Vorschlag der Ministerien für Finanzen und Entwicklung zur Versteigerung der Liegenschaften



Was beinhaltet der Vorschlag, der Troika von der Regierung vorgelegt wird? Die Verhandlungen werden bis November andauern und die Beschlüsse über die neuen Regelungen hernach verkündet. 

Entwurf bezüglich Versteigerung der Liegenschaften / Die „Messlatte“ für Kreditkartenschulden

Der endgültige Vorschlag der Regierung zu Handen der Troika beinhaltet den Schutz vor der Versteigerung (nur) des Haupt- und einzigen Wohnsitzes der wirtschaftlich und gesellschaftlich schwachen Bürger mit entsprechenden Einkommenskriterien, aber auch bei Konsumkreditschulden bis zu 20‘000 Euro. 

Gemäss „Ethnos tis Kyriakis“ präsentiert die Regierung den Kreditgebern gegen Ende September die Lösung für die horizontale Aufhebung des Verbots von Versteigerungen und die Bewahrung dieses Verbots nur für Bevölkerungsgruppen, die ihren Verpflichtungen der Ratenzahlung nicht nachkommen können und somit der Verlust ihres Hauses droht. 

Die wichtigsten Punkte des Vorschlags gemäss „Ethnos tis Kyriakis“: 


1.                  Aufhebung des Plafonds
Der erste Schritt, der ca. 7‘000 Liegenschaften unter den Hammer bringen wird, ist die Aufhebung der Bestimmung, welche die Versteigerung bei Schulden bis zu einer bestimmten Höhe verbietet.

Konkret wird ab 1. Januar 2014 dieser gesetzliche Schutz für jedwelche Schuldner und jedwelche fällige Verpflichtung, die 200‘000 Euro nicht übersteigt, aufgehoben.  Dieser Schutz wurde jedes Jahr erneuert, mit dem Resultat, dass viele Kreditnehmer, die im Besitze von mehr als einer Liegenschaft waren (z.B. Wohnsitz, Ladenlokal, Ferienwohnung/-haus) und gegenüber den Banken Schulden bis zu 200‘000 Euro hatten, nicht die Versteigerung drohte. Es sind Viele, die sich hinter dieser Bestimmung verstecken und so – auch wenn sie die wirtschaftliche Möglichkeit haben – jedoch keinerlei Raten bezahlen.

2.                  Regelung des ersten Wohnsitzes
Es werden kombinierte Kriterien zum Schutze des Haupt- und einzigen Wohnsitzes aufgestellt. Diese beinhalten die Höhe des objektiven Wertes des Hauses in Verbindung mit den Einkommenskriterien. So wird die geltende Obergrenze des objektiven Wertes herabgesetzt und gleichzeitig werden Einkommens-Obergrenzen festgesetzt, um nicht unter den Hammer zu gelangen. 

Zum heutigen Zeitpunkt kann der Hauptwohnsitz nicht versteigert werden, wenn der objetive Wert gleich hoch ist wie der Steuerfreibetrag zum Erwerb eines Erstwohnsitzes (200‘000 Euro), erhöht um 50%. So konnte die Bank einer unverheirateten Person, die eine Liegenschaft mit einem objektiven Wert bis zu 300‘000 Euro besass, diese nicht versteigern, auch wenn ihr Kredit in die „rote Zahlen“ fiel. Diese Obergrenzen erhöhten sich bei verheirateten Personen auf 375‘000 Euro und für vierköpfige Familien auf 450‘000 Euro.

Die beiden Ministerien prüfen die Herabsetzung der Obergrenze von 200‘000 Euro auf 150‘000 Euro und folglich behalten sie die Erhöhung um 50% bei, wobei sie jedoch gleichzeitig Einkommenskriterien integrieren. Diese werden sein: Für eine ledige Person um die 7‘000 bis 8‘000 Euro und für eine vierköpfige Familie 20‘000 Euro erreichen. So wird der Haupt- und einzige Wohnsitz der tatsächlich Bedürftigen geschützt, wobei gleichzeitig auch die Kategorie der Arbeitslosen intetegriert wird. Analoge Kriterien werden auch für Grossfamilien sowie auch Behinderte eingeschlossen.

3.                  „Messlatte“ von 20‘000 Euro für Kreditkartenschulden
Weiterhin wird ein Artikel des Gesetes aus dem Jahre 2008 seine Gültigkeit beibehalten, der die Versteigerung des Haupt- und einzigen Wohnsitzes für Schulden des Kreditnehmers in Höhe von 20‘000 Euro verbietet.

Dabei handelt es sich um den Artikel 5 des N. 3714/2008, der die Versteigerung des tatsächlichen Haupt- und einzigen Wohnsitzes des Schuldners verbietet bei Schulden bis zu 20‘000 Euro aus Konsumkrediten und Kreditkarten . Führungskräfte der beiden Ministerien, Finanz- und Entwicklungsministerium, sind der Ansicht, dass der Haupt- und einzige Wohnsitz der Kreditnehmer für Schulden, die einfach anzupassen und zu regeln sind, geschützt werden muss. Gleichzeitig verursachen diese den Banken keinen enormen Schaden. So verbleibt ein minimaler Plafond zum Schutz des Hauptwohnsitzes.

4.                  RechtlichesSchutzschild
Die Regierung will die Möglichkeit zum Schutz des Hauptwohnsitzes mittels der gesetzlichen Änderungen bezüglich der betreffenden Haushalte schaffen. Wie von Führungskräften des Entwicklungsministeriums, die Bestimmungen des „Katseli Gesetzes“ verbessert haben, angemerkt: Wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann er mit der Einreichung eines Gesuchs an das zuständige Amtsgericht die Einstellung jedwelcher Verfolgungsmassnahme erreichen.

So wird sein Hauptwohnsitz bis zur gerichtlichen Verhandlung seines Gesuchs von der Versteigerung verschont. Ebenso – sollte das Gericht sein Gesuch nicht gutheissen- kann er Beschwerde einreichen und so wiederum die Versteigerung hinauszögern. Das Entwicklungsministerium wird die entsprechenden Bestimmungen vorlegen.

5.                  „Notwendige“ Lebenshaltungskosten

Es wird erwartet, dass bis Ende September auch in unserem Land der Erlass über die „notwendigen Lebenshaltungskosten“ und „kooperierenden Kreditnehmer“ eingeführt wird. Es handelt sich um Praktiken, die in Irland, in Grossbritannien und den USA angewandt werden. Mit anderen Worten werden die Finanz- und Entwicklungsministerien, das Amt für Statistik, die griechische Nationalbank, die Bankenvereinigung und die Konsumentenorganisationen zusammenarbeiten, so dass sie eine Liste mit den notwendigen Lebenshaltungskosten eines Haushaltes erstellen.

Mit diesem „Zirkel“ werden Banken und Kreditnehmer zusammenarbeiten zur Regelung ihrer Kredite, um so Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die einzuführende Definition „kooperierende Kreditnehmer“ ist nichts anderes als der Schuldner, der keine Vermögenswerte und Einkommen verbirgt und bereit ist, mit den Banken zu kooperieren. Auf diese Art und Weise können Haushalte, für die es unmöglich ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, mit den Regelungen ihr Haus retten.

6.                  „Freundschaftliche“ Regelung
Der geltende institutionelle Rahmen des Programms zur Erleichterung der Schuldner mit Hypothekardarlehen will auch die Regierung vorbringen, so dass sie aufzeigt, dass Chancen für die Kreditnehmer vorhanden sind, so dass ihr Kredit nicht in die „rote“ Zahlen gelangt.
Es geht um die Bestimmungen des N. 4161/2013. Gemäss diesen, können Haushalte mit einem Netto-Einkommen bis 25‘000 Euro und einer Liegenschaft mit einem objektiven Wert von bis zu 180‘000 Euro, Restdarlehen von 150‘000 Euro, aber auch Arbeitslose, Grossfamilien usw., von ihrer Bank die Regulierung ihres Darlehens mit entsprechender Art verlangen. Diese wird die Bezahlung in kleineren Raten für eine Zeitdauer von 48 Monaten sein. Und auf diese Weise können die Kreditnehmer eine finanzielle „Verschnaufpause“ einholen und ohne in die Gefahr der Versteigerung ihres Hauses zu geraten.


Quelle: Real.gr


 

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