Nachweis steuerlicher Wohnsitz einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland


Nachweis steuerlicher Wohnsitz einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland


Grundsätzlich ist jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Griechenland unbeschränkt steuerpflichtig und hat ihr weltweites Einkommen in Griechenland zu versteuern. Personen, welche in Griechenland Einkommen regenerieren, sind nur für dieses beschränkt steuerpflichtig, unabhängig ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes.


Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist der bestimmende Faktor zur Bestimmung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person. Dieser ergibt sich aufgrund seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder Wohnsitzes.


Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Aufenthalt in Griechenland von mehr als 183 Tagen in demselben Kalenderjahr. In diesem Falle wird der steuerliche Wohnsitz in Griechenland vermutet und der Steuerpflichtige ist unbeschränkt steuerpflichtig für sein weltweites Einkommen.


Gemäss Ministerialbeschluss 1145/2012 muss der Steuerpflichtige, falls er nur für das in Griechenland erzielte Einkommen beschränkt steuerpflichtig ist, jedoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz nicht in Griechenland begründet, zusammen mit der Einreichung der Steuererklärung für das Jahr 2012 den Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes erbringen:


a)    Wenn der Steuerpflichtige in einem Land unbeschränkt steuerpflichtig ist, mit welchem Griechenland ein Doppelbesteuerungsabkommen  (DBA) abgeschlossen hat, muss der Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes mit Formular gemäss DBA eingereicht werden. Ausgenommen sind Türkei und die USA, welche ihre eigenen Formular haben. 

b)   Wenn der Steuerpflichtige in einem Land unbeschränkt steuerpflichtig ist, mit welchem Griechenland kein DBA abgeschlossen hat:

-     Steuererklärung (sollte dies im Herkunftsland vorgesehen sein)

oder

-     Bestätigung einer amtlichen Stelle (Finanzamt, etc.), aus welcher das weltweite Einkommen des Steuerpflichtigen hervorgeht sowie seines Wohnsitzes und das seiner Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder etc.), falls vorhanden. Aus der Bestätigung sollte klar die enge Beziehung zum Wohnsitzstaat hervorgehen. 

Bei Nichteinreichung oder verspäteter Einreichung des entsprechenden Nachweises wird der gewöhnliche Aufenthalt vermutet und die Person ist unbeschränkt für sein weltweites Einkommen in Griechenland steuerpflichtig. Der Nachweis hat an das für Personen mit Wohnsitz im Ausland zuständige Finanzamt (D.O.Y.) mittels eines Bevollmächtigten zu erfolgen. 

Achtung: Die Frist zur Einreichung für das Steuerjahr 2012 wurde gemäss POL 1161/16.07.2012 auf den 31.12.2012 festgelegt. Von der oben genannten Pflicht ausgenommen sind Personen mit Einkommen aus Landwirtschaftsbetrieben, Einkommen bis € 500.00 gemäss Einkommenssteuergesetz, Art. 42, sowie Zinseinkommen aus Spareinlagen, welche bereits separat versteuert wurden und deshalb von der Pflicht zur Deklaration befreit sind. 

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