Fristablauf zum Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes
Wie bereits berichtet, läuft die Frist zur Einreichung des
Nachweises des steuerlichen Wohnsitzes nächste Woche, 29. März 2013, ab.
Dieser Nachweis ist von jedem im Ausland wohnhaftem
Steuerpflichtigen, welcher Einkommen in Griechenland regeneriert, mittels eines
Bevollmächtigten (falls die Person sich nicht persönlich in Griechenland
aufhält) an die zuständigen Steuerbehörden in Griechenland einzureichen. Nach K.F.E.
(Einkommenssteuergesetz) hat jede Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland einen Bevollmächtigten (Antiklitos) in Griechenland zu benennen,
welcher die Vertretung vor den Steuerbehörden übernimmt. Dieser Bevollmächtigte
kann eine Person nach Wahl sein (Verwandter, Freund etc.) oder ein Buchhalter,
Steuerberater etc. .
Im Speziellen betrifft dies natürliche Personen, welche:
- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und somit im Ansässigkeitsstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind. Beachte: Ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in demselben Kalenderjahr in Griechenland führt zur unbeschränkten Steuerpflicht des weltweiten Einkommens;
- Einkommen (z.B. Mieteinnahmen) in Griechenland regenerieren, und daher beschränkt steuerpflichtig sind.
Zu beachten ist, dass je nach Ansässigkeitsstaat die
entsprechenden Dokumente einzureichen sind. Hat die Person ihren steuerlichen
Wohnsitz in einem Staat, mit welchem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat, dann ist ein vorgegebenes Formular beizulegen.
Die Finanzämter des Ansässigkeitsstaates sind grundsätzlich über diese
Formulare informiert.
Befindet sich der steuerliche Wohnsitz der Person in
einem Land, mit welchem Griechenland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen
hat, dann sind entsprechend andere Bestätigungen an das Finanzamt zu erbringen
(siehe hierzu unseren Bericht Nachweis steuerlicher Wohnsitz einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland).
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