Rückwirkende Anpassung der Verkehrswerte der Liegenschaften in Griechenland
Mit Beschluss des
Finanzministeriums POL 1009/18.1.2016 wurden die Verkehrswerte der
innerhalb der Bauzone befindlichen Liegenschaften angepasst, welche
in irgend einer Art und Weise übertragen wurden, d.h. von Todes
wegen, Schenkungen, elterliche Zuwendung oder entgeltliche
Übertragung.
Anpassung der
Verkehrswerte und Besteuerung
Die Anpassung der
Verkehrswerte erfolgt in folgenden Fällen
- Übertragungen von Todes wegen, die bereits eingetreten sind, und
- Übertragungen aufgrund einer Vereinbarung aus irgend einem Grund, die bereits verfasst und unterschrieben sind,
ab dem 21.5.2015 und danach.
Die rückwirkende
Anpassung betrifft
- Erbschaften
- Schenkungen
- elterliche Zuwendungen
Der Zeitpunkt des
Ablebens oder der Vertragsvereinbarung hat vor dem 21.5.2015 zu liegen, wobei die entsprechende Steuerpflicht jedoch nach dem 21.5.2015 entstanden ist, unabhängig davon,
ob die entsprechende Steuerdeklaration eingereicht oder ein
Steuerbescheid ausgestellt wurde, hängig ist oder die Steuer bereits
bezahlt wurde, usw. .
Steuerdeklarationen, die
nach dem 21.5.2015 eingereicht wurden resp. noch eingereicht werden, der Besteuerungszeitpunkt jedoch vor diesem Datum liegt (z.B. 2014),
werden dieser rückwirkenden Anpassung nicht unterstellt und die
Berechnung des Verkehrswertes wird aufgrund der zu dieser Zeit
geltenden Bestimmungen berechnet.
Was muss der
Steuerpflichtige tun?
Einreichung einer Änderungs-Deklaration
Die unter oben genannte Fälle fallenden Steuerpflichtigen, haben eine
Änderunges-Deklaration einzureichen, mit gleichzeitiger
Einreichung der Formulare zur Berechnung des Steuerwertes der
Liegenschaften, welche aufgrund des POL. 1009/18.1.2016 angepasst
wurden. Die Steuerverwaltung (D.O.Y.) ist verpflichtet, die
entsprechende Steuer neu zu berechnen.
Anmerkung: Das oben
genannte Verfahren wird in jedem Fall bei der Einreichung von
Änderungs-Deklarationen zwecks Korrektur der Steuerveranlagung aufgrund entgeltlicher
Übertragung, Schenkung oder elterlicher Zuwendung angewandt,
unabhängig davon, ob ein entsprechender Vertrag vorliegt oder nicht. Der einzige Unterschied in diesem Fall ist,
sofern ein Vertrag vorliegt, dass die Steuerverwaltung einen Steuerbescheid zur Korrektur der Steuerveranlagung ausstellt. Im Falle also des
Nicht-Vorliegens des Vertrages, wird die eingereichte Deklaration als
fristgemäss eingereicht erachtet und wie die Erstdeklaration (also
nicht Änderungs-Deklaration) angesehen.
Nach der Einreichung der
Änderungs-Deklaration und sofern dem Steuerpflichtigen ein Anrecht
auf Steuerrückerstattung zusteht, wird die Steuerverwaltung die vom
Steuerpflichtigen geschuldeten Steuern mit dem entsprechenden
Rückerstattungsbetrag verrechnen. Die eventuell daraus entstehende
Differenz zu Gunsten des Steuerpflichtigen wird diesem innerhalb von 90
Tagen rückerstattet.
Bussen
Für die
Änderungs-Deklaratoinen, die in Anwendung der vorgesehenen
Bestimmungen gemäss POL. 1009/18.1.2016 eingereicht werden, werden keine
Bussen gemäss KFD (Steuerverfahrensgesetz)
auferlegt. Sofern jedoch mit diesen Änderungs-Deklaratoinen ausser den Verkehrswertkorrekturen (gemäss POL 1009/18.1.2016)
auch andere Daten der regulären Steuerdeklaration geändert werden, kommen die
entsprechenden Bestimmungen des Steuergesetzes sowie des KFD zur
Anwendung, d.h. die Steuerverwaltung wird Zinsen, Bussen usw. aufgrund falscher Anwendung der Steuerbestimmungen, die auf das Verschulden des Steuerpflichtigen zurückzuführen sind, auferlegen.
Aufgrund oben Gesagtem
empfehlen wir, dass die betreffenden Steuerpflichtigen mit ihrem
Buchalter in Griechenland in Kontakt treten, um die entsprechende
Änderungs-Deklaration einzureichen.
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