Luxussteuern, Neuzulassungsgebühren - Gesetzesentwurf vom Parlament gutgeheissen
Am 12. November 2013 berichteten wir über den neuen Gesetzesentwurf zu den verschiedenen Änderungen, Zusätze und Aufhebungen
bezüglich Luxussteuern, Gewerbeabgaben, Neuzulassungsgebühren usw. .
In der Zwischenzeit wurde der Gesetzesentwurf unter dem
Titel „Ratifizierung des Verfahrens rechtlichen Inhalts „Regelungen zur
Behandlung von äusserst dringendem und unvorhergesehenem Bedarf der „Griechischen
Verteidigungssysteme AG“ „ vom griechischen Parlament gutgeheissen und tritt
mit der Veröffentlichung in der Regierungszeitung in Kraft.
Diesbezüglich wollen wir unten stehend auf die zwei Themen
der Neuzulassungsgebühren und Luxussteuer eingehen und den Wortlaut der entsprechenden
abgestimmten Artikel wiedergeben:
Zu Artikel 5 des
neuen Gesetzes - Neuzulassungsgebühr
Änderungen der Bestimmungen bezüglich Erhebung der
Neuzulassungsgebühr von Personenfahrzeugen
1. § 1 Art. 126 N. 2960/2001 wird wie folgt ersetzt:
„Der Steuerwert zur Erhebung der Neuzulassungsgebühr von
Personenfahrzeugen wird gebildet aus der Summe nachfolgender Daten:
a)
Bruttopreis des Herstellers, Fahrzeugtyp,
Änderungen am Fahrzeug und Variante, wie auf der dem Zollamt vom offiziellen
Autohändler übergebenen Liste hervorgeht, inkl. des Wertes spezieller
Ausrüstungen (sog. EXTRAS).
2. Die Bestimmung des vorliegenden Artikels tritt einen Monat nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in Kraft.“
Wesentliche Änderungen sind:
-
Wertminderung
wird neu vom Finanzminister alle sechs Monate festgelegt, wogegen in der alten
Bestimmung eine im Gesetz festgelegt Skala bestand.
Auch für Gebrauchtfahrzeuge wird ähnlich
wie oben der Verkaufspreis berücksichtigt, Fahrzeugtyp, Änderungen und
Varianten des Neufahrzeuges mit gleicher Ausrüstung während des Jahres der
Inverkehrsetzung im internationalen Markt, nachdem dieser Preis um den Wertvminderungssatz,
der aufgrund des Alters und der Karrosseriekategorie festgelegt wird,
verringert wird.
Mit Beschluss des Finanzministers werden
oben genannte Prozentsätze pro Halbjahr und Alter des Fahrzeuges und pro Karrosseriekategorie
festgelegt. Die entsprechenden Daten zur Festlegung des Prozentsatzes, sowie
auch die Art zur Bestimmung der Prozentsätze für die dazwischen liegenden
Monate werden mit Beschluss nach § 4 dieses Artikels festgelegt.
Einschub:
§ 4 dieses Artikels besagt, dass mit Beschluss des Finanzministers die
notwendigen oder angemessenen zur Bestimmung des Steuerwertes oder Hubraum des
Fahrzeuges Belege sowie das notwendige Verfahren und jedes andere Detail zur
Umsetzung dieser Bestimmung festgelegt wird.
Der Steuerwert, der sich nach oben genannter
Wertminderung ergibt, wird weiter prozentual mit dem Faktor 0,30 für jede 500 vom
jährlichen Durchschnitt gefahrene Kilometer gesenkt. Die Wertminderung
basierend auf den gefahrenen Kilometern darf 30% der gemäss oben festgelegter Wertminderung
nicht übersteigen.
Die gesamte Wertminderung, inkl.
Wertminderung aufgrund über dem Durchschnitt gefahrener Kilometer kann nicht
mehr als 95% betragen.
b)
Die Ausgaben für Versicherung und Transport des
Fahrzeuges in das Land.
2. Die Bestimmung des vorliegenden Artikels tritt einen Monat nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in Kraft.“
- Der Bruttopreis durfte nicht kleiner als der tatsächliche bezahlte Kaufpreis sein. Dieser Absatz wurde gänzlich gestrichen.
- Inkrafttreten: Das Datum des Inkrafttretens wird wie in Pkt. 2 erwähnt nicht zum selben Datum mit der Veröffentlichung des neuen Gesetzes einhergehen, sondern erst einen Monat später!
Beachte: Bei der Einfuhr von Fahrzeugen als Übersiedlungsgut bestehen andere Bestimmungen bezüglich Verzollung/Neuzulassung usw. und somit der entsprechenden Gebühren. Diese fallen in den meisten Fällen grundsätzlich (unter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen) nicht an.
Zu Artikel 6 -
Luxussteuer
Änderung der Bestimmungen N. 3833/2010
1.
§ 2 Artikel 17 N. 3833/2010 wird ein 3. Absatz
hinzugefügt:
„Die Luxussteuer wird nicht auf innergemeinschaftliche
Fahrzeuge erhoben, welche in einem anderen Staat der Europäischen Union
zugelassen worden sind vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen des vorliegenden
Artikels.“
Dies bedeutet nun,
dass wenn z.B. ein Fahrzeug nach dem 4. März 2010 (das Datum des Inkrafttretens
dieser Bestimmungen Art. 17 N. 3833/2010) in einem anderen EU-Staat zugelassen
worden ist, dieses nicht unter diese neue Bestimmung fällt. In diesen Fällen
gilt § 1 resp. für Gebrauchtwagen § 2 weiterhin.
Weiter spricht der
neue Absatz 3 dieser Bestimmung von innergemeinschaftlichen Fahrzeugen und von
der Zulassung in einem anderem EU-Staat. Dies könnte u.E. so definiert werden,
dass es sich einerseits um Fahrzeuge handeln muss, die innergemeinschaftlich hergestellt
worden sind und die Zulassung (wobei hier nicht explizit 1. Inverkehrsetzung erwähnt wird) in einem –
jedoch ebenfalls - anderen EU-Staat erfolgt ist. Das würde bedeuten, dass z.B.
in Japan hergestellte Fahrzeuge, jedoch vor der Einfuhr in Griecheland zugelassen
in einem EU-Staat nicht unter diese Regelung fallen würden. Hier bleibt abzuwarten,
ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Richtlinie mit einer klaren Definition und
folglich der richtigen Anwendung dieses Absatzes erlassen werden wird.
2. Der Fall a‘ § 3 des Artikels 17 N. 3833/2010 wird ersetzt:
„Personenfahrzeuge, welche zur öffentlichen Nutzung
eingeführt werden, Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, Fahrzeuge zur
Überführung von Gefangenen, elektronische Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen der Tarifklasse 87.03 des ersten und zweiten
Unterfalles nach e‘ § 1 Art. 123 N. 2960/2001“.
Auf oben genannte Fahrzeuge wird keine Luxussteuer erhoben.
Hier finden Sie das abgestimmte Gesetz mit allen
Bestimmungen als PDF-Datei
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