Verfassungswidrig - Einfrierung der Bankkonten durch SDOE
Das Bundesverwaltungsgericht befindet die Einfrierung der
Bankkonten durch die SDOE als verfassungswidrig und erkennt die Voraussetzungen
zur Einführung dieser Massnahmen als nicht klar definiert
Als verfassungswidrig und Verstoss gegen die Europäische Menschrechtskonvention,
erkennt das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzesgrundlage, die der SDOE die
Einfrierung jeglicher Arten von Bankeinlagen, Banksafes usw. erlaubt. Dieser
Beschluss sei eine „Bombe“ klingt es aus Rechts- und Bankkreisen.
Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat mit Entscheid Nr.
1032/2013 erkannt, dass die Bestimmung des Art. 30, § 5, lit. e‘ des N.3296/2004, welche die Einfrierung von Bankkonten und Vermögenswerten im Falle
eines Wirtschaftsdelikts und einer massiven Steuerhinterziehung sowie
Schwarzhandel vorsieht, gegen Art. 5 (Recht zur Teilnahme an der Wirtschaft
usw. des Landes), Art. 7 (Schutz des Eigentums) und Art. 25 (Grundsätze des Wohlfartstaates)
sowie gegen Art. 1 des Protokolls der Europäischen Menschrechtskonvention
(Schutz des Vermögens) verstösst.
Aufgrund der Verfassungswidrigkeit wurde die Angelegenheit
zur endgültigen Entscheidung an die Vollversammlung des Bundesverwaltungsgerichts
weitergeleitet.
Diese heben hervor, dass die fragliche Bestimmung des N.3296/2004, welche die Einfrierung der Bankkonten und jedwelcher Vermögenswerte
vorsieht, ernsthafte verfassungsrechtliche Verstösse geschützten Eigentums
beinhaltet. Dies, da während der Zeit der Einfrierung des Vermögens, der zu
prüfende Steuerpflichtige an der Verwendung und Verfügung seiner Vermögenswerte
gehindert wird, und zwar sowohl an der Verwendung der liquiden Mittel als auch in
einer Bank aufbewahrten beweglichen Vermögenswerte.
Diese Massnahme, führen die Richter des
Bundesverwaltungsgerichts weiter an, beinhaltet eine ernste Einschränkung der
Vermögensrechte und der wirtschaftlichen und beruflichen Freiheit des Steuerpflichtigen,
d.h. den Schutz der Güter, welche durch die Verfassung Art. 17 und 5 geschützt
sind.
Es kann zwar sein, wird im Gerichtsbeschluss betont, dass
diese Massnahme im Dienste des öffentlichen Interesses steht, und zwar um die Erhaltung
der Vermögenswerte des Geprüften zu gewährleisten. Damit sollen einerseits die
Ansprüche des Staates befriedigt werden können, wenn seitens der exekutiven
Amststelle ein mutmasslicher Verstoss festgestellt wird und andererseits soll
die Erhaltung der Daten gewährleistet werden. Letztere könnten Gegenstand der
Untersuchung einer möglichen Straftatbegehung darstellen.
Jedoch reicht dieser Zweck der Massnahme allein - aus
verfassungsrechtlicher Sicht - nicht aus, die fragliche Gesetzesbestimmung des N.3296/2004 zu legitimieren.
Die Richter wiesen darauf hin, dass gemäss den verfassungsrechtlichen
Anforderungen die Voraussetzungen zur Durchführung der fraglichen Massnahme, diese
klar und objektiv nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der
Rechtsstaatlichkeit beschrieben werden müssen.
Im Falle des N. 3296/2004, betonen die Richter, ist die Einfrierung
der Bankkonten und der Vermögenswerte in speziellen Fällen, wie die Absicherung
öffentlichen Interesses oder bei Wirtschaftsdelikten, schwerer Steuerhinterziehung
und Schwarzhandel zwingend. Im Gerichtsbeschluss wird betont, dass jedoch durch
den Gebrauch vager Begriffe (was im N. 3296/2004 der Fall ist) „der Verwaltung
ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt wird, ohne die Festlegung hinreichender
und klarer Voraussetzungen für die Durchsetzung der Massnahme.“
Ausserdem erwähnt das umstrittene Gesetz keine Begrenzung
bezüglich Umfang und Zeitraum der einzufrierenden Vermögenswerte. Auch über das
Verfahren und die Aufhebung der Massnahme wird in der Bestimmung nicht explizit
eingegangen, dies unter Bereitstellung relevanter verfahrensrechtlicher Rahmenbedingungen
analog des Schweregrads der angewandten Massnahme.
Aufgrund dessen haben die Richter Art. 30 (§ 5, lit.e‘), N.3296/2004, als verfassungswidrig und gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention verstossend erklärt.
Quelle: To Vima / u.a.
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