Immobilienbesitzer werden in Griechenland zur Kasse gebeten

Im Jahr 2013 werden die Immobilienbesitzer in Griechenland heftig zur Kasse gebeten.
Neben den bereits bestehenden Steuern aus der Vergangenheit wurden diverse Sondersteuern auf Immobilien eingeführt. Mit diesen Steuern erhofft sich die Regierung Einnahmen von 2 Mrd. € in die Staatskasse.

Nebst der Einführung der Einheitssteuer, sind noch weitere Steuern zu bezahlen:

1.   Die letzten beiden Raten des EETIDE (Xaratsi), welche über die Stromrechnung belastet werden, sind bis Ende Juni 2013 zu begleichen.  
2.  Sodann das F.A.P. (Foros Akinitis Periousias) für das Jahr 2010, für welches die zweite Rate per Ende Februar 2013 fällig war und die dritte Rate per Ende März 2013. Ab Mai 2013 beginnt die Zahlung des F.A.P. für das Jahr 2011 in drei Raten (März, April und Mai), natürlich nur unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2011 im Besitze einer Liegenschaft im Wert von mehr als 200‘000€ war. Sodann haben die Steuerpflichtigen im Herbst das F.A.P. für das Jahr 2012 zu begleichen, welcher zwischen 0,2% und 2% des objektiven Wertes liegen wird.
3.       Ab September dieses Jahres wird sodann die neue Einheitssteuer auf Liegenschaften eingeführt (ersetzt das EETIDE), welche nicht als Sondersteuer gelten soll, sondern als zukünftig definitive Steuer auf Grundbesitz.
4.       Weiter ergeben sich Änderungen in der Einkommenssteuer, was u.a. auch auf die neue gesonderte Besteuerung der Mieteinnahmen zurückzuführen ist. 
5.       Die Steuerberechnung wird nicht nur aufgrund des deklarierten Einkommens durch den Steuerpflichtigen berechnet, sondern auch aufgrund des Vermögens und der daraus resultierenden objektiven Auslagen u.a. auch für Haupt- oder Zweitwohnsitz, d.h. dass sich aufgrund dieser Auslagen ein mutmassliches Einkommen ergibt, welches eventuell höher ausfallen könnte als das deklarierte.
Grundlage der Steuerberechnung ist immer der objektive Wert der Liegenschaft (ausgenommen EETIDE, Steuerberechnungsgrundlage sind hier die m2).

ACHTUNG: Für beschränkt Steuerpflichtige (steuerlicher Wohnsitz im Ausland) , welche nur für in Griechenland regeneriertes Einkommen steuerpflichtig sind, gelten besondere Bestimmungen (spezielle Steuerskala, Abzugsfähigkeit von Auslagen, mutmassliche Einkommensberechnung bei Zweitwohnsitz etc.). Die betroffenen Steuerpflichtigen sollten sich rechtzeitig darüber informieren.

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