EETIDE / Eigentumsübertragung und Steuernachweise / Selbstkontrahierung



Neues Rundschreiben des Finanzministeriums

Mitteilung des Finanzministeriums vom  11.4.2013 (POL 1072/11.4.2013) zur korrekten und einheitlichen Umsetzung der Bestimmungen von Art. 19, N. 4110/2013 und Art. 36, § 1, 2 und 3, N. 4141/2013  bezüglich EETIDE (Xaratsi), FAP (Grundeigentumssteuer) und ETAK (Einheitliche Grundsteuer).


1)      Trennung der Sondersteuer EETIDE (Xaratsi) von der Rechnung der DEI (Art. 19, §1, N. 4110/2013):

Sollte der Steuerpflichtige, wann immer und aus welchem Grund auch immer , die Trennung der Sondersteuer EETIDE (Xaratsi) von der Rechnung der DEI wünschen, hat er bei der zuständigen DOY das Musterblatt 6 einzureichen. Ebenfalls ist die laufende und die fälligen Raten für das Jahr 2012 zu begleichen. Danach wird der Restbetrag der noch offenen Raten bestätigt.

Sollte es dem Steuerpflichtigen nicht möglich sein, den gesamten Betrag oder oben genannte Raten zu begleichen, so dass die Sondersteuer von der DEI-Rechnung getrennt werden kann, hat er mindestens 50.00€ zu bezahlen, so dass durch die DOY die Bestätigung für den noch offenen Restbetrag der Raten ausgestellt werden kann.

Bei einem allfälligen Wechsel des Stromlieferanten gilt die gleiche Prozedur wie oben beschrieben (∆13 ΦΜΑΠ 1117493 ΕΞ 23.8.2012).

Der Leiter des Finanzamtes kann aufgrund des Gesuchs des Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 53, § 11, N. 4021/2011) entweder die Bezahlung in mehr als der vorgesehenen Ratenanzahl oder die Reduzierung der Sondersteuer beschliessen.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige das Recht der vollständigen Befreiung von oder Reduzierung dieser Sondersteuer  (∆13 ΦΜΑΠ 1117493 ΕΞ 23.8.2012).


2)      Rückerstattung EETIDE (Art. 36, §2, N. 4141/2013)

Sollte die Neuberechnung des EETIDE für das Jahr 2011 aufgrund der korrigierten Angaben der Liegenschaft einen Saldo zu Gunsten des Steuerpflichtigen ergeben, wird dieser vom zuständigem Finanzamt an den Steuerpflichtigen zurückerstattet.


3)      Sportplätze (Art. 19, §2, Art. 4110/2013)


Natürliche Personen, die am 1. Januar 2013 Eigentümer oder Nutzniesser von Sportplätzen ausserhalb der Bauzone waren, sind verpflichtet, die Vermögenssituation der Sportplätze zu kontrollieren und eventuelle Änderungen, Zusätze oder Streichungen zu tätigen, so dass das E9 (Steuererklärung Grundeigentum) korrekt widergegeben wird.

Die juristischen Personen sind zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung E9 (Grundeigentum) verpflichtet, welche ihre Vermögenssituation per 1. Januar 2013 einschliesst.


4)      F.A.P. (Grundeigentumssteuer), (Art. 19, § 3, N. 4110/2013)


Die Frist zur Einreichung der Bestätigung des F.A.P. von natürlichen Personen wird bis zum 1.1.2014 verlängert.


5)      Verbot zur Erstellung von notariellen Verträgen zwecks Eigentumsübertragung (inkl. Nutzniessung) ohne die Einreichung entsprechender Bestätigungen des Finanzamtes (Art. 36, § 1 ff., N. 4141/2013)


Vor allem für das Jahr 2013 ist die Erstellung von notariellen Verträgen zwecks Eigentumsübertragung untersagt, wenn vom Notar nicht folgende Dokumente beigelegt werden: 

a)      Im Falle der Eigentumsübertragung durch eine natürliche Person eine durch die DOY beglaubigte Kopie des Steuerbescheids bezüglich ETAK für das Jahr 2009, aus welcher ersichtlich ist, dass die entsprechende Steuer beglichen wurde. Dieser Steuerbescheid wird nach der Einreichung eines Gesuchs durch den Steuerpflichtigen ausgestellt, oder
b)      sollte die Liegenschaft nach dem 1. Januar 2009 erworben worden sein, eine vom zuständigen Finanzamt beglaubigte eidesstattliche Erklärung des Steuerpflichtigen , aus welcher das Jahr des Erwerbs ersichtlich ist und unter Beilegung einer Vertragskopie.
c)       Handelt es sich bei der Eigentumsübertrag um eine juristische Person ist eine Bestätigung des F.A.P. für die Jahre 2011 und 2012 einzureichen.

Die Beamten sind vor allem für das Jahr 2013 verpflichtet, eine Übertragung und Eintragung ins Grundbuchregister abzulehnen, sollten die genannten Dokumente dem Kaufvertrag nicht beigelegt sein.


6)      Wiederaufleben der Selbstkontrahierung (Art. 36, §3, N. 4141/2013)


Vom 1.3.2013 bis zum 30.6.2014 lebt die Bestimmung des Art. 44, N. 3673/2009, wieder auf, mit welcher die Erstellung durch Selbstkontrahierung engültiger Kaufverträge zur Übertragung von Grundeigentum in Ausführung der Vorverträge (erstellt bis 31.12.2000) erlaubt wird (Selbstkontrahierung: Ein Vertreter schliesst mit sich selbst einen Vertrag).

Zur Umsetzung dieser Bestimmung, v.a. bezüglich der Grundeigentumssteuern, sind während der Vertragsvorbereitungen dieselben Dokumente  - wie oben erwähnt – einzureichen, d.h. handelt es sich beim Käufer um eine juristische Person hat er oben erwähntes Dokument einzureichen; handelt es sich beim Käufer um eine natürliche Person hat er eine beglaubigte Kopie des Steuerbescheids bezüglich ETAK für das Jahr 2009 einzureichen (siehe weiter oben). 

Sollten Sie in eine dieser Bestimmungen fallen, insbesondere bezüglich Eigentumsübertragung, ist es ratsam einen Spezialisten aufzusuchen, der Sie detailliert über Voraussetzungen und/oder Vorgehen aufgrund Ihrer persönlichen Situation beraten kann.


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