Beschluss der Ersten Instanz Piräus bezüglich Liegenschaftenversteigerungen
Mit Gerichtsbeschluss werden die Versteigerungen von
Liegenschaften gebremst. Die Justiz erachtet das Verfahren der Zwangsvollstreckung
als missbräuchlich, wenn eine Liegenschaft mit mehrfachem Wert im Vergleich zur
entsprechenden Bankschuld zur Versteigerung kommt.
Des Gericht befand, dass aufgrund der Regeln des guten Glaubens und
der Moral in Verbindung mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit, kein offensichtliches Missverhältniss zwischen der Schuld und
dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft vorhanden sein darf.
Konkret befand das Gericht, dass das Versteigerungsverfahren
einer Liegenschaft mit einem Wert von 1,2 Mio. Euro gestoppt werden muss, im
Zeitpunkt , in welchem dieser Wert über dem 20fachen der entsprechenden Bankforderung
(56‘842 Euro) liegt. Der endgültige Beschluss wird von der Ersten Instanz
noch herausgegeben.
Gemäss der Ersten Instanz Piräus wird der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt, da die Versteigerung eine besondere Härte für
den Schuldner zur Folge hat, welche die Realisierung der Bankforderung mittels
der Versteigerung der Liegenschaft mit einem unverhältnismässig höheren Wert (als die Forderung) vorsieht und deshalb
aufgrund der allgemeinen Auffassung von Recht und Moral einer
durchschnittlichen Person als nicht akzeptabel erachtet.
So wird vom Gericht, in der Annahme der Gutheissung des Einspruchs des
Schuldners (aufgrund der Missbräuchlichkeit), akzeptiert,
dass der Schuldner einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden wird und hat
deshalb das Zwangsvollstreckungsverfahren der Liegenschaft mit einer Fläche von
rund 5 Hektar und darauf stehenden Käsereigebäuden ausgesetzt. Die Aussetzung
wurde bis zum definitiven Beschluss zur Einstellung der Versteigerung gewährt.
Quelle: judex.gr
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