STEUERN - Zahlungserleichterungen, Strafverfolgung und Pfändungen


Die Informationen aus dem Finanzministerium bezüglich neuer Regelungen für Steuerschuldner häufen sich in den letzten Tagen wieder. Einerseits sollen Zahlungserleichterungen von bis 48 Raten für „kleine“ Steuerschulden geschaffen werden, andererseits bestätigt der griechische Justizrat die Zulässigkeit der strafrechtlichen Verfolgung von Schuldnern ab 5000€ öffentlichen Schulden und in wenigen Wochen wollen die Steuerbehörden zu Pfändungen von Gehältern und Liegenschaften schreiten, dies schon ab Steuerschulden von 5€. 


48-Monats-Regelung für „kleine“ Steuerschulden
Diese Regelung soll folgende Möglichkeiten zur Begleichung der Steuerschulden bieten
  • Die monatliche Ratenregelung für „kleine“ Steuerschulden soll  auf 48 gleich hohe Raten ausgeweitet werden können für Schulden, die bis zum 31.12.2012 entstanden sind (die Definition der „kleinen“ Schulden soll sich laut Medienaussagen auf bis zu 5‘000€ beziehen).
  • Die monatlichen Raten werden als Prozentsatz der gesamten Schulden bis zum 31.12.2012 ermittelt. Im Jahre 2013 entstandene Schulden können aufgrund der 12-Monats-Standardregelung abbezahlt werden.
  • Unternehmungen und natürliche Personen mit Schulden von über 50‘000€ oder über 75‘000€ werden in die Regelung nur einbezogen, wenn ein Buchhalter bestätigt, dass es sich um wahrheitsgetreue Angaben handelt und ein Mitbürge einbezogen wird.
  • Kürzungen von Steuererhöhungen für alle Schuldner. Die Kürzungen beginnen mit 20% für alle mit der 48-Monats-Regelung und erhöht sich stufenweise bis auf 50% für diejenigen, die ihre Schulden mit einer Einmalzahlung begleichen.
  • Schuldner mit über 300‘000€ Schulden werden entweder Liegenschaften oder Bankgarantien als Sicherheiten einbringen müssen
  • Für beide Regelungen wird sich der Verzugszins auf 8 Prozentpunkte zuzüglich EZB-Zins belaufen, somit auf ca. 8,75%.
  • Von der Regelung werden alle Unternehmen, welche den Konkurs angemeldet haben und diejenigen, die wiederholt in andere Prozesse eingegliedert worden sind, ausgenommen.

Anmerkung:
  1. Die 48 Monate für die Ratenzahlungen gelten für Schulden bis zum 31.12.2012 und alle hernach enstehenden Steuerschulden müssen innerhalb 12 Monaten getilgt werden. Somit erhöht sich die Rate erneut und der Steuerpflichtige könnte wiederum in eine finanzielle Zwangssituation kommen. Was dann? Wird dann auf die untenstehenden Bestimmungen zurückgegriffen, also Pfändung oder Strafverfolgung?
  2. Wird der Buchhalter wirklich bereit sein, eine solche Bestätigung abzugeben? Und wer bürgt für jemanden, der sowieso schon Zahlungsschwierigkeiten hat?
  3. Steuerschulden, die 300‘000€ übersteigen, sollen mit Liegenschaften oder Bankgarantien gedeckt werden. Eine andere Meldung aus dem Finanzministerium (siehe unten) sagt aus, dass Pfändungen von Liegenschaften bereits schon ab 5€ vollzogen werden sollen. In wessen Ermessen würde es liegen, ob nun eine Ratenzahlungsvereinbarung mit den genannten Sicherheiten abgeschlossen oder die Pfändung gegen den Schuldner eingeleitet würde? Oder welche Voraussetzungen müssten für das eine oder andere erfüllt sein?

Arieos Pagos, Strafverfolgung von Schuldnern, die 5‘000€ und mehr schulden

Grünes Licht zur Strafverfolgung von Steuerschuldnern gibt der Areio Pago in seiner Stellungnahme. Dies auch für Steuerschulden von 5‘000 bis 10‘000€, die vor dem 31.3.2011 entstanden sind. 


Gemäss der Stellungnahme des stellvertretenden Staatsanwaltes des Areio Pago und Leiter der Abteilung für Wirtschaftskriminalität, Nikos Panteli, können diese Steuerschuldner verfolgt werden, ohne dass die verfassungsrechtlichen (Art. 7) und strafrechtlichen (Art. 1) Bestimmungen verletzt werden. 


Am 21.2.2013 bat die Generaldirektion der öffentlichen Steuerkontrollen und –einnahmen des Finanzministeriums beim Areio Pago um eine Stellungnahme , ob die Bestimmung des §9, Art. 25, N. 1882/1990, welche mit Art. 3, §1g, N. 3943/2011, ergänzt wurde,  auch die Schulden zwischen 5‘000 und 10‘000€ mit Fälligkeit vor dem 31.3.2011 miteinschliesst (Datum des Inkrafttretens des N. 3943/2011, Bekämpfung der Steuerhinterziehung, Besetzung der öffentlichen Kontrollstellen und andere Bestimungen des Finanzministeriums). 


Konkret heisst es im Gesetzestext, wer seine von den zuständigen Behörden bestätigte Schulden gegenüber dem Staat nicht innerhalb von vier Monaten seit Fälligkeit begleicht mit Gefängnis bestraft wird: 

a)      Bis zu einem Jahr bei einem Gesamtbetrag von 5‘000€ und höher
b)      Mindestens 6 Monate bei einem Gesamtbetrag von 10‘000€ und höher
c)       Mindestens 1 Jahr bei einem Gesamtbetrag von 50‘000€ und höher
d)      Mindestens 3 Jahre bei einem Gesamtbetrag von 150‘000€ und mehr


Als Begehungszeitpunkt der Straftat, gilt die Zeit seit dem Ablauf der vier Monate bis zur Vervollständigung der Zeit, die einem Drittel (1/3) der - je nach Fall - vorgesehenen Verjährungsfrist entspricht. Die Strafverfolgung erfolgt nach Gesuch des Leiters des Finanz- oder Zollamtes unter Beilegung der Schuldentabelle, inkl. aller Zinsen und Erhöhungen. Die Begehung kann straffrei ausfallen, wenn der fällige Betrag bis zur Beurteilung bezahlt wird.


Diese Bestimmung  ist mit Art. 7 der Verfassung und Art. 1 des Strafgesetzbuches und ausgehend davon mit den fundamentalen Grundsätzen des Strafrechts vereinbar,  führt der Areio Pago aufgrund eines früheren Entscheids (AP 11/1994) weiter aus. 


Folglich und in Beantwortung der Frage bilden folgende Straftatbestandsmerkmale wie vom Gesetz vorgesehen (N. 1882/1990) die Grundlage zur strafrechtlichen Verfolgung: 
  • Fällige Schulden (aus welchem Grund auch immer), entstanden vor dem 31.3.2011, also vor dem Inkrafttreten des N. 3943/2013 gegenüber dem Staat und übrigen Organisationen,
  • Gesamtbetrag von mehr als 5‘000€, und
  • Nichtbezahlung bis zum 31.7.2011 (nach Ablauf der vier Monate seit 31.3.2011)

Somit können die Schuldigen angezeigt werden, ohne dass sich die Frage der rückwirkenden Begründung der Strafbarkeit oder rückwirkende Anwendung des ungünstigeren Strafrechts in diesem Fall stellt.


Anmerkung:

Die Strafverfolgung betrifft somit bis zum 31.3.2011 entstandene und bis zum 31.7.2011 nicht bezahlte Schulden von 5‘000€ und mehr. Mit der 48-Monats-Regelung sollen „kleine“ bis zum 31.12.2012 entstandene Schulden getilgt werden können. Diese Regelung umfasst jedoch auch über diesen „kleinen“ Betrag hinaus gehende Schulden.

Kann der Steuerschuldner auf die Ratenzahlungsregelung zurückgreifen oder wird er strafrechtlich verfolgt für seine bis zum 31.7.2011 nicht getilgten Steuerschulden? Oder droht ihm die Pfändung seiner Liegenschaft und/oder seines Gehalts gemäss neuer Pfändungs-Regelung? 


Pfändungen von Liegenschaften und Gehältern ab 5€ Schulden

Zu Pfändungen der Liegenschaften und Gehältern von selbständig Erwerbenden und Angestellten schreiten die Steuerbehörden in wenigen Wochen. Dies schon ab einem Schuldenbetrag von 5€! So will es die neue Regelung: 

  • Pfändungen von Liegenschaften und Gehältern für jedwelche fällige Schulden, die über 5€ liegen. Das Finanzamt wird den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen schriftlich mit einer Notiz über die offene Schuld informieren und dieser wird die Zahlung direkt an das Finanzamt leisten müssen.
  • Sollte der fällige Betrag 10‘000€ übersteigen, wird die strafrechtliche Verfolgung gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet
  • Abschreibungen von Steuerforderungen bis zu 200€ werden vom Finanzamt dann gewährt, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass ihm die Zahlung gänzlich unmöglich ist, weil er über keinerlei Einkommen und Lebenshaltungskosten verfügt, d.h. in Extremfällen (z.B. mittellos).

Als nicht einnehmbar werden alle fälligen Steuerschulden eingestuft, für welche die Kontrolle der und die Suche nach Vermögenswerten und Einkommen des Steuerschuldners abgeschlossen wurden, ohne dabei auf liquidierbare Vermögenswerte oder wertvolle Angaben gestossen zu sein. In diesem Fall gilt die Steuerschuld als „nicht einnehmbar“ und steht für 20 Jahre still. Wird während dieser Zeit wiederum festgestellt, dass der Steuerpflichtige immer noch über keine resp. keine verwertbaren Vermögenswerte oder Einkommen verfügt, wird die Schuld nach dem Ablauf der 20 Jahre endgültig abgeschrieben



Anmerkung:

  1. Dass der Arbeitgeber mit einer Notiz zur Zahlung der offenen Steuerschuld seines Arbeitnehmers aufgefordert wird, scheint etwas eigenartig. Wird der Arbeitgeber auch bereit sein, diese Zahlung zu leisten, und droht ihm gegenteilig ebenfalls eine Busse oder sogar Strafverfolgung? Grundsätzlich müsste er somit auch offenlegen, was sein Arbeitnehmer verdient, was wiederum zur Folge hätte, dass der Staat über den versicherten Lohn Kenntnis erhält. Es ist in der Praxis allgemein bekannt, dass sehr viele Arbeitnehmer nicht sozialversichert sind oder nur für einen Teil des Gehaltes die Sozialabgaben geleistet werden. Viele Arbeitnehmer erhalten ihren Lohn zudem meist verspätet oder nur in Teilbeträgen.
  2. Auch hier wiederum erfolgt Strafverfolgung ab 10‘000€. Schliesst jedoch theoretisch die Strafverfolgung ab 5‘000€ trotzdem nicht aus gemäss Stellungnahme des Areio Pago.
  3. Das mit der Abschreibung erachten wir eher als unwahrscheinlich in der Praxis. Dies nur schon aus dem Aspekt, dass die Steuerbehörden von mutmasslichen Ausgaben ausgehen, wenn jemand noch ein „Dach über dem Kopf hat“, über ein Fahrzeug verfügt, Kinder hat usw. und aufgrund dieser mutmassligen Ausgaben ein mutmassliches Einkommen berechnet und in die Steuererklärung aufgenommen wird (auch wenn kein effektives Einkommen deklariert wurde).
  4. Also bleibt für die Abschreibung grundsätzlich nur die Mittellosigkeit, sprich jemand schläft auf der Strasse und dies auch für die nächsten 20 Jahre (nicht einnehmbare Steuerschuld).
Wie aus oben Erwähntem ersichtlich wird, stellen sich viele Fragen und wir könnten das Ganze noch weiter ausweiten, wollen den Rahmen dieses Artikels jedoch nicht sprengen.



Es bleibt also abzuwarten, wie die Regelungen detailliert aussehen werden. Sicherlich sollte das Finanzministerium durch klare Definitionen und Abgrenzungen viele dieser Fragen beantworten. Ansonsten es in der Praxis durchaus möglich wäre, dass der Bürger dem Ermessen und der Interpretation des einzelnen Leiters des jeweiligen Finanzamtes ausgesetzt sein könnte.

Quellen: Verschiedene Tageszeitungen und Fernsehmedien / Stellungnahme AP 3/13 

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

A.F.M. – Wer braucht eine Steuernummer in Griechenland

Rentner mit Wohnsitz im Ausland – Information des IKA-E.T.A.M.

Wie wurden im Antiken Griechenland Steuern erhoben? - Kurzer Exkurs