Bestimmungen des neuen Steuerverfahrensgesetzes sind verfassungswidrig



Acht Bestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes (K.F.D.) stehen im Konflikt mit der Verfassung. Dies erkannte der Wissenschaftliche Dienst des Parlaments wiederum auch im Steuerverfahrensgesetz, das im Notverfahren diskutiert wird, während zu Beginn der Debatte in der Vollversammlung, SYRIZA Einspruch auf Verfassungswidrigkeit erhoben hatte, die jedoch von der Neuen Demokratie und PASOK abgewiesen wurde. Die Einsprache wurde neben SYRIZA von den Unabhängigen Griechen und KKE unterstützt. 

Bemerkungen des Wissenschaftlichen Dienstes betreffen:


-          Art. 5, N. 4174/2013 K.F.D., der die Art der Mitteilung an den Steuerpflichtigen durch die Steuerbehörden und deren Rechtsgültigkeit bestimmt.
§ 5 besagt, dass Mitteilungen nach Ablauf von 15 oder 30 Tagen (je nachdem, ob eine Postadresse in Griechenland besteht oder nicht) seit dem Tag der Absendung als rechtskräftig angenommen werden, welche mit eingeschriebenem Brief durch die Steuerbehörden an den Steuerpflichtigen versandt wurden.

Der Wissenschaftliche Dienst betont, dass es ein grundlegendes verfassungsmässiges Recht des Bürgers auf Rechtsschutz durch die Gerichte im Rahmen des fairen Verfahrens ist. „Das vorgeschlagene Indiz der rechtskräftigen Mitteilung führt zu Konsequenzen mit einer Intensität – im Wesentlichen des gesetzlichen Ausschlusses des Verfahrensschutzes -, die nicht im Einklang mit oben genannten Grundsätzen stehen“ (effektiver Verfahrensschutz, Verhältnismässigkeit, faires Verfahren, etc.). Ebenfalls betont der Dienst, dass ein „Konflikt“ bezüglich Verstoss der vorherigen Anhörung entsteht (Art. 20 § 2 der Verfassung) aufgrund der Bestimmung auf Vorladung des Steuerpflichtigen zur Anhörung.

-          Art. 9 N. 4174/2013 K.F.D. bestimmt, dass der Generalsekretär öffentlicher Einnahmen Rundschreiben bezüglich Auslegung und bindende Anweisungen für die Steuerverwaltung herausgeben kann. „Die vorgeschlagene Verwaltung steht dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung entgegen“, betont der Wissenschaftliche Dienst und daran erinnernd, dass die Bediensteten das Recht zum schriftlichen Einwand gegen Anweisungen haben oder diese nicht anwenden, wenn sie offensichtlich verfassungswidrig sind.

-          Art. 12 N. 4174/2013 bestimmt, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann von den Steuerbehörden ausgestellt wird, sofern der Steuerpflichtige keine fälligen Steuerschulden aufweist und in der Vergangenheit alle Steuerdeklarationen eingereicht hat und dass keineUnbedenklichkeitsbescheinigung oder Schuldenbescheinigung ausgestellt wird, im Falle, dass der Staat Schutzmassnahmen bezüglich Wirtschaftsdelikten ergriffen hat. „Es wird eine Strafe festgelegt, aus welcher weder der Zweck noch das öffentliche Interesse deutlich hervorgeht“, wird im Bericht betont.

-          Art. 15 N. 4174/2013 K.F.D., in welchem festgelegt wird, dass Personen, die unter dem Berufsgehemnis stehen (Anwälte, Buchhalter usw.) nach Einverständnis durch den Staatsanwaltschaft an die Steuerbehörden Informationen liefern müssen. Diese Bestimmung widerspricht dem Respekt der Menschenwürde und dem verfassungsmässigem Grundsatz der Verteidigung, da sie auch die Juristen miteinbezieht.

-          Art. 19 N. 4174/2013 K.F.D bestimmt, dass sollte der Steuerpflichtige Fehler oder Unterlassungen in seiner von ihm eingereichten Steuererklärung feststellen, er verpflichtet ist, eine korrigierte Deklaration einzureichen. Diese Regelung muss neu verfasst werden, betont der Dienst, da sie nicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemässen Verwaltung steht.


-          Art. 27 N. 4174/2013 K.F.D. werden alternative Methoden zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage festgelegt. Die Verwendung unterschiedlicher Berechnungsgrundlagen zwischen Personen, die unter dasselbe Steuersystem fallen, ist gerechtfertigt, sofern sie Steuerverletzungen begangen haben, die eine ungünstigere steuerliche Behandlung rechtfertigen.

-          Art. 33 N. 4174/2013 K.F.D. bestimmt, dass der Generalsekretär öffentlicher Einnahmen die Art der Beurteilung der Bemessungsgrundlage festlegen kann. „Möglicherweise steht dies im Widerspruch zu Art. 76 § 4 der Verfassung, da mit dieser Entscheidung indirekt das Steuerobjekt festgelegt wird“ betont der Dienst.

-          Art. 48 N. 4174/2013 K.F.D. über den Ausschluss der Verrechnung. „Möglicherweise steht dies nicht im Einklang mit Art. 4, 5 und 17 der Verfassung“, wird im Bericht erkannt.


Quelle: judex.gr

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