Off line bleibt die Verbindung von den Kassenautomaten zum GGPS
Der ehrgeizige Plan, die Kassenautomaten mit dem GGPS zu
verbinden, wurde aufgrund enormer Widerstände auf unbestimmte Zeit auf Eis
gelegt, vielleicht auch, weil dadurch Interessen verletzt werden.
Mittels dieses Systems - eine Massnahme, die im
Waffenarsenal jedes modernen Staates zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
vorgesehen ist -, hätte das Finanzministerium die Möglichkeit gehabt, jede
Transaktion in Echtzeit einzusehen, unmittelbar die MWST-Einnahmen zu Gunsten
des Staates zu kennen und endlich nicht nur die Steuerhinterziehung zu
bekämpfen, aber auch den „Diebstahl“ der MWST.
Das Vorhaben hat die Führung des Finanzministeriums schon
oft beschäftigt und es waren nicht Wenige, welche im Finanzstab die Führungssitze
in den letzten Jahren wechselten und der Ansicht waren, dass die Verbindung der
Kassenautomaten mit dem Finanzministerium und die Schaffung von Anreizen für
die Steuerpflichtigen, Transaktionen mit Plastikgeld zu tätigen, das Rezept
gewesen wäre, welches ein effektiver Schlag gegen die Steuerhinterziehung
gewesen wäre.
Letztes Jahr wurde sogar ein spezieller Ausschuss zum
Studium dieses Themas gegründet, aber wie „TA NEA“ heute aufdeckt, verweist dieses
technologische Projekt – das durchaus möglich ist – auf die griechischen Kalenden.
Vielleicht, weil Interessen verletzt werden…
DIE KASSENBELEGE
Anlässlich der Änderungen des Gesetzes über Steuermeldungen von Transaktionen (K.F.A.S.), welche der Finanzminister, G. Mavragni, vorantreibt, mit
dem Ziel der Vereinfachung der Verfahren und letztendlich der besseren
Kontrolle der Steuerpflichtigen, wurde gestern mitgeteilt, dass „im
Retailverkauf das heute geltende Betriebssystem (Steuer-Kassenautomaten oder
Registrierung ausgestellter Kassenbelege) beibehalten wird, so dass eine
sichere Übertragung zu einem neuen System, funktionellerem Betriebssystem, möglich
ist“.
In derselben Pressemitteilung wird betont, dass „ansonsten der
Status zur Ausstellung von Belegen grundsätzlich derselbe bleibt. Die als
notwendig erachteten Regelungen zur Übertragung werden sich aufgrund des Studiums
der internationalen Praktiken und angesichts der griechischen Erfahrung zu einem
späteren Zeitpunkt ergeben“.
Mit Ausnahme der Frage zu den Kassenbelegen, für welche das
Finanzministerium ein weiteres Mal für keine Überraschung sorgt, wollen die
übrigen vorangetriebenen Regelungen im KFAS dem unzeitgemässen Verfahren der
Buchführung und Registrierung von fast allen Büchern, Warenverkehrs oder –verkäufen
sowie auch der labyrinthischen Verfahren zur Dokumentation von Transaktionen im
Falle einer Kontrolle ein Ende setzen.
Der Fachausschuss, welcher durch Beschluss des
Finanzministers G. Mavraganis zusammengesetzt wurde, hat seine
Schlussfolgerungen beendet mit Empfehlungen zur Vereinfachung der heute geltenden
Regelungen bezüglich Nachweis der Transaktionen, Aktualisierung der Buchführung
und Modernisierung der Rechnungslegungsvorschriften.
Wie ein Mitglied des Ausschusses gegenüber „NEA“ erwähnt,
ist die grundlegende Philosophie der Änderungen diejenige, dass „die
Steuerbehörde aufhört, Verfahren über Verfahren wie eine Transaktion bei einer
Kontrolle nachzuweisen ist, verschreibt“. Anstelle des verlangten Datenkatalogs
tritt – gemäss derselben Quelle – die Logik. Um beispielsweise – wie er erklärt
- die Durchführung einer Transaktion an der Börse zu beweisen, sagt die
allgemeine Logik, braucht es bloss einen einfachen Beleg der Bank, welche die
Transaktion bestätigt. Somit ist offensichtlich, dass keine Buchführung
notwendig ist….
VEREINFACHUNGEN
In diesem Rahmen werden die entsprechenden Einzelheiten zu
den Regelungen bezüglich Warenverkehr (Frachtbriefe), aber auch viele andere
spezielle Bestimmungen über die Führung spezieller Bücher und Datenausgaben
aufgehoben. Die Kontrolle des Verkehrs ändert ihre Form und kann mittels
einfacher Aufnahme der tatsächlichen Vorfälle in Verbindung mit der Kreuzung
der von den Transaktionspartnern zwingend erforderlich aufzuzeichnenden Daten
getätigt werden.
Darüber hinaus wird die Registrierung (in physischer oder
elektronischer Form) der Bücher und Daten bezüglich Warenverkehr und Verkauf
aufgehoben, mit Ausnahme der Detailhandelsbelege für eine Übergangszeit.
Im Grosshandel werden die Regelungen bezüglich Ausstellung
von Rechnungen vereinfacht. Die Rechnungen können entweder in gedruckter oder
elektronischer Form ausgestellt werden und es liegt im absoluten Ermessen der
Transaktionspartner, die Art ihres Geschäftsverkehrs zu wählen.
Zum Schluss sei erwähnt, dass bezüglich der elektronischen
Rechnung typische Beispiele der Schutzmassnahmen die fortgeschrittene
elektronische Signatur und des elektronischen Datenaustausches oder andere
geeignete Massnahmen sind, welche die Transaktionspartner wählen.
Quelle: to vima
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