Beschluss der Ersten Instanz Piräus bezüglich Liegenschaftenversteigerungen



Mit Gerichtsbeschluss werden die Versteigerungen von Liegenschaften gebremst. Die Justiz erachtet das Verfahren der Zwangsvollstreckung als missbräuchlich, wenn eine Liegenschaft mit mehrfachem Wert im Vergleich zur entsprechenden Bankschuld zur Versteigerung kommt. 

Des Gericht befand, dass aufgrund der Regeln des guten Glaubens und der Moral in Verbindung mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit, kein offensichtliches Missverhältniss zwischen der Schuld und dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft vorhanden sein darf. 


Konkret befand das Gericht, dass das Versteigerungsverfahren einer Liegenschaft mit einem Wert von 1,2 Mio. Euro gestoppt werden muss, im Zeitpunkt , in welchem dieser Wert über dem 20fachen der entsprechenden Bankforderung (56‘842 Euro) liegt. Der endgültige Beschluss wird von der Ersten Instanz noch herausgegeben. 


Gemäss der Ersten Instanz Piräus wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, da die Versteigerung eine besondere Härte für den Schuldner zur Folge hat, welche die Realisierung der Bankforderung mittels der Versteigerung der Liegenschaft mit einem unverhältnismässig höheren Wert (als die Forderung) vorsieht und deshalb aufgrund der allgemeinen Auffassung von Recht und Moral einer durchschnittlichen Person als nicht akzeptabel erachtet. 


So wird vom Gericht, in der Annahme der Gutheissung des Einspruchs des Schuldners (aufgrund der Missbräuchlichkeit), akzeptiert, dass der Schuldner einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden wird und hat deshalb das Zwangsvollstreckungsverfahren der Liegenschaft mit einer Fläche von rund 5 Hektar und darauf stehenden Käsereigebäuden ausgesetzt. Die Aussetzung wurde bis zum definitiven Beschluss zur Einstellung der Versteigerung gewährt.

                                                           

Quelle: judex.gr

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