Fristablauf zum Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes



Wie bereits berichtet, läuft die Frist zur Einreichung des Nachweises des steuerlichen Wohnsitzes nächste Woche, 29. März 2013, ab. 


Dieser Nachweis ist von jedem im Ausland wohnhaftem Steuerpflichtigen, welcher Einkommen in Griechenland regeneriert, mittels eines Bevollmächtigten (falls die Person sich nicht persönlich in Griechenland aufhält) an die zuständigen Steuerbehörden in Griechenland einzureichen. Nach K.F.E. (Einkommenssteuergesetz) hat jede Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Bevollmächtigten (Antiklitos) in Griechenland zu benennen, welcher die Vertretung vor den Steuerbehörden übernimmt. Dieser Bevollmächtigte kann eine Person nach Wahl sein (Verwandter, Freund etc.) oder ein Buchhalter, Steuerberater etc. . 


Im Speziellen betrifft dies natürliche Personen, welche:

  • Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und somit im Ansässigkeitsstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind. Beachte: Ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in demselben Kalenderjahr in Griechenland führt zur unbeschränkten Steuerpflicht des weltweiten Einkommens;

  • Einkommen (z.B. Mieteinnahmen) in Griechenland regenerieren, und daher beschränkt steuerpflichtig sind.

Zu beachten ist, dass je nach Ansässigkeitsstaat die entsprechenden Dokumente einzureichen sind. Hat die Person ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Staat, mit welchem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, dann ist ein vorgegebenes Formular beizulegen. Die Finanzämter des Ansässigkeitsstaates sind grundsätzlich über diese Formulare informiert. 

Befindet sich der steuerliche Wohnsitz der Person in einem Land, mit welchem Griechenland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, dann sind entsprechend andere Bestätigungen an das Finanzamt zu erbringen (siehe hierzu unseren Bericht Nachweis steuerlicher Wohnsitz einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland).

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