Einheitliche Liegenschaftensteuer im Endspurt – Nach dem „Ja“ der Troika beginnt der Dialog



Das Finanzministerium untersucht die Gutheissung einer Reihe von Änderungen bezüglich der Ausnahme von der neuen Liegenschaftensteuer für Industrie und Handwerk sowie unter Denkmalschutz stehenden Gebäude

Voraussichtlich wird heute der endgültige Gesetzesentwurf bezüglich der einheitlichen Liegenschaftensteuer nach dem ca. einem Jahr anhaltenden „Schreiben und Löschen“ zur Diskussion ans Parlament weitergeleitet. Das Finanzministerium untersucht die Gutheissung einer Reihe von Änderungen bezüglich Ausnahme von der neuen Liegenschaftensteuer für Industrie und Handwerk sowie unter Denkmalschutz stehenden Gebäude.
Gleichzeitig sieht es so aus, als dass der im Vorentwurf des Gesetzes enthaltene „Fauxpass“, nach welchem bei der Unmöglichkeit zur Bezahlung der Liegenschaftensteuer, die Liegenschaft dem Staat zediert – und dies ohne Gegenleistung – wird, korrigiert wird. 

Der vorherige Vorschlag dieser Bestimmung sah vor, dass sollte der Wert der zedierten Liegenschaft grösser als die Steuerverpflichtung sein, vom Staat nicht ein Euro an den Steuerpflichtigen zurückerstattet wird. Gemäss den vorgesehenen Änderungen im endgültigen Gesetzesentwurf nun, kann der Steuerpflichtige einen Teil seiner Liegenschaft an den Staat zedieren und so seine Verpflichtungen decken. Hier ergibt sich jedoch die Frage, was mit Liegenschaften, deren Wert nicht „gebrochen“ werden kann, da diese eine Einheit bilden(typisches Beispiel sind Eigentumswohnungen), geschieht. 

Im gleichen Gesetzesentwurf soll voraussichtlich auch eine Bestimmung integriert werden, die die Senkung der Handänderungssteuer vielleicht sogar auf 3% vorsieht. Fraglich bleibt, ab wann dies geschehen soll. Marktfaktoren weisen darauf hin, dass sollte dies zu Beginn des neuen Jahres geschehen, der Liegenschaftmarkt bis dahin auf Eis gelegt werden würde. 

Die neue Einheitssteuer wird zum ersten Mal auch auf Parzellen/Flurstücke (Agrotemaxia) und auf ausserhalb der Bauzone befindliche Landflächen angewandt, wobei auch hauptberuflich tätige Landwirte für kultviertes Land aber auch für Landwirtschaftsgebäude diese Steuer bezahlen müssen. 


Die Frage, ob letztendlich eine Ausnahme von der Besteuerung und bis zu welcher Einkommenshöhe vorgesehen wird, bleibt offen. Das Grundszenario sieht eine Senkung von 50% auf der gesamt bestätigten Steuerschuld vor im Falle der tatsächlich vorhandenen Zahlungsunfähigkeit aufgrund der entsprechenden Einkommenskriterien (z.B. das gesamte steuerbare Einkommen der Familie übersteigt 7‘000 Euro nicht, erhöht um 1‘000 Euro für die Ehefrau und jedes unter Obhut stehende Kind). 


Wie wird die Einheitssteuer berechnet:


-          Eigentumswohnungen, Häuser, Büros, Ladengeschäfte: Eine Skala mit 20 Steuerfaktoren, beginnend mit einem Steuerbetrag von ca. 2.30 Euro/m2 und bis zu 14 Euro/m2 erreichend. Darüber hinaus, je nach Zonenpreis, Alter und Etage - variiert der ursprüngliche Steuerbetrag mit der Anwendung der entsprechenden Schwankungsfaktoren.

-          Grundstücke: Für Grundstücke innerhalb der Bauzone oder Wohnsiedlungen wird eine Skala mit 25 Steuerfaktoren angewandt. Der Steuerbetrag wird zwischen 2 Cents bis 30 Euro pro m2 liegen oder 20 Euro bis 30‘000 Euro pro Hektar.

-          Parzellen/Flurstücke (Agrotemaxia) und übrige Landstücke ausserhalb der Bauzone: Der Steuerbetrag wird bi 1.50 Euro pro Hektar beginnen und erhöht sich basierend auf einer Anzahl von Faktoren, welche die besonderen Eigenschaften der jeweiligen Landfläche reflektieren. 
                               
Quelle: tovima.gr

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