Einheitliche Liegenschaftensteuer im Endspurt – Nach dem „Ja“ der Troika beginnt der Dialog
Das Finanzministerium
untersucht die Gutheissung einer Reihe von Änderungen bezüglich der Ausnahme
von der neuen Liegenschaftensteuer für Industrie und Handwerk sowie unter
Denkmalschutz stehenden Gebäude
Voraussichtlich wird heute der endgültige Gesetzesentwurf
bezüglich der einheitlichen Liegenschaftensteuer nach dem ca. einem Jahr
anhaltenden „Schreiben und Löschen“ zur Diskussion ans Parlament weitergeleitet.
Das Finanzministerium untersucht die Gutheissung einer Reihe von Änderungen
bezüglich Ausnahme von der neuen Liegenschaftensteuer für Industrie und
Handwerk sowie unter Denkmalschutz stehenden Gebäude.
Gleichzeitig sieht es so aus, als dass der im Vorentwurf des
Gesetzes enthaltene „Fauxpass“, nach welchem bei der Unmöglichkeit zur Bezahlung
der Liegenschaftensteuer, die Liegenschaft dem Staat zediert – und dies ohne
Gegenleistung – wird, korrigiert wird.
Der vorherige Vorschlag dieser Bestimmung sah vor, dass sollte
der Wert der zedierten Liegenschaft grösser als die Steuerverpflichtung sein, vom
Staat nicht ein Euro an den Steuerpflichtigen zurückerstattet wird. Gemäss den vorgesehenen
Änderungen im endgültigen Gesetzesentwurf nun, kann der Steuerpflichtige einen
Teil seiner Liegenschaft an den Staat zedieren und so seine Verpflichtungen
decken. Hier ergibt sich jedoch die Frage, was mit Liegenschaften, deren Wert
nicht „gebrochen“ werden kann, da diese eine Einheit bilden(typisches Beispiel
sind Eigentumswohnungen), geschieht.
Im gleichen Gesetzesentwurf soll voraussichtlich auch eine
Bestimmung integriert werden, die die Senkung der Handänderungssteuer vielleicht sogar auf 3% vorsieht. Fraglich bleibt, ab wann dies geschehen soll.
Marktfaktoren weisen darauf hin, dass sollte dies zu Beginn des neuen Jahres
geschehen, der Liegenschaftmarkt bis dahin auf Eis gelegt werden würde.
Die neue Einheitssteuer wird zum ersten Mal auch auf
Parzellen/Flurstücke (Agrotemaxia) und auf ausserhalb der Bauzone befindliche Landflächen
angewandt, wobei auch hauptberuflich tätige Landwirte für kultviertes Land aber
auch für Landwirtschaftsgebäude diese Steuer bezahlen müssen.
Die Frage, ob letztendlich eine Ausnahme von der Besteuerung
und bis zu welcher Einkommenshöhe vorgesehen wird, bleibt offen. Das
Grundszenario sieht eine Senkung von 50% auf der gesamt bestätigten
Steuerschuld vor im Falle der tatsächlich vorhandenen Zahlungsunfähigkeit aufgrund
der entsprechenden Einkommenskriterien (z.B. das gesamte steuerbare Einkommen
der Familie übersteigt 7‘000 Euro nicht, erhöht um 1‘000 Euro für die Ehefrau
und jedes unter Obhut stehende Kind).
Wie wird die Einheitssteuer berechnet:
- Eigentumswohnungen, Häuser, Büros, Ladengeschäfte: Eine Skala mit 20 Steuerfaktoren, beginnend mit einem Steuerbetrag von ca. 2.30 Euro/m2 und bis zu 14 Euro/m2 erreichend. Darüber hinaus, je nach Zonenpreis, Alter und Etage - variiert der ursprüngliche Steuerbetrag mit der Anwendung der entsprechenden Schwankungsfaktoren.
- Grundstücke: Für Grundstücke innerhalb der Bauzone oder Wohnsiedlungen wird eine Skala mit 25 Steuerfaktoren angewandt. Der Steuerbetrag wird zwischen 2 Cents bis 30 Euro pro m2 liegen oder 20 Euro bis 30‘000 Euro pro Hektar.
- Parzellen/Flurstücke (Agrotemaxia) und übrige Landstücke ausserhalb der Bauzone: Der Steuerbetrag wird bi 1.50 Euro pro Hektar beginnen und erhöht sich basierend auf einer Anzahl von Faktoren, welche die besonderen Eigenschaften der jeweiligen Landfläche reflektieren.
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