Mietzinse à la carte analog des Umsatzes



Aufgrund der Ladenschliessungen und des wirtschaftlichen Drucks soll eine neue Art von Mietverträgen, mit welchen ein variabler Mietzins vereinbart und jeden Monat prozentual zum Umsatz festgelegt wird, entstehen. 

Gemäss den Marktfaktoren wird – nach den grossen Einkaufszentren – die neue Regelung auch auf die anderen Ladenlokale ausgeweitet, indem die Eigentümer - anstatt leer stehender Geschäfte zu haben – potenzielle Mieter mit dem Vorschlag eines prozentualen Mietzinses basierend auf dem Umsatz anlocken wollen.

Die neue Sitte wird auch von der Athinaiki Oikonomiki aufgezeichnet, die feststellt, dass sich die prozentuale Einnahme des Eigentümers des Ladenlokals zwischen 5 bis 7% bewegt.
Die neue Art der Mietzinsberechnung stösst bei den potenziellen Mietern auf Akzeptanz, während die Besitzer keine anderen Ansprüche geltend machen, da ihre einzige Sorge war, dass ihre Ladenlokale Einnahmen bringen. 

Der „Handel“ hat keinen Platz bezüglich der Höhe des Umsatzes, wobei sich die Lösung - sollte das Misstrauen zwischen den beiden Parteien Alarm schlagen - mit dem Gang zum Notar findet. 

Aus der Untersuchung geht auch hervor, dass sich das Mietinteresse auf Ladenlokale richtet, welche bereits über die speziellen Bewilligungen der Gesundheitsbehörde verfügen und somit als Gastronomiebetriebe betrieben werden können. Die Bäckereien stehen an erster Stelle auf der Liste des Interesses, da diese Kategorie der Krise widersteht. Unter anderen Ergebnissen der Untersuchung war auch der „Erdrutsch“ der Mietpreise ein Thema. 

Leerstehende Ladenlokale
Die Krise, welche die Läden getroffen hat, führte dazu, dass vier von zehn Ladenlokalen leer stehen, da die Ladenbesitzer ihre Auslagen nicht decken können. Das Domino der leeren Ladenlokale führte auch zum Rückgang der Mietpreise. 

In den Geschäftsstrassen Athens liegt der Rückgang bei mehr als 40%. Unter ihnen auch – ein Symbol für die Ladenbesitzer – die Geschäftsstrasse Ermou. Der Mieter eines Ladenlokals bezahlte im Jahre 2008 220 Euro pro m2, wobei heute der Mietpreis auf 130 Euro gesunken ist. In den Einkaufszentren sind die Mieten auf 40 Euro pro m2 gesunken. 

Das Entwicklungsministerium besteht auf dreijährigen Geschäftsmieten
Den letzten Versuch unternimmt das Entwicklungsministerium, so dass es Troika über einen rudimentären Schutzrahmen für die Vermieter überzeugen kann. 

Das Ministerium besteht im letzten Vertragsvorschlag auf einer zwingenden dreijährigen Mietdauer für Geschäftsräume. Die Kreditgeber bestanden auf die Befreiung der festen Mietdauer, indem sie den Vorschlag beim Treffen mit den Führern des Entwicklungsministeriums ablehnten. 

Das Ministerium strebt an, dass für die neuen Mietverträge für Geschäftsräume die dreijährige Mietdauer gilt und für die bereits bestehenden Mietverträge schlägt es vor, die Regelung der 12jährigen Dauer* beizubehalten. 

Quelle: ethnos


Anmerkung: In Griechenland gilt von Gesetzes wegen für Mietverträge von privat genutzten Räumlichkeiten (Wohnungen, Häuser etc.) eine feste Mietdauer von 3 Jahren und für Geschäftsräume von 12 Jahren. Der Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten kann vor dem Ablauf der 12 Jahre mit neuer Vereinbarung aufgelöst werden, schriftlich mit bestimmtem Datum belegt. 

Unter gewissen Voraussetzungen schuldet der Vermieter dem Mieter nach Ablauf der 12 Jahre und Übergabe des Mietobjekts als Goodwill-Ersatz des gewerblichen Wertes den Betrag mindestens in der gleichen Höhe wie die in den letzten 24 Monaten vom Mieter hinterlegten Mietzinse. 

Dieser Goodwill-Ersatz ist nicht geschuldet, wenn der Mieter vom Mietvertrag austritt, für die Miete von nicht gewerblich genutzten Räumlichkeiten sowie für Rechtsanwaltskanzleien, Büros von Buchhaltern, Arztpraxen usw. sowie wenn nach Ablauf der festen Mietdauer der Vermieter nicht innerhalb von 9 Monaten das Mietobjekt übernimmt, sodann sich die Mietdauer von Gesetzes wegen für weitere 4 Jahre verlängert. Nach dem Verfall und dem Ablauf der weiteren 4 Jahre ist der Goodwill-Ersatz  nicht mehr geschuldet. 
Entsprechende gesetzliche Bestimmungen über Mietverträge von Geschäftsräumlichkeiten finden sich in PD 34/1995 und den entsprechenden Änderungen gemäss N. 2741/1999. 

Es wird weiter angemerkt, dass auch für Mietverträge für private genutzte Räumlichkeiten bezüglich Mietdauer, Kündigung oder vorzeitigem Austritt des Mieters ganz spezielle Regelungen gelten, die man in der Schweiz nicht in diesem Sinne vorfindet.  
 

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