Nachweis steuerlicher Wohnsitz einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland
Nachweis
steuerlicher Wohnsitz einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland
Grundsätzlich ist jede natürliche Person
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Griechenland unbeschränkt
steuerpflichtig und hat ihr weltweites Einkommen in Griechenland zu versteuern.
Personen, welche in Griechenland Einkommen regenerieren, sind nur für dieses beschränkt
steuerpflichtig, unabhängig ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes.
Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist der bestimmende Faktor zur
Bestimmung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen
Person. Dieser ergibt sich aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder Wohnsitzes.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Aufenthalt
in Griechenland von mehr als 183 Tagen
in demselben Kalenderjahr. In diesem Falle wird der steuerliche Wohnsitz in
Griechenland vermutet und der Steuerpflichtige ist unbeschränkt steuerpflichtig
für sein weltweites Einkommen.
Gemäss Ministerialbeschluss 1145/2012 muss
der Steuerpflichtige, falls er nur für das in Griechenland erzielte Einkommen beschränkt
steuerpflichtig ist, jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz nicht
in Griechenland begründet, zusammen mit der Einreichung der Steuererklärung für
das Jahr 2012 den Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes erbringen:
a) Wenn der Steuerpflichtige in einem Land
unbeschränkt steuerpflichtig ist, mit welchem Griechenland ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen
hat, muss der Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes mit Formular gemäss DBA
eingereicht werden. Ausgenommen sind Türkei und die USA, welche ihre eigenen
Formular haben.
b) Wenn der Steuerpflichtige in einem Land
unbeschränkt steuerpflichtig ist, mit welchem Griechenland kein DBA
abgeschlossen hat:
- Steuererklärung (sollte dies im Herkunftsland
vorgesehen sein)
oder
- Bestätigung einer amtlichen Stelle (Finanzamt,
etc.), aus welcher das weltweite Einkommen des Steuerpflichtigen hervorgeht
sowie seines Wohnsitzes und das seiner Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder
etc.), falls vorhanden. Aus der Bestätigung sollte klar die enge Beziehung zum
Wohnsitzstaat hervorgehen.
Bei Nichteinreichung oder verspäteter Einreichung des
entsprechenden Nachweises wird der gewöhnliche Aufenthalt vermutet und die
Person ist unbeschränkt für sein weltweites Einkommen in Griechenland
steuerpflichtig. Der Nachweis hat an das für Personen mit Wohnsitz im Ausland
zuständige Finanzamt (D.O.Y.) mittels eines Bevollmächtigten zu erfolgen.
Achtung: Die
Frist zur Einreichung für das Steuerjahr 2012 wurde gemäss POL 1161/16.07.2012
auf den 31.12.2012 festgelegt. Von der oben genannten Pflicht ausgenommen sind
Personen mit Einkommen aus Landwirtschaftsbetrieben, Einkommen bis € 500.00
gemäss Einkommenssteuergesetz, Art. 42, sowie Zinseinkommen aus Spareinlagen,
welche bereits separat versteuert wurden und deshalb von der Pflicht zur
Deklaration befreit sind.
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