Grundstückgewinnsteuer – Die Steuer wird neu von der Steuerbehörde berechnet



Die Grundstückgewinnsteuer ist nun nicht von den Notaren zu berechnen, sondern von der Steuerbehörde. 

Die Bürger haben nunmehr vor der Vertragsunterzeichnung bei der für sie zuständigen Steuerbehörde die Deklaration der Grundstückgewinnsteuer einzureichen. Die Steuerbehörde wird aufgrund dieser Deklaration die Steuer berechnen und bestätigen und hernach die „Schuldenidentität“ mit der vom Verkäufer der Liegenschaft zu bezahlenden Steuer ausstellen. Der Notar seinerseits wird nach der Vertragserstellung die Steuer einbehalten und dem Staat übergeben. D.h. dass er nunmehr nur für die Einbehaltung und die Abgabe der Steuer verantwortlich ist und nicht wie mit POL1014/7.1.2014 bestimmt auch für die Berechnung. 

Zu dieser Lösung kam die Führung des Finanzministeriums nach den wiederholten Besprechungen in den letzten Tagen mit den Notaren, so dass die ernsten mit der Steuererhebung der Grundstückgewinnsteuer entstandenen Probleme gelöst werden können. 
Z.Zt. sind die Liegenschaftenverkäufe im ganzen Land eingefroren, da die Notare die Verfassung der entsprechenden Verträge unterlassen bis das Finanzministerium die neue Steuerregelung klärt. 

Der entsprechende Beschluss des Finanzministeriums wird in den nächsten Tagen erwartet. 

Ebenfalls wird in einem zweiten Beschluss die Art der Berechnung des Erwerbspreises in speziellen Fällen festgelegt, mit dem Ziel der Preisbestimmung aufgrund objektiver Kriterien und Preise. 

Mit der Ausstellung der beiden Ministerialbeschlüsse wird erwartet, dass Antworten zu den meisten entstandenen Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung der Grundstückgewinnsteuer gefunden werden, nämlich zur Berechnung des Erwerbspreises der Liegenschaften und im speziellen zu den Fällen betreffend die Verkäufe von aufgrund einer Gegenleistung erbauten Liegenschaften (Antiparoxh), die strukturierten Gebäude, Eigentumsübertragungen aufgrund Ersitzung*. Es wird angemerkt, dass sich die Grundstückgewinnsteuer aufgrund der Differenz zwischen Erwerbspreis und Verkaufspreis der Liegenschaft ergibt.
                             

*Ersitzung: Wer eine Sache „ersitzt“, der hat sie vorher über eine bestimmte Zeit hinweg in einer bestimmten Weise besessen (Besitz ist nicht gleich Eigentum aus juristischer Sicht). Nach Ablauf der von Gesetzes wegen festgelegten Ersitzungsfrist geht die Sache zu Eigentum an den Ersitzenden über. Dem bisherigen Eigentümer steht kein Ersatzanspruch gegen den Erwerber zu, d.h. der Erwerber bezahlt weder in Geld noch in Sachen etwas an den bisherigen Eigentümer.
Die Ersitzungszeit variiert von Land zu Land und ist i.d.R. im Zivilgesetz (Sachenrecht) geregelt. 

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