Die neue geseztliche Regelung zur „Abwehr“ von Steuerbussen



Artikel von Efi Tsapaliou

Wieder einmal lässt uns Troika ihre Präsenz spühren, nun zu Lasten tausender unserer Mitbürger mit Schulden gegenüber dem Staat, die eine erneute Überprüfung der bestätigten Steuern, für welche sie geahndet werden, wünschen. Es handelt sich um eine neue Regelung, die von einer Steuerbehörde ausgestellten Verwaltungsaktes ab dem 1.8.2013 und danach betrifft und in der Praxis das Recht zur Abwehr von einer grossen Anzahl der Bürger entzieht. 

Die bisherige Regelung
Im Jahre 2010 – wieder nach Anweisung von Troika – bestand die Forderung, Massnahmen zur Institutionalisierung eines Verfahrens einzuleiten, welche der Anrufung des Gerichts vorausgeht. Und dies deshalb, weil die gerichtliche Streitschlichtung in der griechischen Rechtsordnung oft ein so zeitraubendes Verfahren ist, dass bis zum Zeitpunkt der Verhandlung des Falles, dieser verjährt ist. 

So wurde mit Artikel 36 N. 3943/2011 der „Ausschuss für Verwaltungsbeilegung von Steuerstreitigkeiten“ (E.D.E.F.D.) im Finanzministerium eingeführt. Im Ausschuss wurden zwingend alle Steuerfälle mit Hauptsteuerforderungen von mehr als 300‘000 Euro untersucht, wobei der Steuerpflichtige optional mit Hauptsteuerforderungen von über 50‘000 Euro das Gericht anrufen konnte. 

Ziel dieses Verfahrens war primär die schnellere Einnahme der bestätigen Steuern und Bussen, aber sekundär auch die Loslösung der Gerichte von solchen Fällen. Im Gegenteil jedoch war das Ergebnis, dass sich tausende von Fällen nach der Abstimmung des Gesetzes anhäuften, welche der E.D.E.F.D. nicht erledigen konnte. Der Ausschuss fand sich ca. 4 mal im Monat zusammen – im besten Fall – und untersuchte nicht mehr als 10 Fälle auf einmal. Sogar für Steuerverspätungen riefen die Steuerpflichtigen den Ausschuss an, eine Tatsache, die dazu führte, dass die Steuern erst nach Jahren bestätigt wurden - somit waren diese bereits verjährt. 

Die neue Regelung
Art. 63 N. 4174/2013 sieht als Mittel zur „Abwehr“ von Steuerbussen eine quasi-gerichtliche Anrufung in Gegenwart der „Behörde Interner Neuüberprüfung“ (des Generalsekretariats öffentlicher Einnahmen) vor. 

Zu der besagten quasi-gerichtlichen Anrufung gehören die Verwaltungsakte der Steuerbehörde, die zu Lasten des Steuerpflichtigen ab dem 1.8.2013 und danach ausgestellt werden, mit Antrag zur Neuüberprüfung im Rahmen des Verwaltungsprozesses. 


Die Vorgehensweise
Der Antrag wird an die zuständige Steuerbehörde eingereicht, welche den Verwaltungsakt erlassen hat unter Angabe der Gründe, auf welche sich der Steuerpflichtige in seinem Antrag stützt. Der Antrag wird vom Steuerpflichtigen innert einer nicht verlängerbaren Frist von 30 Tagen seit dem Datum der Mitteilung des Verwaltungsaktes eingereicht. Danach wird die Steuerbehörde innert 7 Tagen die quasi-gerichtliche Anrufung des Steuerpflichtigen inkl. der entsprechenden Dokumente und zusammen mit ihrer Stellungnahme an die „Behörde Interner Neuüberprüfungen“ weiterleiten, so dass über den Fall entschieden werden kann. Innert 60 Tagen seit der Einreichung der quasi-gerichtlichen Anrufung wird die „Behörde Interner Neuüberprüfungen“ den Beschluss ausstellen, welchen sie dem Steuerpflichtigen bekannt gibt, andernfalls angenommen wird, dass der Antrag abgelehnt worden ist. 

Gleichzeitig mit der quasi-gerichtlichen Anrufung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, 50% des Streitwerts des Verwaltungsaktes zu hinterlegen. Der einzige Fall zur Nicht-Hinterlegung dieses Betrages besteht bei der Einreichung des Aussetzungsantrages, der nur dann gutgeheissen wird, sofern erachtet wird, dass dies zu einem irreparablen Schaden für den Steuerpflichtigen führen würde. 

Die eingereichte quasi-gerichtliche Anrufung, der eventuelle Aussetzungsantrag, aber auch die Dokumente und Nachweise, auf welche sich der Steuerpflichtige beruft, hat er der zuständigen Steuerbehörde in elektronischer Form (USB oder CD) einzureichen. 

Quelle: judex.gr

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