische Person:
Firmenname, Geschäftsadresse, AFM (Steuernummer)

In beiden Fällen:

  • der Zweck des Gesuchs,
  • der Träger, bei welchem die Bescheinigung eingereicht wird,
  • die zu übertragende Liegenschaft oder auf welche ein dingliches Recht begründet wird,
  • beim Bestehen von bestätigten Gesamtverpflichtungen von über 30 Euro auch die zu übertragende Liegenschaft oder diejenige, auf welche ein dingliches Recht begründet wird mit der Identitätsnummer der Liegenschaft (A.T.AK) – sofern vorhanden -, diese Angaben im Falle, dass dass der Antrag bezüglich Übertragung einer Liegenschaft oder Begründung eines dinglichen Rechts auf dieser gestellt wird; im Falle, dass der Antrag zur Einnahme von Geldern eingereicht wird, sind anzugeben die Angaben auf dem Zahlungstitel oder irgendwelche Daten, welche diese Zahlung identifizieren.
  • den Zahlungstitel bei Einnahme von Geldbeträgen.
Der Interessierte wird von der Pflicht zur Einreichung der Unbedenklichkeitsbescheinigung an alle Behörden oder Träger, die vom Finanzministerium bestätigt wurden, dass diese Behörden und Träger die Bescheinigung elektronisch, mittels Internet, beantragen und erhalten müssen, ausser den Fällen, in welchen dies unmöglich ist, befreit.

Die Servicezentrale für Steuerzahler (G.E.F.) des Finanzministeriums empfangen und übergeben die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom resp. an den Antragssteller oder an einen von ihm bevollmächtigten Vertreter nach entsprechendem Antrag durch ihn, um diese für die notwendigen Verfahren und Transaktionen gebrauchen zu können. Sollte die Ausstellung auf elektronischem Weg nicht möglich sein oder die Unterschrift des Leiters der DOY notwendig sein oder der Prüfungsstelle, ist die Entgegennahme und die Versendung des Antrages des Interessierten per Fax an die DOY möglich. Die Bescheinigung oder gegebenenfalls die Schuldenbescheinigung, sofern die Voraussetzungen zu deren Ausstellung gegeben sind, werden per Post an die G.E.F. gesandt und von dieser dem Interessierten übergeben. 
 
Teilrückbehalt der eingenommenen Forderung
Sollte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Zwecke der Entgegennahme von Geldern oder Übertragung einer Liegenschaft oder die Begründung eines dinglichen Rechts auf dieser mit einer Gegenleistung ausgestellt werden und der Steuerpflichtige regulierte Schulden aufweisen, nebst der Voraussetzung des Schuldners für die Bescheinigung in eine Ratenzahlungsregulierung eingetreten zu sein, stellt sich zwingend die Bedingung bezüglich Rückbehalt eines Teils der erhaltenen Forderung, welche in der Bescheinigung erwähnt wird.

Der Rückbehalts-Anteil wird auf 30% bis 50% des erhaltenen Betrages festgelegt, wenn der Zweck der Bescheinigung die Entgegennahme von Geldern betrifft und von 70% bis 100%, wenn der Zweck der Bescheinigung die Übertragung einer Liegenschaft oder die Begründung eines dinglichen Rechts auf einer Liegenschaft ist.

Speziell beim Vorhandensein von gesamthaft bestätigten und regulierten Hauptverpflichtungen von kleiner als 5‘000 Euro und Angaben anderer Verpflichtungen (periodische oder einmalige), zu deren Einnahme die Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich ist, werden die oben erwähnten Mindestanteile des Rückbehalts auf 10% festgelegt. In jedem Fall muss der Rückbehalts-Anteil mindestens der Deckung von drei Raten der berücksichtigten Regelung/Regelungen, die dem Datum der Einreichung des Antrages zur Ausstellung der Bescheinigung folgen, entsprechen, sofern die restlichen Raten bis zu 12 betragen. Andernfalls, sollten die restlichen Raten der berücksichtigten Regelung/Regelungen mehr als 12 betragen, muss der Mindestanteil des Rückbehalts mindestens der Deckung von 5 Raten der berücksichtigten Regelung/Regelungen entsprechen, die dem Datum der Einreichung des Antrages zur Ausstellung der Bescheinigung folgen. Ansonsten und sofern der Rückbehalt gegebenenfalls nicht zur Deckung der oben erwähnten Raten ausreicht, wird der Rückbehalts-Anteil entsprechend angepasst.

Speziell wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung zwecks Übertragung einer Liegenschaft oder Begründung eines dinglichen Rechts auf einer Liegenschaft mit einer Gegenleistung ausgestellt wurde und die fällige Forderung nicht vollständig getilgt wird, wird ein Rückbehalts-Anteil auf den Preis festgelegt, welcher auf dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft berechnet wird, jedoch nicht kleiner als der objektive Wert.

Der Gesamtbetrag des Rückbehalts kann die gesamten fälligen Schulden  des Steuerpflichtigen nicht übersteigen, für welche eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wird. Die bestätigten und fälligen Schulden, für welche die Begleichung jedoch ausgesetzt bzw. die Frist verlängert wurde, können nur rückbehalten werden, wenn dies vom Steuerpflichtigen gewünscht wird.

Wer erstattet den zurückbehaltenen Anteil?
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird auf Antrag – wie oben erwähnt – des Begünstigten der Forderung oder des Übertragenden der Liegenschaft oder dinglichen Rechts von der zur Einnahme der Schuld zuständigen Behörde ausgestellt und an die Behörde oder die Zahlungsorganisation oder den Notar übergeben (im Falle der Übertragung einer Liegenschaft oder Begründen eines dinglichen Rechts auf dieser).

Die Behörde oder die Organisation, welche die Bescheinigung erhält, erstattet der die Bescheinigung ausstellenden Behörde den einzunehmenden Betrag bis zur Höhe der gesamt bestätigten Schulden innerhalb von 10 Tagen seit der teilweisen oder vollständigen Bezahlung des Zahlungstitels und nicht mehr als drei Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.

Wenn eine Bescheinigung zum Zwecke einer Liegenschaftenübertragung ausgestellt wird, wird der in der Bescheinigung erwähnte Rückbehalts-Anteil vom Notar an die die Bestätigung ausstellende Behörde innerhalb drei Arbeitstagen seit der Vertragsverfassung erstattet.
Vor allem wenn der Käufer eine öffentliche Behörde ist oder der vorgesehene Preis an den Verkäufer mittels eines vom Käufer durch eine anerkannte griechische Bank oder anderes Kreditinstitut gewährten Darlehens bezahlt wird, so hat diese Bedingung zwingend im Vertrag aufgenommen zu werden. Diese öffentliche Behörde oder das Kreditinstitut ist verantwortlich für die Bezahlung des in der Bescheinigung erwähnten Rückbehalts-Anteils innerhalb von drei Tagen seit der Auszahlung des Betrages und nicht später als zwei Monate seit dem Datum der Vertragsverfassung.

Im Allgemeinen gilt, sollten aus irgendeinem Grund die Bedingungen des Rückbehalts und Erstattung desselben nicht erfüllt werden, welche auf der Bescheinigung erwähnt werden, wird angenommen, dass der Vertrag betr. Übertragung ohne die Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erarbeitet wurde. Diese letzte Bedingung ist zwingend im Vertrag aufzunehmen.

Sollte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Zwecke der Übertragung einer Liegenschaft ausgestellt werden unter der Bedingung des Rückbehalts, muss der Rückbehalts-Anteil vom Notar innerhalb drei Arbeitstagen seit der Vertragsausarbeitung an den Staat übergeben werden.

Speziell:

  • wenn der Käufer eine Behörde des öffentlichen Sektors ist oder der Kaufbetrag durch einen Kredit von einer in Griechenland anerkannten Bank oder Kreditinstituts gedeckt wird, hat diese Bedingung zwingend im Vertrag aufgeführt zu werden und die Behörde oder das Kreditinstitut ist zur Übergabe des zurückbehaltenen Betrages innert drei Tagen seit der ersten Auszahlung des Betrages und nicht später als zwei Monate seit dem Datum der Vertragserstellung verpflichtet,
  • bei Teilzahlungen des Kaufpreises wird im Vertrag die Bedingung zur Zession des gesamten Kaufbetrages und bis zu der Höhe des zurückbehaltenen Anteils an den Staat aufgenommen sowie der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur vollständigen Erstattung des zurückbehaltenen Betrages an den Staat. Der zurückbehaltene Betrag wird vom Notar innert drei Tagen seit dem Datum der jeweiligen Rate an den Staat abgegeben, den gesamten zurückbehaltenen Betrag jedoch nicht später als ein Jahr seit der Vertragsaufsetzung.

Generell, sollten aus irgendeinem Grund die Bedingungen bezüglich Rückbehalt und Erstattung gemäss vorliegendem Artikel nicht erfüllt werden, und welche auch auf der Bescheinigung erwähnt sind, wird angenommen, dass der Vertrag zur Übertragung ohne die Erbringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung errichtet wurde. Diese letzte Bedingung ist zwingend im Vertrag zu erwähnen.

Der zurückbehaltene Betrag wird zur Deckung der Rate oder Raten der berücksichtigten Regelung eingesetzt, mit allen Vorteilen einer vorzeitigen Rückzahlung, sofern dieser nicht für sonstige Verbindlichkeiten gemäss Art. 44 N. 4174/2013 eingesetzt wird.

Wann kann die Ausstellung der Bescheinigung verweigert werden?
In bestimmten Fällen kann mit schriftlicher Zustimmung des Generalsekretärs die Ausstellung der Bescheinigung verweigert werden. Voraussetzungen hierfür:

  • Die Feststellung eines Wirtschaftsdelikts oder einer in grossem Umfang begangenen Steuerhinterziehung.
  • Das nicht Vorhandensein fälliger Verpflichtungen im Betrag von höher als 10‘000 Euro (natürliche Personen) und 50‘000 Euro (juristische Personen), welche Einnahme nicht gesichert ist, sofern die Bescheinigung zur Übertragung einer Liegenschaft beantragt wird.
  • Das Vorhandensein von Verpflichtungen mit Zahlungsaufschub von höher als 50‘000 Euro, wenn die Bescheinigung zum Erhalt von Geldern gebraucht wird, sofern der zu erhaltende Betrag die Höhe der Verpflichtung übersteigt.
  • Löschung von Verpflichtungen infolge Aufhebung eines früheren Steuerbescheids aus formellen Gründen für den Zeitraum bis zur Ausstellung des neuen Steuerbescheids.
  • Bei Vorhandensein nachweislicher Indizien einer ernsten Steuerhinterziehung,. Betrugs oder Wirtschaftsdelikts vor der Ausstellung des gesetzlichen Titels.
  • Fälle, in welchen nach erfolgter Risikoanlayse die Einnahme der Verpflichtung als gefährdet erachtet wird.
  • In übrigen Fällen, in welchen die Steuerverwaltung Informationen in irgendeiner Art und Weise über die bevorstehende Bestätigung grosser Verpflichtungen erhält. 
 
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