Off line bleibt die Verbindung von den Kassenautomaten zum GGPS



Der ehrgeizige Plan, die Kassenautomaten mit dem GGPS zu verbinden, wurde aufgrund enormer Widerstände auf unbestimmte Zeit auf Eis gelegt, vielleicht auch, weil dadurch Interessen verletzt werden. 


Mittels dieses Systems - eine Massnahme, die im Waffenarsenal jedes modernen Staates zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vorgesehen ist -, hätte das Finanzministerium die Möglichkeit gehabt, jede Transaktion in Echtzeit einzusehen, unmittelbar die MWST-Einnahmen zu Gunsten des Staates zu kennen und endlich nicht nur die Steuerhinterziehung zu bekämpfen, aber auch den „Diebstahl“ der MWST. 


Das Vorhaben hat die Führung des Finanzministeriums schon oft beschäftigt und es waren nicht Wenige, welche im Finanzstab die Führungssitze in den letzten Jahren wechselten und der Ansicht waren, dass die Verbindung der Kassenautomaten mit dem Finanzministerium und die Schaffung von Anreizen für die Steuerpflichtigen, Transaktionen mit Plastikgeld zu tätigen, das Rezept gewesen wäre, welches ein effektiver Schlag gegen die Steuerhinterziehung gewesen wäre. 


Letztes Jahr wurde sogar ein spezieller Ausschuss zum Studium dieses Themas gegründet, aber wie „TA NEA“ heute aufdeckt, verweist dieses technologische Projekt – das durchaus möglich ist – auf die griechischen Kalenden. Vielleicht, weil Interessen verletzt werden… 


DIE KASSENBELEGE

Anlässlich der Änderungen des Gesetzes über Steuermeldungen von Transaktionen (K.F.A.S.), welche der Finanzminister, G. Mavragni, vorantreibt, mit dem Ziel der Vereinfachung der Verfahren und letztendlich der besseren Kontrolle der Steuerpflichtigen, wurde gestern mitgeteilt, dass „im Retailverkauf das heute geltende Betriebssystem (Steuer-Kassenautomaten oder Registrierung ausgestellter Kassenbelege) beibehalten wird, so dass eine sichere Übertragung zu einem neuen System, funktionellerem Betriebssystem, möglich ist“. 


In derselben Pressemitteilung wird betont, dass „ansonsten der Status zur Ausstellung von Belegen grundsätzlich derselbe bleibt. Die als notwendig erachteten Regelungen zur Übertragung werden sich aufgrund des Studiums der internationalen Praktiken und angesichts der griechischen Erfahrung zu einem späteren Zeitpunkt ergeben“. 


Mit Ausnahme der Frage zu den Kassenbelegen, für welche das Finanzministerium ein weiteres Mal für keine Überraschung sorgt, wollen die übrigen vorangetriebenen Regelungen im KFAS dem unzeitgemässen Verfahren der Buchführung und Registrierung von fast allen Büchern, Warenverkehrs oder –verkäufen sowie auch der labyrinthischen Verfahren zur Dokumentation von Transaktionen im Falle einer Kontrolle ein Ende setzen.

Der Fachausschuss, welcher durch Beschluss des Finanzministers G. Mavraganis zusammengesetzt wurde, hat seine Schlussfolgerungen beendet mit Empfehlungen zur Vereinfachung der heute geltenden Regelungen bezüglich Nachweis der Transaktionen, Aktualisierung der Buchführung und Modernisierung der Rechnungslegungsvorschriften.


Wie ein Mitglied des Ausschusses gegenüber „NEA“ erwähnt, ist die grundlegende Philosophie der Änderungen diejenige, dass „die Steuerbehörde aufhört, Verfahren über Verfahren wie eine Transaktion bei einer Kontrolle nachzuweisen ist, verschreibt“. Anstelle des verlangten Datenkatalogs tritt – gemäss derselben Quelle – die Logik. Um beispielsweise – wie er erklärt - die Durchführung einer Transaktion an der Börse zu beweisen, sagt die allgemeine Logik, braucht es bloss einen einfachen Beleg der Bank, welche die Transaktion bestätigt. Somit ist offensichtlich, dass keine Buchführung notwendig ist…. 


VEREINFACHUNGEN

In diesem Rahmen werden die entsprechenden Einzelheiten zu den Regelungen bezüglich Warenverkehr (Frachtbriefe), aber auch viele andere spezielle Bestimmungen über die Führung spezieller Bücher und Datenausgaben aufgehoben. Die Kontrolle des Verkehrs ändert ihre Form und kann mittels einfacher Aufnahme der tatsächlichen Vorfälle in Verbindung mit der Kreuzung der von den Transaktionspartnern zwingend erforderlich aufzuzeichnenden Daten getätigt werden. 


Darüber hinaus wird die Registrierung (in physischer oder elektronischer Form) der Bücher und Daten bezüglich Warenverkehr und Verkauf aufgehoben, mit Ausnahme der Detailhandelsbelege für eine Übergangszeit. 


Im Grosshandel werden die Regelungen bezüglich Ausstellung von Rechnungen vereinfacht. Die Rechnungen können entweder in gedruckter oder elektronischer Form ausgestellt werden und es liegt im absoluten Ermessen der Transaktionspartner, die Art ihres Geschäftsverkehrs zu wählen. 


Zum Schluss sei erwähnt, dass bezüglich der elektronischen Rechnung typische Beispiele der Schutzmassnahmen die fortgeschrittene elektronische Signatur und des elektronischen Datenaustausches oder andere geeignete Massnahmen sind, welche die Transaktionspartner wählen. 


Quelle: to vima

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