Unbedenklichkeitsbescheinigung – Neu ab 1.1.2014



Die Regelung über die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (GR = Αποδεκτικό Ενημερότητας/Apodektiko Enimerotitas) wird nach neuem Art. 12 N. 4174/2013 (Steuerverfahrensgesetz) strenger, wobei auch die Gültigkeitsdauer von 4 auf 2 Monate für diejenigen Steuerpflichtigen reduziert wird, die keine Schulden gegenüber dem Staat aufweisen und für alle mit fälligen Schulden, auf 1 Monat. Ebenfalls wird vor der Ausstellung der Bescheinigung von der Steuerbehörde geprüft, ob der Steuerpflichtige in den letzten fünf Jahren alle erforderlichen Deklarationen eingereicht hat. 

Konkret sieht der Beschluss POL 1274/27.12.2013 folgendes vor: 

Wann ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich?

  • Zur Entgegennahme von Geldern oder die Begleichung von Zahlungstiteln vom öffentlichen Sektor, sofern der Zahlungstitel 1‘500 Euro pro Begünstigten übersteigt.
  • Für den Abschluss oder Erneuerung von Darlehens-, Kredit- oder Finanzierungsverträgen im allgemeinen mit anerkannten griechischen Banken und übrigen Kreditinstituten.
  • Für die Übertragung von Liegenschaften mit Gegenleistung (Kauf/Verkauf), elterliche Zuwendung, Schenkung oder freiwillige Versteigerung sowie die freiwillige Begründung dinglicher Rechte auf Liegenschaften und die Begründung horizontalen Eigentums, sofern im letzteren Fall der Vertrag zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft oder Dritten abgeschlossen wird, unabhängig einer eventuellen aufschiebenden Bedingung zur Errichtung.
  • Zur Teilnahme an öffentlichen Bau- oder Liefer-Ausschreibungen des Staates.
  • Zur Zahlung von zedierten Geldforderungen gegen Träger des öffentlichen Sektors.
  • Für jede andere Handlung, Transaktion oder Aktion, für welche die Einreichung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäss den einschlägigen geltenden Bestimmungen notwendig ist.
  • Für jeden Zahlungstitel und jede Handlung, für welche eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig ist, wird nur ein Exemplar davon ausgestellt.

Wer muss keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorbringen?
  • Griechischer Staat, öffentliche Verwaltungen anderer Länder, internationale Organisationen, lokale Verwaltungen, NPDD sowie Institutionen gemäss N. 2039/1939 .
  • Konkursverwalter einer natürlichen oder juristischen Person für Handlungen im Zusammenhang mit dem konkursiten Vermögen, Liquidator eines Unternehmens für Handlungen im Zusammenhang mit der Liquidation, Nachlassverwalter einer hängigen Erbschaft, sofern er nachweislich für die hängige Erbschaft handelt, sowie den Liquidator der Erbschaft für Handlungen oder Transaktionen im Zusammenhang mit der Erbschaft.
  • Von Personen mit Wohnsitz im Ausland, Ausländer sowie Auslandgriechen, die im Ausland geboren sind und die griechische Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie kein Einkommen in Griechenland erzielen.
  • Von Begünstigten von Honorarleistungen oder regelmässigen Gehaltszahlungen im allgemeinen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Renten, Unterhaltsleistungen, Repräsentationsauslagen, Krankenhaus- und Bestattungskosten, sofern die Zahlung direkt an den Begünstigten Arbeitnehmer erfolgt oder an seine Familie oder an eine von ihm bevollmächtigte Person.
  • Von Begünstigten von Versicherungsentschädigungen und Prozessentschädigungen.
  • Für die Begründung dinglicher Rechte an Liegenschaften zu Gunsten des Staates.
  • Von Begünstigten gemäss den geltenden Bestimmungen übriger unpfändbarer Geldforderungen, wie von der die Liquidation ausführende Behörde festgelegt.
Voraussetzungen zum Erhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der Antragssteller muss kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Er darf keine fälligen bestätigten Verpflichtungen gegenüber der Steuerverwaltung haben oder muss diese rechtlich geregelt haben, entweder mit der Aussetzung der Zahlung resp. Verlängerung der Zahlungsfrist oder mit einer Ratenzahlungsplan, und
  • er muss in den letzten fünf Jahren folgende Deklarationen eingereicht haben, nämlich Steuereinkommenserklärung, definitive MWST-Deklarationen und periodische MWST-Deklarationen, Quellensteuerabrechnungen und Deklaration über die Einheitliche Liegenschaftensteuer (ENFIA), Liegenschaftensteuer (FAP) und Angaben über die Liegenschaften, sofern eine Deklarationspflicht bestand.
Wie lange ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung gültig?
  • 2 Monate im Falle, dass keine bestätigten Forderungen bestehen.
  • 1 Monat im Falle von nicht fälligen Schulden, sofern die Zahlungsfrist für diese verlängert resp. ausgesetzt wurde oder ein Ratenzahlungsplan vereinbart wurde.
Wie wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zwingend elektronisch ausgestellt nach Antragsstellung durch den Interessierten. Sollte dies nicht möglich sein, wird diese von der zuständigen zur Einnahme der Forderung – falls vorhanden - berechtigte Behörde ausgestellt, ansonsten von irgendeiner DOY. 

Inhalt des Antrages

Natürliche Person:
Vor-/Nachname, Name des Vaters, AFM (Steuernummer), Geschäfts- und Privatadresse, ID-/Pass-Nummer (Pass-Nummer für ausländische Personen)

Juristische Person:
Firmenname, Geschäftsadresse, AFM (Steuernummer)

 In beiden Fällen: der Zweck des Gesuchs, der Träger, bei welchem die Bescheinigung eingereicht wird, die zu übertragende Liegenschaft oder auf welche ein dingliches Recht begründet wird oder den Zahlungstitel bei Einnahme von Geldbeträgen.

Teilrückbehalt der eingenommenen Forderung

Sollte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Zwecke der Entgegennahme von Geldern oder Übertragung einer Liegenschaft oder die Begründung eines dinglichen Rechts auf dieser mit einer Gegenleistung ausgestellt werden und der Steuerpflichtige regulierte Schulden aufweisen, nebst der Voraussetzung des Schuldners für die Bescheinigung in eine Ratenzahlungsregulierung eingetreten zu sein, stellt sich zwingend die Bedingung bezüglich Rückbehalt eines Teils der erhaltenen Forderung, welche in der Bescheinigung erwähnt wird. 

Der Anteil des Rückbehalts wird auf 30% bis 50% des erhaltenen Betrages festgelegt, wenn der Zweck der Bescheinigung die Entgegennahme von Geldern betrifft und von 70% bis 100%, wenn der Zweck der Bescheinigung die Übertragung einer Liegenschaft oder die Begründung eines dinglichen Rechts auf einer Liegenschaft ist. 

Speziell wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung zwecks Übertragung einer Liegenschaft oder Begründung eines dinglichen Rechts auf einer Liegenschaft mit einer Gegenleistung ausgestellt wurde und die fällige Forderung wird nicht vollständig getilgt, wird ein Rückbehalts-Anteil auf den Preis festgelegt, welcher auf dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft berechnet wird, jedoch nicht kleiner als der objektive Wert. 

Der Gesamtbetrag des Rückbehalts kann die gesamten fälligen Schulden  des Steuerpflichtigen nicht übersteigen, für welche eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wird. Die bestätigten und fälligen Schulden, für welche die Begleichung jedoch ausgesetzt bzw. die Frist verlängert wurde, können nur rückbehalten werden, wenn dies vom Steuerpflichtigen gewünscht wird. 

Wer erstattet den zurückbehaltenen Anteil?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird auf Antrag – wie oben erwähnt – des Begünstigten der Forderung oder des Übertragenden der Liegenschaft oder dinglichen Rechts von der zur Einnahme der Schuld zuständigen Behörde ausgestellt und an die Behörde oder die Zahlungsorganisation oder den Notar übergeben (im Falle der Übertragung einer Liegenschaft oder Begründen eines dinglichen Rechts auf dieser). 

Die Behörde oder die Organisation, welche die Bescheinigung erhält, erstattet der die Bescheinigung ausstellenden Behörde den einzunehmenden Betrag bis zur Höhe der gesamt bestätigten Schulden innerhalb von 10 Tagen seit der teilweisen oder vollständigen Bezahlung des Zahlungstitels und nicht mehr als drei Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung. 

Wenn eine Bescheinigung zum Zwecke einer Liegenschaftenübertragung ausgestellt wird, wird der in der Bescheinigung erwähnte Rückbehalts-Anteil vom Notar an die die Bestätigung ausstellende Behörde innerhalb drei Arbeitstagen seit der Vertragsverfassung erstattet.
Vor allem wenn der Käufer eine öffentliche Behörde ist oder der vorgesehene Preis an den Verkäufer mittels eines vom Käufer durch eine anerkannte griechische Bank oder anderes Kreditinstitut gewährten Darlehens bezahlt wird, so hat diese Bedingung zwingend im Vertrag aufgenommen zu werden. Diese öffentliche Behörde oder das Kreditinstitut ist verantwortlich für die Bezahlung des in der Bescheinigung erwähnten Rückbehalts-Anteils innerhalb von drei Tagen seit der Auszahlung des Betrages und nicht später als zwei Monate seit dem Datum der Vertragsverfassung. 

Im Allgemeinen gilt, sollten aus irgendeinem Grund die Bedingungen des Rückbehalts und Erstattung desselben nicht erfüllt werden, welche auf der Bescheinigung erwähnt werden, wird angenommen, dass der Vertrag betr. Übertragung ohne die Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erarbeitet wurde. Diese letzte Bedingung ist zwingend im Vertrag aufzunehmen.
                          

Beachte: In unserem Artikel vom 4. Januar 2014 veröffentichten wir den Beschluss 1279/30.12.2013 bezüglich Einreichung der Bestätigung ENFIA resp. eidesstattlicher Erklärung, welche von der Steuerverwaltung ausgestellt wird und den Verträgen bei Übertragungen einer Liegenschaft oder dinglicheb Rechts auf Liegenschaften zwingend beizulegen ist.
Im vorliegenden Beschluss geht es um die Unbedenklichkeitsbescheinigung bezüglich offener Schulden gegenüber dem Staat und deren Beibringung bei verschiedenen Transaktionen wie oben beschrieben. Somit sind aufgrund POL. 1279/30.12.2013 und vorliegendem Beschluss bei der Übertragung beide Dokumente dem entsprechenden Vertrag beizulegen.


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