Ministerialerlass zur Luxussteuer – Anwendung der Bestimmungen



Am 14.11.2013 wurde der Ministerialerlass POL. 1245/13.11.2013 zur Luxussteuer veröffentlicht, der die Einzelheiten des Anwendungsverfahrens der Bestimmungen (Art. 44 N. 4111/2013 (FEK 18A‘) ) bezüglich Luxussteuer festlegt, abgeändert mit den geltenden Bestimmungen § 6 Art. 74 N. 4172/2013 (FEK 18 A‘).


Beschluss:


1.    Die nach Art. 44 N. 4111/2013 vorgesehene Luxussteuer wird auf den Betrag der jährlichen objektiven Auslagen - nach der Anpassung der vorgesehenen Reduktionen und Ausnahmen nach N. 2238/1994 - auferlegt und in Analogie der Monate, in welchen die Personenfahrzeuge privater Nutzung, Luftfahrzeuge, Helikopter und Swimmingpools im Eigentum oder Besitz der Steuerpflichtigen standen, unter Kenntnisnahme des Stillstandes des Fahrzeuges (z.B. wenn die Kontrollschilder abgegeben wurden und folglich das Fahrzeug nicht benutzt wurde) und das Alter, wie in den Bestimmungen des Art. 16 N. 2238/1994 K.F.E. vorgesehen.
 
Für Fahrzeuge von genau 1‘929 ccm und bis genau 2‘500 ccm wird der Satz von 5% auf den jährlichen objektiven Auslagen zur Berechnung der Steuer angewandt, wobei für Fahrzeuge mit über 2‘500 ccm die Steuer mit dem Satz von 10% berechnet wird.
         
Für bei ODDY (Organisation Verwaltung öffentlicher Gegenstände A.E.) erstandene Gebrauchtfahrzeuge privater Nutzung, gilt als erste Inverkehrsetzung in Griechenland das Datum im von ODDY ausgestellten Fahrzeugausweis.

Im Falle von natürlichen Personen, für welche die Steuer auf ein Fahrzeug oder Fahrzeuge von genau 1‘929 ccm und mehr und einem Alter unter 10 Jahren auferlegt wird, welche Fahrzeuge einer Unternehmung gehören (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft oder GmbH, AG, Gesellschaften nach Zivilrecht, sowie auch Gemeinschaften und Konsortien, die ein gewerbliches Unternehmen führen oder eine berufliche Tätigkeit ausüben) wird die Luxussteuer auf die Beträge der objektiven Auslagen gemäss § 1 Art. 16 N. 2238/1994 auferlegt.

2.       Die Luxussteuer ist nicht als Aufwand zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens abzugsfähig.

3.       Im Falle des Ablebens des Steuerpflichtigen, wird die für den Zeitraum vor dem Ableben berechnete Luxussteuer den Erben analog ihres Erbanteils belastet.

4.       Ab dem Finanzjahr 2014 und ff. wird die Steuer zusammen mit der Einkommenssteuer natürlicher Personen auf demselben Steuerbescheid bestätigt.

5.       Speziell für das Finanzjahr 2013 (Steuerjahr 2012) wird die Luxussteuer mit separatem Steuerbescheid, als demjenigen der Berechnung der Einkommenssteuer bestätigt, auf Basis der Steuererklärung betr. Finanzjahr 2013 (Steuerjahr 2012) und nach der Kontrolle der vorhandenen Daten beim Generalsekretariat öffentlicher Einnahmen. Für diejenigen Fahrzeuge, die die Voraussetzungen zur Auferlegung der Luxussteuer erfüllen und von den Steuerpflichtigen nicht in der Steuererklärung des Finanzjahres 2013 integriert wurden, werden an die DOY auf elektronischem Weg die Daten vom „Amt für elektronische Behördendienste“ zur weiteren Kontrolle und Auferlegung der Steuer versandt. Das „Amt für elektronische Behördendienste“ des Finanzministeriums druckt und übermittelt per Post eine Mitteilung an die Steuerpflichtigen, in welcher die Art der zu zahlenden Steuer ausgewiesen wird, die Zahlungsfrist sowie der gesamt geschuldete und zu bezahlende Steuerbetrag.

Die Luxussteuer für das Finanzjahr 2013 ist mit einer Einmalzahlung bis zum letzten Arbeitstag (der öffentlichen Behörden) des zweiten auf die Steuerbestätigung folgenden Monats zu entrichten. Im Falle der rechtzeitigen Einreichung der Einkommenssteuererklärung und Bezahlung der geschuldeten Luxussteuer wird ein Rabatt von 1,5% gewährt.

Gleichzeitig steht den Steuerpflichtigen der Steuerbescheid mit der oben erwähnten darin integrierten Mitteilung auf der Internetseite www.gsis.gr zur Verfügung.

6.       Das „Amt für elektronische Behördendienste“ informiert die DOY auf elektronischem Weg über die Steuerbescheide und erstellt Finanzkataloge pro DOY, die auf elektronischem Weg an die DOY, welche für den Steuerbescheid der jährlichen Einkommenssteuererklärung der natürlichen Personen während des Finanzjahres 2013 zuständig war, versandt werden.

7.       Wenn die geschuldete Luxussteuer für das Finanzjahr 2013 die 27 Euro (Steuerbetrag des Steuerpflichtigen wird kumuliert mit dem Steuerbetrag der Ehefrau) nicht übersteigt, wird nicht der gesamt geschuldete Betrag bestätigt.

8.       Im Falle, dass Unvollständigkeiten – falsche Angaben zur Ausstellung des Steuerbescheids – festgestellt werden, haben die Steuerpflichtigen an die zuständige DOY einen Antrag zu stellen – Änderungsantrag mit den entsprechenden ihnen zur Verfügung stehenden Nachweisen – und die DOY erstellt hernach einen neuen Steuerbescheid.

9.       Die Art und der Inhalt des Steuerbescheids bezüglich der auferlegten Luxussteuer für das Finanzjahr 2013 entspricht beigelegtem Beispiel.

10.   Die Einsicht und das Ausdrucken des Steuerbescheids der Luxussteuer für das Finanzjahr 2013 wird auf der Internetseite www.gsis.gr unter „Steuerzahlungs-/ Steuerrückerstattungs-Mitteilungen“ („Ειδοποιήσεις Πληρωμής ή Επιστροφής Φόρου“) realisiert.

Dieser Beschluss wird in der Regierungszeitung veröffentlicht.

Athen, 13. November 2013





Anmerkung: In unserem Artikel „STEUERN – Alle Änderungen und Korrekturen in den einzelnenSteuerthemen“ wurde auch auf den neuen Zusatz bezüglich der Luxussteuer eingegangen, welche die nicht Auferlegung der Luxussteuer auf innergemeinschaftliche Fahrzeuge betrifft, die in anderen EU-Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten der geltenden Bestimmungen zugelassen und in Griechenland eingeführt worden sind. Dieser Zusatz zur bestehenden Bestimmung § 2 Art. 17 N. 3833/2010 ist bis zum Erscheinen dieses Artikels noch nicht vom Parlament abgestimmt worden. Somit gilt bis zum Datum der Abstimmung und – vorausgesetzt der Gutheissung – zum Inkrafttreten des neuen Zusatzes die geltenden Bestimmungen und die Luxussteuer ist grundsätzlich auch für diese Fahrzeuge geschuldet. 

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