NEU: Besteuerung der Parzellen ab 2014



Gemäss Steuerentwurf wird die Besteuerung von den Merkmalen jeder Parzelle abhängen. Der Basisfaktor beläuft sich auf 0,0015 Euro pro m2 und wird mit einer Reihe von Faktoren multipliziert, die aufgrund der Lage, der Nutzung, dem Entfernung zum Meer, das Vorhandensein eines Wohnsitzes in der Parzelle u.v.m. festgelegt werden. Basierend auf einer groben Schätzung beginnt die Besteuerung ab ca. 1,5 Euro pro Hektar. 


Der Steuerentwurf wird voraussichtlich zur Diskussion vorgelegt und nach der Gutheissung durch die Troika - die nach der Neubewertung des griechischen Programms erteilt werden wird, welche nächste Woche beginnt - vom Parlament abgestimmt. 


Steuererleichterungen für Eigentümer mit hohen Vermögenswerten 
Es soll daran erinnert werden, dass die neue Einheitssteuer- die ab 2014 gilt - die mittels DEH eingezogene Abgabe für elektrifizierte Flächen (EETA) sowie auch des FAP (Liegenschaftensteuer) ersetzt. Ziel des Finanzministeriums ist die Erweiterung der Steuerbasis und die gerechte Verteilung der Steuerlast auf die Steuerpflichtigen. 


Dementsprechend weisten die Experten als Erstes darauf hin, dass die getrennt auferlegte Einheitssteuer auf jede Liegenschaft und nicht auf das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen, wie dies mit dem FAP galt, zu enormen Steuererleichterungen für Eigentümer mit hohen Vermögenswerten führt. 


Steuer zwischen 1,5 bis 70 Euro pro Hektar
In der Einheitssteuer sind alle ausserhalb der Bauzone gelegenen Flächen, unter ihnen auch Grundstücke, integriert, die doppelt so hoch und sogar dreifach besteuert werden, wenn sie weniger als 200m vom Meer entfernt liegen. 


Gemäss zuverlässigen Quellen des Finanzministeriums, ergibt sich im Speziellen die Steuer auf Parzellen durch eine mathematische Formel, die das Produkt des Steuerbasissatzes berechnet (BSF), der mit 0,0015 Euro pro m2 definiert wird und anderen Faktoren entsprechend den speziellen Merkmalen der Parzellen (Lage, Nutzung, zu Strassen hin liegend, Vorhandensein eines Wohnsitzes, Entfernung zum Meer u.v.m.). 


Aufgrund dieser Berechnung wird jeder Hektar grob von 1,5 Euro bis zu ca. 70 Euro besteuert. Wenn es sich bei der Parzelle aber materiell aufgrund des Vorhandenseins eines Wohnsitzes um ein Grundstück handelt, dann liegt die Steuer weitaus höher. 


Aufgrund der Besteuerung neu auch auf Parzellen erwartet das Finanzministerium Einnahmen von ca. 950 Mio. Euro. 


Wie werden die Parzellen besteuert?

Speziell für die Parzellen sieht die Besteuerung wie folgt aus:


b) Für Parzellen ausserhalb des Stadtplans oder Wohnsiedlungen ergibt sich aus dem BSF, der auf 0,15 Cents pro m2 festgelegt in Verbindung - je nach Situation - mit weiteren Faktoren wie folgt: 


ba) Je nach Lage, wird der Lagefaktor (STH) festgelegt, welcher aus dem minimalen Anfangsbasiswert (ABA) der Gemeinde, in welcher die Parzelle liegt, entspricht, gemäss unten stehender Tabelle:



 ABA                     STH

(€/m2)

0,1
-
0,49
1
0,5
-
0,99
1,2
1
-
1,99
1,5
2
-
2,99
1,8
3
-
4,99
2
5
-
6,99
2,5
7
-
9,99
2,8
10
-
14,99
3,0
15
-
19,99
3,2
20
+

3,5




bb) Aufgrund der Nutzung der Parzelle, wird ein Nutzungsfaktor (SX) festgelegt, gemäss untenstehender Tabelle: 
 
Art der Nutzung                              SX

Waldfläche                                         0,5

Weideland                                         0,7

Jährlicher Anbau                               1,0

Bergwerk – Steinbruch                    1,2

Freiliegend                                        1,5

Olivenanbau                                      2,0

Baumzucht                                         2,5


bc) Aufgrund der Entfernung zum Meer, wird ein Meerentfernungsfaktor (SATH) festgelegt, gemäss untenstehender Tabelle:



Abstand zum Mehr (Meter)
(SATH)
≤100
3
>100 και ≤200
2
>200 και ≤500
1,5
>500 και ≤800
1,2
>800
1



bd) Aufgrund der Oberfläche der Parzelle, wird ein Oberflächenabwertungsfaktor (SAE) festgelegt, gemäss untenstehender Tabelle: 


Grösse der Parzelle (m2)
 (SAE)
< 130.000
1
≥130.000 και ≤500.000
0,6
>500.000
0,4


Der Oberflächenabwertungsfaktor wird auf der entsprechenden Oberflächenstufe angewandt.

be) Zeigt die Parzelle auf eine nationale, regionale oder landwirtschaftliche Strasse hin, dann wird der Fassadenfaktor (SP) 1,2 angewandt. 


bst) Im Falle des Vorhandenseins eines Wohnsitzes innerhalb der Parzelle, wird ein Liegenschaftenfaktor (SK) 5 angewandt. Wenn es sich dabei um die einzige Liegenschaft für die Familie (Steuerpflichtige, Ehegattin und unter Obhut stehende Mitglieder) der natürlichen Person handelt, welcher die dinglichen Rechte hat und eine Fläche von weniger als 150m2 aufweist, wird der Faktor nicht angewandt. Wenn die Parzelle 10‘000m2 übersteigt, wird der Faktor vor dem Abzug der Gebäudefläche bis zu 10‘000m2 angewandt. 


1.a. Die Steuer des vorherigen Absatzes ergibt sich als Produkt der Parzellenfläche in Quadratmeter, mit genau einem Quadratmeter, des Basissteuerfaktors, des Lagefaktors, Nutzungsfaktor, des Meerentfernungsfaktos, des Oberflächenabwertungsfaktors, des Fassadenfaktors und Wohnsitzfaktors, wo dieser wie folgt angewandt wird: 


Steuer = Parzellenfläche (m2) x BSF x STH x SX x SATH x SAE x SP x SK (falls vorhanden)


b. Besonders auf Parzellen, die zum Andocken von Schiffen und die Landung von Luftfahrzeugen genutzt werden oder Landzüge sind, in welchen sich Schienen, oder Landstücke mit Elektrizitätstürme (Spannungsleitungen) und Stromleitungen befinden, ergibt sich die Steuer aus dem Produkt der Parzellenoberfläche in m2, genau eines Quadratmeters, und des Basissteuerfaktors wie folgt: 


Steuer = Parzellenoberfläche (m2) x BSF


Die Hauptmerkmale der neuen Steuer

Kreise des Finanzministeriums erklären, dass die wesentlichen Kriterien bei der Gestaltung der neuen Steuer auf Liegenschaften, die die alten Steuern ersetzt, die Ausweitung der Steuerbasis darstellt und die gerechte Verteilung der Steuerlast auf die Steuerpflichtigen.

Weiter merken sie an, dass das Finanzministerium besondere Sorgfalt für Personen, die in finanziellen Schwierigkeiten sind und es ihnen nicht möglich ist, die Steuer zu entrichten, angewandt hat. Dies vor allem, sollte sich eine höhere Steuer als ihr Einkommen ergeben.  

Juristische Personen, die aufgrund der Umstände nicht in der Lage sind, ihren Steuerverpflichtungen nachzukommen, können die Zahlung der Steuer auf zukünftige Jahre vorverschieben. 


Bezugnehmend auf die Hauptmerkmale der neuen Steuer weisen dieselben Kreise darauf hin:

1.       Die ENFA (Einheitssteuer) auf Liegenschaften wird aufgrund von Kriterien, wie Fläche und die besonderen Merkmale jeder Liegenschaft angewandt. In diesem Sinne handelt es sich um eine reine Steuer aufgrund des Liegenschaftenbesitzes, als um eine Steuer des gesamten Vermögens des Steuerpflichtigen. 

2.       Die ENFA wird zwischen den Miteigentümern jeder Liegenschaft, je nach ihren dinglichen Rechten, verteilt. Auf diese Weise wird die Steuerhinterziehung durch die gemeinsame Nutzung des unbeweglichen Vermögens vermieden. Jeder Steuerpflichtige erhält eine einheitliche Rechnung mit der Steuer, die sich aus jeder Liegenschaft - die er vermutlich besitzt – ergibt. 

3.       Die ENFA wird auf einheitliche Weise auferlegt auf jede Art von unbeweglichem Vermögen, Gebäude und Parzellen, unabhängig der Rechtspersönlichkeit des Eigentümers (natürliche oder verschiedene Arten von juristischen Personen). Auf diese Weise wird die Steuerhinterziehung mittels Umverteilung der Steuer auf Personen mit niedrigerer Steuerlast vermieden. 



Anmerkung: Gemäss SKAI-News vom 17.9.2013 und Aussagen des Finanzministeriums können sich nach der Besprechung mit der Troika noch Änderungen ergeben, welche jedoch nicht mehr wesentlich von oben Genanntem abweichen werden.



Quelle: in.gr



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