Einlagesicherung – Wie sicher sind Kundenvermögen / Teil I Bankeinlagen



Nach den vielen Meldungen aus Zypern über die „Zwangsabgabe“ auf den Bankeinlagen und der derzeitigen Situation in Griechenland ist die Bevölkerung stark verunsichert, wie sicher ihre Bankeinlagen sind. 


Der Einlegerschutz bezieht sich grundsätzlich auf die Sicherung von gesetzlich festgelegten Bankeinlagen/ Finanzanlagen im Falle, sollte eine Bank nicht mehr in der Lage sein, ihren Verpflichtungen nachzukommen (z.B. Konkurs, Zusammenbruch des Finanzsystems). 


Mit diesem Artikel wollen wir etwas zum Einlegerschutz in Griechenland eingehen mit Antworten auf häufige Fragen bezüglich Bankeinlagen und Finanzanlagen. 


In Teil I befassen wir uns mit den Bankeinlagen, wie z.B. Höhe der Entschädigungsleistung, Gemeinschaftskonten, Verrechnung von Entschädigungsleistungen mit Darlehen und Krediten, Zeitdauer bis zur Entschädigungsleistung, Bargeld in Banksafes, Anlagekunden usw.


In Teil II gehen wir auf die Finanzanlagen bei einer Bank und deren Sicherstellung ein, wie z.B. gesicherte Arten von Finanzanlagen, Höhe der Entschädigung, Auszahlung der Entschädigung, usw. 


Teil I - Bankeinlagen


1. Definition Bankeinlagen? 


Als Bankeinlagen im Sinne des Gesetzes sind zu verstehen, die Guthaben einbezahlter Gelder auf Bankkonten, Guthaben vorübergehender Natur, die sich im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte ergeben und welche die Bank aufgrund der gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückerstatten muss, sowie Verpflichtungen aufgrund ausgestellter Zertifikate (Art. 9, § 1, N. 3746/2009 – FEK 27 A‘ 16-2-2009). 


2.       Wo liegt die Obergrenze des Einlageschutzes?

Die Einlagen sind insgesamt bis zur Höhe von 100‘000€ pro Einleger für Konten bei derselben Bank geschützt (Art. 9, § 2(a), N. 3746/2009). Dieses Limit gilt unabhängig der Anzahl Konten, Währung oder bei welcher ausländischen Geschäftsstelle derselben Bank das Konto eröffnet wurde (Art. 9, § 2(b), N. 3746/2009). Bemerkung: Nach EU-Richtlinie 2009/14 hat diese Obergrenze nach dem 31. Dezember 2011 für alle EU-Länder Gültigkeit. 

Die Auszahlung erfolgt, unabhängig auf welche Währung das Konto lautet, in Euro. 
 
3.        Sind auch Festgeldanlagen, Giro- und Spareinlagen durch das TEKE* geschützt? 

Die entsprechenden Kategorien sind in Punkt 1 oben erwähnt. 
 
4.       Was geschieht mit Gemeinschaftskonten (ltd. auf mehr als einen Namen)? 

Im Falle von Bankkonten, welche von zwei oder mehreren Personen gemeinsam eröffnet wurden, wird als erster Schritt der Anteil jedes Einlegers auf dem Gemeinschaftskonto als gesonderte Einlage jedes Begünstigten des Gemeinschaftskontos betrachtet und – falls vorhanden - mit seinen übrigen Einlagen zusammengezählt, diese sind bis zu 100‘000€ für jeden Begünstigten gedeckt (Art. 9, § 4.a, N. 3746/2009). Sind die entsprechenden Anteile der Begünstigten nicht ersichtlich, werden für die Entschädigung die Anteile zu gleich hohen Teilen für jeden Begünstigten aufgeteilt. 

Beispiel 1 (davon ausgehend, dass keine prozentualen Anteile vereinbart wurden): 
Kunde A und Kunde B verfügen über ein Gemeinschaftskonto über 150‘000€. Der Anteil jedes Kunden ist die Hälfte des Guthabens, d.h. das Guthaben würde halbiert. Somit verfügen beide Kunden über eine gesicherte Einlage von 75‘000€. 

Beispiel 2 (davon ausgehend, dass keine prozentualen Anteile vereinbart wurden): 
Kunde A und Kunde B verfügen über ein Gemeinschaftskonto über 150‘000€. Kunde A hat darüber hinaus ein separates Konto mit einem Guthaben von 50‘000€ und Kunde B ein Konto mit 10‘000€. In diesem Fall würde zuerst das Gemeinschaftskonto halbiert (75‘000€) und jedem Kunden noch sein anderes Guthaben dazugerechnet, d.h. Kunde A verfügt über ein Gesamtguthaben von 125‘000 und Kunde B über 85‘000€. Kunde A verfügt über eine gesicherte Einlage von 100‘000€ und Kunde B von 85‘000€. 

Der Einlegerschutz deckt nur den tatsächlich Begünstigten, sofern dieser bekannt ist oder vor dem Datum bekannt gemacht wird, an welchem die Einlagen als nicht mehr verfügbar erklärt werden (Art. 9, § 5, N. 3746/2009).

5.   Wie sieht es aus, wenn ein Einleger zwei Konten auf zwei verschiedenen Banken hat?

In einem solchen Fall gilt der Einlegerschutz pro Bank und Konto.

Beispiel: Kunde A und Kunde B haben gemeinsam ein Konto bei einer Bank I über 100‘000€. Kunde A hat daneben noch als Alleinbegünstigter ein Konto bei der Bank II über 100‘000€. Die Entschädigung durch das TEKE liegt für Kunde A bei 150‘000€ (50‘000€ Bank I, 100‘000€ Bank II) und für Kunde B bei 50‘000€ (Bank I). 
 
6.       Sind Bankonten lautend auf eine juristische Person gedeckt? 

 Die Einlagen einer juristischen Person sind bis zu 100‘000€ gedeckt.
 

7.       Was geschieht bei minderjährigen Mitbegünstigten?

Minderjährige sind volljährigen Einlegern gleichgestellt und haben die gleichen Rechte bezüglich Einlegerschutz. Dieses Recht ist jedoch von den Personen, welche die elterliche Gewalt ausüben, wahrzunehmen.
 
8.       Was geschieht mit den Kreditschulden?

Die fälligen Kreditschulden werden mit dem Saldo des Einlagekontos verrechnet und der verbleibende Betrag enspricht der Entschädigung durch das TEKE (immer jedoch bis max. 100‘000€).
 
9.       Werden die Zinsen bei der Entschädigung miteinbezogen?

Die Limite der 100‘000€ beinhaltet auch die Zinsen, welche sich bis zum Datum der nicht mehr zur Verfügung stehenden Bankeinlagen angesammelt haben. 
 
10.   Was geschieht mit dem über den 100‘000€ liegenden Betrag eines Bankguthabens?

Weitere Entschädigungen können sich aus der Liquidation des Kreditinstituts ergeben. 
 
11.   Handelt es sich bei den Pre-Paid Karten auch um Bankeinlagen?

Die Bareinzahlungen der Kunden für die Ausstellung von Karten werden nicht als Bankeinlagen gemäss Art. 4(a), N. 3148/2003 angesehen (siehe hierzu auch Antwort 1). 
 
12.   Fällt das im Banksafe aufbewahrte Bargeld auch unter den Einlegerschutz?

Bargeld im Banksafe ist nicht durch den Einlegerschutzfonds gedeckt (siehe Antwort 1). 
 
13.   Welche Kreditinstitute gehören dem SKK* des TEKE an?

Jedes Kreditinstitut, welches über die Bewilligung zur Eröffnung und den Betrieb eines Kreditinstitutes in Griechenland verfügt, gehört dem SKK (Art. 3, § 1 N. 3746/2009) an, ausser das Institut für Einlagen und Darlehen (Tameio Parakatathikon kai Daneion). Deshalb deckt das TEKE auch Bankeinlagen auf Zweigniederlassungen griechischer Banken im EU-Raum oder Drittstaaten. Eine vollständige Liste der entsprechenden Kreditinstitute ist auf der Website des TEKE zu finden.
 
14.   Deckt das TEKE auch Einlagen auf Banken, welche im europäischen Raum ihren Hauptsitz haben, wie z.B. Zypern, Vereinigtes Königreich usw.?

Andere Banken (mit Sitz im EU-Raum) gehören nicht dem TEKE von Griechenland an. Diese gehören dem entsprechenden Einlegerschutzfonds ihres Landes an. 
 
15.   Innerhalb welchem Zeitraum erhalten die Einleger die Entschädigung nachdem das Kreditinstitut die Nichtverfügbarkeit der Einlagen erklärt?

Das TEKE überweist innerhalb 20 Tagen ab dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeits-Erklärung die entsprechenden Entschädigungen für nicht mehr verfügbare Bankkonten. In dringenden Fällen kann sich diese Frist bis 10 Arbeitstage verlängern (Art. 16, § 1(a) und 2(a) N. 3746/2009).

*TEKE: "Tameio Eggiisis Katatheseon kai Ependiseon" (Einlegerschutzfonds)
*SKK: "Skelos Kalipsis Katatheseon"

siehe auch: "Einlegerschutz - Wie sicher sind Kundenvermögen / Teil II Finanzanlagen"  /  "Deal Nationalbank - Eurobank vorerst auf Eis gelegt"  "Neue EU-Richtlinie in Vorbereitung im Falle eines Bankenzusammenbruchs" 

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