Neuer Gesetzesentwurf - Vereinfachung der Nachweispflicht



Der Prozess zur Erbringung des Nachweises des steuerlichen Wohnsitzes soll mit den neuen Bestimmungen für im Ausland wohnhafte Personen vereinfacht werden. Diese ersetzen die geltenden Bestimmungen und treten rückwirkend mit Datum des geltenden Gesetzes 3943/2011 in Kraft.


Im Konkreten handelt es sich um den neuen Art. 43 „Regelung der vorzulegenden Dokumente von Personen mit Auslandwohnsitz“ des neuen Gesetzesentwurfs „Investment-Tools, Bereitstellung von Krediten und sonstige Bestimmungen“, welches vom Parlament am 26. März 2013 angenommen wurde. Die Veröffentlichung in der Regierungszeitung steht noch aus. 


Die enormen Änderungen für im Ausland ansässige Personen haben sich v.a. durch das neue Gesetz 3943/2011 ergeben (Revision des Einkommenssteuergesetzes). 


Bevor wir auf den neuen Art. 43 eingehen, fassen wir nochmals kurz zusammen, welche Personen zum Nachweis ihres steuerlichen Wohnsitzes verpflichtet sind: 


Der steuerliche Wohnsitz einer Person ist ausschlaggebend, in welchem Staat diese Person steuerpflichtig ist. Eine Person hat ihren steuerlichen Wohnsitz grundsätzlich in dem Staat, in welchem sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Somit ist sie in diesem Staat unbeschränkt, d.h. für ihr weltweites Einkommen, steuerpflichtig. 


In Griechenland ist eine Person unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie entweder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Der Aufenthalt wird dann als gegeben angenommen, wenn sich die Person in demselben Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Griechenland aufhält, sofern sie nicht das Gegenteil beweist.


Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenhalt im Ausland haben den Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes zu erbringen und sind aufgrund dieses Nachweises in Griechenland nur noch beschränkt, d.h. nur für in Griechenland erzieltes Einkommen, steuerpflichtig. Somit liegt die Beweislast beim Steuerpflichtigen.


Beachte:

Nach den Bestimmungen N. 4110/2013 sind zur Einreichung einer Steuererklärung alle im Ausland ansässigen Personen bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen verpflichtet, auch wenn sie in  die Ausnahmeregelung fallen. Art. 61 § 1 K.F.E. (Einkommenssteuergesetz) sagt aus, dass zur Einreichung einer Steuererklärung alle Personen mit Wohnsitz im Ausland verpflichtet sind: 

  • für in Griechenland erzieltes Einkommen, oder
  • wenn sie unter Art. 16 und 17 K.F.E. fallen, unabhängig der Ausnahmeregelung nach Art. 18 K.F.E..

Aufgrund des Art. 18 werden bestimmte Personen von der Bestimmung der mutmasslichen Ausgaben nach Art des Aufwandes, welche zur Berechnung des mutmasslichen Einkommens dienen, ausgenommen. Jedoch fallen Personen, welche in Griechenland Einkommen erzielen nicht unter diese Ausnahmeregelung (Art. 18 lit. h (η) K.F.E.) und haben somit eine Steuererklärung einzureichen, auch wenn sich ihr steuerlicher Wohnsitz im Ausland befindet. 


Neue Regelungen nach Art. 43 des Gesetzesentwurfes

Art. 83 Abs. 1 N. 3842/2010: 
Das Generalsekretariat für Informationssysteme des Finanzministeriums fasst die Vermögen für alle Personen, welche im Besitze eines A.F.M. sind, zusammen. Neu: „….für alle Personen, ….im Besitze eines A.F.M.“ ersetzt durch „…..Personen mit Wohnsitz in Griechenland…..“. 

Art. 61 § 7 K.F.E. neu:   
Die natürliche Person, die angibt im Ausland zu wohnen und in Griechenland ein tatsächliches Einkommen erzielt, ist zusammen mit der Einreichung der Steuererklärung verpflichtet,
  • eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes ihres Wohnsitzstaates einzureichen, aus welcher hervorgeht, dass sie ihren steuerlichen Wohnsitz in diesem Staat hat, oder
  • eine Kopie der Einkommenssteuerabrechnung, oder
  • bei Fehlen einer Steuerabrechnung, eine Kopie der im anderen Staat eingereichten Steuererklärung.
Diese Bestätigung muss von einer Finanzbehörde oder einer anderen öffentlichen oder kommunalen oder anerkannten Stelle ausgestellt sein. 

Vor allem Personen, die als ausländische Arbeitskraft in einer Unternehmung, die unter die Bestimmung nach N. 89/1967 fällt, tätig sind, sind verpflichtet gleichzeitig mit der im Inland eingereichten Steuererklärung, folgendes beizulegen:

  • Kopie des ausländischen Passes
  • Handelsregisterauszug der unter N. 89/1967 fallenden Unternehmung
  • Bestätigung der Unternehmung über die Anstellung der Person in der Unternehmung und Datum des Anstellungsbeginns. 
Art. 61 § 8(a) K.F.E. neu: 
Der Finanzminister bestimmt mit entsprechendem Beschluss die notwendigen Einzelheiten zur Durchführung des vorgenannten Paragraphen (§ 7).

Art. 61 § 8(b) K.F.E. neu: 
Diejenigen, welche als Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt das Ausland angegeben haben und für ihr Einkommen, seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, in Griechenland beschränkt steuerpflichtig sind, sind verpflichtet, den Nachweis in der vom Finanzministerium vorgegebenen Frist einzureichen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht eingereicht, wird der Wohnsitz in Griechenland angenommen und die Person ist unbeschränkt für ihr weltweites Einkommen steuerpflichtig.
 
Das Finanzministerium bestimmt über die Art der Benachrichtigung der Steuerpflichtigen, den Prozess der Nachweispflicht, der Nachweisdokumente und jegliche anderen in diesem Zusammenhang stehenden Informationen. 



Aufgrund oben erwähnten Änderungen der geltenden Bestimmungen kann nun grundsätzlich von einer Vereinfachung des Prozesses ausgegangen werden. Denn in der Praxis hatte sich bis heute mehrfach gezeigt, dass es für viele Personen teils sogar unmöglich war, einen solchen Nachweis von den Finanzbehörden ihres Ansässigkeitsstaates zu erhalten.
Andererseits wiederum, weisten auch in Griechenland viele Finanzämter eingereichte Dokumente mit Begründungen, wie z.B. Fehlen eines offiziellen Stempels, zurück. 


Durch die geltenden Bestimmungen werden für dasselbe Einkommen (Steuerobjekt) die im Ausland ansässigen im Vergleich zu ortsansässigen Steuerpflichtigen teils stark benachteiligt. Herr Mavraganis hatte sich letztes Jahr über eine radikale Steuerreform v.a. in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz dahingehend geäussert, als dass die entsprechenden Bestimmungen, welche zu Problemen führen, nochmals zu untersuchen wären, um gleichzeitig Anreize zu schaffen für wohlhabende ausländische Personen und Rentner, ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland zu verlegen und für Unternehmungen und deren Geschäftsleiter sich in Griechenland niederzulassen. 


Dies scheint nun ein erster Schritt in diese Richtung zu sein, wobei abzuwarten und zu hoffen bleibt, wie sich einerseits der neue Prozess nach Bekanntgabe des detaillierten Ablaufs in der Praxis bewährt und andererseits, dass noch weitere Schritte zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen unternommen werden. 

Quelle: Griechisches Parlament



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