NEU: Besteuerung der Parzellen ab 2014
Gemäss Steuerentwurf wird die Besteuerung von den Merkmalen
jeder Parzelle abhängen. Der Basisfaktor beläuft sich auf 0,0015 Euro pro m2
und wird mit einer Reihe von Faktoren multipliziert, die aufgrund der Lage, der
Nutzung, dem Entfernung zum Meer, das Vorhandensein eines Wohnsitzes in der
Parzelle u.v.m. festgelegt werden. Basierend auf einer groben Schätzung beginnt
die Besteuerung ab ca. 1,5 Euro pro Hektar.
Der Steuerentwurf wird voraussichtlich zur Diskussion
vorgelegt und nach der Gutheissung durch die Troika - die nach der Neubewertung
des griechischen Programms erteilt werden wird, welche nächste Woche beginnt - vom
Parlament abgestimmt.
Steuererleichterungen für Eigentümer mit hohen Vermögenswerten
Es soll daran erinnert werden, dass die neue Einheitssteuer-
die ab 2014 gilt - die mittels DEH eingezogene Abgabe für elektrifizierte
Flächen (EETA) sowie auch des FAP (Liegenschaftensteuer) ersetzt. Ziel des
Finanzministeriums ist die Erweiterung der Steuerbasis und die gerechte
Verteilung der Steuerlast auf die Steuerpflichtigen.
Dementsprechend weisten die Experten als Erstes darauf hin,
dass die getrennt auferlegte Einheitssteuer auf jede Liegenschaft und nicht auf
das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen, wie dies mit dem FAP galt, zu
enormen Steuererleichterungen für Eigentümer mit hohen Vermögenswerten führt.
Steuer zwischen 1,5 bis 70 Euro pro Hektar
In der Einheitssteuer sind alle ausserhalb der Bauzone
gelegenen Flächen, unter ihnen auch Grundstücke, integriert, die doppelt so
hoch und sogar dreifach besteuert werden, wenn sie weniger als 200m vom Meer
entfernt liegen.
Gemäss zuverlässigen Quellen des Finanzministeriums, ergibt
sich im Speziellen die Steuer auf Parzellen durch eine mathematische Formel,
die das Produkt des Steuerbasissatzes berechnet (BSF), der mit 0,0015 Euro pro
m2 definiert wird und anderen Faktoren entsprechend den speziellen Merkmalen der
Parzellen (Lage, Nutzung, zu Strassen hin liegend, Vorhandensein eines Wohnsitzes,
Entfernung zum Meer u.v.m.).
Aufgrund dieser Berechnung wird jeder Hektar grob von 1,5
Euro bis zu ca. 70 Euro besteuert. Wenn es sich bei der Parzelle aber materiell
aufgrund des Vorhandenseins eines Wohnsitzes um ein Grundstück handelt, dann
liegt die Steuer weitaus höher.
Aufgrund der Besteuerung neu auch auf Parzellen erwartet das
Finanzministerium Einnahmen von ca. 950 Mio. Euro.
Wie werden die
Parzellen besteuert?
Speziell für die Parzellen sieht die Besteuerung wie folgt
aus:
b) Für Parzellen ausserhalb des Stadtplans oder
Wohnsiedlungen ergibt sich aus dem BSF, der auf 0,15 Cents pro m2 festgelegt in
Verbindung - je nach Situation - mit weiteren Faktoren wie folgt:
ba) Je nach Lage, wird der Lagefaktor (STH) festgelegt,
welcher aus dem minimalen Anfangsbasiswert (ABA) der Gemeinde, in welcher die
Parzelle liegt, entspricht, gemäss unten stehender Tabelle:
ABA STH
(€/m2)
0,1
|
-
|
0,49
|
1
|
0,5
|
-
|
0,99
|
1,2
|
1
|
-
|
1,99
|
1,5
|
2
|
-
|
2,99
|
1,8
|
3
|
-
|
4,99
|
2
|
5
|
-
|
6,99
|
2,5
|
7
|
-
|
9,99
|
2,8
|
10
|
-
|
14,99
|
3,0
|
15
|
-
|
19,99
|
3,2
|
20
|
+
|
3,5
|
|
Art der Nutzung SX
Waldfläche 0,5
Weideland 0,7
Jährlicher Anbau 1,0
Bergwerk – Steinbruch 1,2
Freiliegend 1,5
Olivenanbau 2,0
Baumzucht 2,5
bc) Aufgrund der Entfernung zum Meer, wird ein
Meerentfernungsfaktor (SATH) festgelegt, gemäss untenstehender Tabelle:
Abstand zum Mehr (Meter)
|
(SATH)
|
≤100
|
3
|
>100
και ≤200
|
2
|
>200
και ≤500
|
1,5
|
>500
και ≤800
|
1,2
|
>800
|
1
|
bd) Aufgrund der Oberfläche der Parzelle, wird ein
Oberflächenabwertungsfaktor (SAE) festgelegt, gemäss untenstehender Tabelle:
Grösse
der Parzelle (m2)
|
(SAE)
|
< 130.000
|
1
|
≥130.000
και ≤500.000
|
0,6
|
>500.000
|
0,4
|
Der Oberflächenabwertungsfaktor wird auf der entsprechenden Oberflächenstufe
angewandt.
be) Zeigt die Parzelle auf eine nationale, regionale oder
landwirtschaftliche Strasse hin, dann wird der Fassadenfaktor (SP) 1,2
angewandt.
bst) Im Falle des Vorhandenseins eines Wohnsitzes innerhalb
der Parzelle, wird ein Liegenschaftenfaktor (SK) 5 angewandt. Wenn es sich
dabei um die einzige Liegenschaft für die Familie (Steuerpflichtige, Ehegattin
und unter Obhut stehende Mitglieder) der natürlichen Person handelt, welcher
die dinglichen Rechte hat und eine Fläche von weniger als 150m2 aufweist, wird
der Faktor nicht angewandt. Wenn die Parzelle 10‘000m2 übersteigt, wird der
Faktor vor dem Abzug der Gebäudefläche bis zu 10‘000m2 angewandt.
1.a. Die Steuer des vorherigen Absatzes ergibt sich als
Produkt der Parzellenfläche in Quadratmeter, mit genau einem Quadratmeter, des
Basissteuerfaktors, des Lagefaktors, Nutzungsfaktor, des Meerentfernungsfaktos,
des Oberflächenabwertungsfaktors, des Fassadenfaktors und Wohnsitzfaktors, wo
dieser wie folgt angewandt wird:
Steuer = Parzellenfläche (m2) x BSF x STH x SX x SATH x SAE
x SP x SK (falls vorhanden)
b. Besonders auf Parzellen, die zum Andocken von Schiffen
und die Landung von Luftfahrzeugen genutzt werden oder Landzüge sind, in
welchen sich Schienen, oder Landstücke mit Elektrizitätstürme
(Spannungsleitungen) und Stromleitungen befinden, ergibt sich die Steuer aus
dem Produkt der Parzellenoberfläche in m2, genau eines Quadratmeters, und des
Basissteuerfaktors wie folgt:
Steuer = Parzellenoberfläche (m2) x BSF
Die Hauptmerkmale der
neuen Steuer
Kreise des Finanzministeriums erklären, dass die
wesentlichen Kriterien bei der Gestaltung der neuen Steuer auf Liegenschaften,
die die alten Steuern ersetzt, die Ausweitung der Steuerbasis darstellt und die
gerechte Verteilung der Steuerlast auf die Steuerpflichtigen.
Weiter merken sie an, dass das Finanzministerium besondere
Sorgfalt für Personen, die in finanziellen Schwierigkeiten sind und es ihnen
nicht möglich ist, die Steuer zu entrichten, angewandt hat. Dies vor allem,
sollte sich eine höhere Steuer als ihr Einkommen ergeben.
Juristische Personen, die aufgrund der Umstände nicht in der
Lage sind, ihren Steuerverpflichtungen nachzukommen, können die Zahlung der
Steuer auf zukünftige Jahre vorverschieben.
Bezugnehmend auf die Hauptmerkmale der neuen Steuer weisen
dieselben Kreise darauf hin:
2. Die ENFA wird zwischen den Miteigentümern jeder Liegenschaft, je nach ihren dinglichen Rechten, verteilt. Auf diese Weise wird die Steuerhinterziehung durch die gemeinsame Nutzung des unbeweglichen Vermögens vermieden. Jeder Steuerpflichtige erhält eine einheitliche Rechnung mit der Steuer, die sich aus jeder Liegenschaft - die er vermutlich besitzt – ergibt.
3. Die ENFA wird auf einheitliche Weise auferlegt auf jede Art von unbeweglichem Vermögen, Gebäude und Parzellen, unabhängig der Rechtspersönlichkeit des Eigentümers (natürliche oder verschiedene Arten von juristischen Personen). Auf diese Weise wird die Steuerhinterziehung mittels Umverteilung der Steuer auf Personen mit niedrigerer Steuerlast vermieden.
Anmerkung: Gemäss
SKAI-News vom 17.9.2013 und Aussagen des Finanzministeriums können sich nach der
Besprechung mit der Troika noch Änderungen ergeben, welche jedoch nicht mehr
wesentlich von oben Genanntem abweichen werden.
Quelle: in.gr
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