Unbedenklichkeitsbescheinigung – Neu ab 1.1.2014
Die Regelung über die Ausstellung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung (GR = Αποδεκτικό Ενημερότητας/Apodektiko Enimerotitas) wird nach neuem Art.
12 N. 4174/2013 (Steuerverfahrensgesetz) strenger, wobei auch die
Gültigkeitsdauer von 4 auf 2 Monate für diejenigen Steuerpflichtigen reduziert
wird, die keine Schulden gegenüber dem Staat aufweisen und für alle mit
fälligen Schulden, auf 1 Monat. Ebenfalls wird vor der Ausstellung der
Bescheinigung von der Steuerbehörde geprüft, ob der Steuerpflichtige in den
letzten fünf Jahren alle erforderlichen Deklarationen eingereicht hat.
Konkret sieht der Beschluss POL 1274/27.12.2013 folgendes
vor:
Wann ist eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich?
- Zur Entgegennahme von Geldern oder die Begleichung von Zahlungstiteln vom öffentlichen Sektor, sofern der Zahlungstitel 1‘500 Euro pro Begünstigten übersteigt.
- Für den Abschluss oder Erneuerung von Darlehens-, Kredit- oder Finanzierungsverträgen im allgemeinen mit anerkannten griechischen Banken und übrigen Kreditinstituten.
- Für die Übertragung von Liegenschaften mit Gegenleistung (Kauf/Verkauf), elterliche Zuwendung, Schenkung oder freiwillige Versteigerung sowie die freiwillige Begründung dinglicher Rechte auf Liegenschaften und die Begründung horizontalen Eigentums, sofern im letzteren Fall der Vertrag zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft oder Dritten abgeschlossen wird, unabhängig einer eventuellen aufschiebenden Bedingung zur Errichtung.
- Zur Teilnahme an öffentlichen Bau- oder Liefer-Ausschreibungen des Staates.
- Zur Zahlung von zedierten Geldforderungen gegen Träger des öffentlichen Sektors.
- Für jede andere Handlung, Transaktion oder Aktion, für welche die Einreichung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäss den einschlägigen geltenden Bestimmungen notwendig ist.
- Für jeden Zahlungstitel und jede Handlung, für welche eine Unbedenklichkeitsbescheinigung notwendig ist, wird nur ein Exemplar davon ausgestellt.
Wer muss keine
Unbedenklichkeitsbescheinigung vorbringen?
- Griechischer Staat, öffentliche Verwaltungen anderer Länder, internationale Organisationen, lokale Verwaltungen, NPDD sowie Institutionen gemäss N. 2039/1939 .
- Konkursverwalter einer natürlichen oder juristischen Person für Handlungen im Zusammenhang mit dem konkursiten Vermögen, Liquidator eines Unternehmens für Handlungen im Zusammenhang mit der Liquidation, Nachlassverwalter einer hängigen Erbschaft, sofern er nachweislich für die hängige Erbschaft handelt, sowie den Liquidator der Erbschaft für Handlungen oder Transaktionen im Zusammenhang mit der Erbschaft.
- Von Personen mit Wohnsitz im Ausland, Ausländer sowie Auslandgriechen, die im Ausland geboren sind und die griechische Staatsangehörigkeit besitzen, sofern sie kein Einkommen in Griechenland erzielen.
- Von Begünstigten von Honorarleistungen oder regelmässigen Gehaltszahlungen im allgemeinen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Renten, Unterhaltsleistungen, Repräsentationsauslagen, Krankenhaus- und Bestattungskosten, sofern die Zahlung direkt an den Begünstigten Arbeitnehmer erfolgt oder an seine Familie oder an eine von ihm bevollmächtigte Person.
- Von Begünstigten von Versicherungsentschädigungen und Prozessentschädigungen.
- Für die Begründung dinglicher Rechte an Liegenschaften zu Gunsten des Staates.
- Von Begünstigten gemäss den geltenden Bestimmungen übriger unpfändbarer Geldforderungen, wie von der die Liquidation ausführende Behörde festgelegt.
Voraussetzungen zum
Erhalt der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Der Antragssteller muss kumulativ folgende Voraussetzungen
erfüllen:
- Er darf keine fälligen bestätigten Verpflichtungen gegenüber der Steuerverwaltung haben oder muss diese rechtlich geregelt haben, entweder mit der Aussetzung der Zahlung resp. Verlängerung der Zahlungsfrist oder mit einer Ratenzahlungsplan, und
- er muss in den letzten fünf Jahren folgende Deklarationen eingereicht haben, nämlich Steuereinkommenserklärung, definitive MWST-Deklarationen und periodische MWST-Deklarationen, Quellensteuerabrechnungen und Deklaration über die Einheitliche Liegenschaftensteuer (ENFIA), Liegenschaftensteuer (FAP) und Angaben über die Liegenschaften, sofern eine Deklarationspflicht bestand.
Wie lange ist die
Unbedenklichkeitsbescheinigung gültig?
- 2 Monate im Falle, dass keine bestätigten Forderungen bestehen.
- 1 Monat im Falle von nicht fälligen Schulden, sofern die Zahlungsfrist für diese verlängert resp. ausgesetzt wurde oder ein Ratenzahlungsplan vereinbart wurde.
Wie wird die
Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt?
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zwingend elektronisch ausgestellt nach Antragsstellung durch den
Interessierten. Sollte dies nicht möglich sein, wird diese von der zuständigen
zur Einnahme der Forderung – falls vorhanden - berechtigte Behörde ausgestellt,
ansonsten von irgendeiner DOY.
Inhalt des Antrages
Natürliche Person:
Vor-/Nachname, Name des Vaters, AFM (Steuernummer),
Geschäfts- und Privatadresse, ID-/Pass-Nummer (Pass-Nummer für ausländische
Personen)
Juristische Person:
Firmenname, Geschäftsadresse, AFM (Steuernummer)
In beiden Fällen: der
Zweck des Gesuchs, der Träger, bei welchem die Bescheinigung eingereicht wird,
die zu übertragende Liegenschaft oder auf welche ein dingliches Recht begründet
wird oder den Zahlungstitel bei Einnahme von Geldbeträgen.
Teilrückbehalt der
eingenommenen Forderung
Sollte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Zwecke der
Entgegennahme von Geldern oder Übertragung einer Liegenschaft oder die
Begründung eines dinglichen Rechts auf dieser mit einer Gegenleistung
ausgestellt werden und der Steuerpflichtige regulierte Schulden aufweisen,
nebst der Voraussetzung des Schuldners für die Bescheinigung in eine
Ratenzahlungsregulierung eingetreten zu sein, stellt sich zwingend die
Bedingung bezüglich Rückbehalt eines Teils der erhaltenen Forderung, welche in
der Bescheinigung erwähnt wird.
Der Anteil des Rückbehalts wird auf 30% bis 50% des erhaltenen
Betrages festgelegt, wenn der Zweck der Bescheinigung die Entgegennahme von
Geldern betrifft und von 70% bis 100%, wenn der Zweck der Bescheinigung die Übertragung
einer Liegenschaft oder die Begründung eines dinglichen Rechts auf einer
Liegenschaft ist.
Speziell wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung zwecks
Übertragung einer Liegenschaft oder Begründung eines dinglichen Rechts auf
einer Liegenschaft mit einer Gegenleistung ausgestellt wurde und die fällige
Forderung wird nicht vollständig getilgt, wird ein Rückbehalts-Anteil auf den
Preis festgelegt, welcher auf dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft berechnet
wird, jedoch nicht kleiner als der objektive Wert.
Der Gesamtbetrag des Rückbehalts kann die gesamten fälligen
Schulden des Steuerpflichtigen nicht
übersteigen, für welche eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wird.
Die bestätigten und fälligen Schulden, für welche die Begleichung jedoch
ausgesetzt bzw. die Frist verlängert wurde, können nur rückbehalten werden,
wenn dies vom Steuerpflichtigen gewünscht wird.
Wer erstattet den
zurückbehaltenen Anteil?
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird auf Antrag – wie
oben erwähnt – des Begünstigten der Forderung oder des Übertragenden der
Liegenschaft oder dinglichen Rechts von der zur Einnahme der Schuld zuständigen
Behörde ausgestellt und an die Behörde oder die Zahlungsorganisation oder den
Notar übergeben (im Falle der Übertragung einer Liegenschaft oder Begründen
eines dinglichen Rechts auf dieser).
Die Behörde oder die Organisation, welche die Bescheinigung
erhält, erstattet der die Bescheinigung ausstellenden Behörde den
einzunehmenden Betrag bis zur Höhe der gesamt bestätigten Schulden innerhalb von
10 Tagen seit der teilweisen oder vollständigen Bezahlung des Zahlungstitels
und nicht mehr als drei Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeit der
Bescheinigung.
Wenn eine Bescheinigung zum Zwecke einer
Liegenschaftenübertragung ausgestellt wird, wird der in der Bescheinigung
erwähnte Rückbehalts-Anteil vom Notar an die die Bestätigung ausstellende
Behörde innerhalb drei Arbeitstagen seit der Vertragsverfassung erstattet.
Vor allem wenn der Käufer eine öffentliche Behörde ist oder
der vorgesehene Preis an den Verkäufer mittels eines vom Käufer durch eine
anerkannte griechische Bank oder anderes Kreditinstitut gewährten Darlehens
bezahlt wird, so hat diese Bedingung zwingend im Vertrag aufgenommen zu werden.
Diese öffentliche Behörde oder das Kreditinstitut ist verantwortlich für die
Bezahlung des in der Bescheinigung erwähnten Rückbehalts-Anteils innerhalb von
drei Tagen seit der Auszahlung des Betrages und nicht später als zwei Monate
seit dem Datum der Vertragsverfassung.
Im Allgemeinen gilt, sollten aus irgendeinem Grund die
Bedingungen des Rückbehalts und Erstattung desselben nicht erfüllt werden,
welche auf der Bescheinigung erwähnt werden, wird angenommen, dass der Vertrag
betr. Übertragung ohne die Beibringung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
erarbeitet wurde. Diese letzte Bedingung ist zwingend im Vertrag aufzunehmen.
Beachte: In
unserem Artikel vom 4. Januar 2014 veröffentichten wir den Beschluss
1279/30.12.2013 bezüglich Einreichung der Bestätigung ENFIA resp.
eidesstattlicher Erklärung, welche von der Steuerverwaltung ausgestellt wird
und den Verträgen bei Übertragungen einer Liegenschaft oder dinglicheb Rechts
auf Liegenschaften zwingend beizulegen ist.
Im vorliegenden
Beschluss geht es um die Unbedenklichkeitsbescheinigung bezüglich offener
Schulden gegenüber dem Staat und deren Beibringung bei verschiedenen
Transaktionen wie oben beschrieben. Somit sind aufgrund POL. 1279/30.12.2013
und vorliegendem Beschluss bei der Übertragung beide Dokumente dem
entsprechenden Vertrag beizulegen.
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